Themis
Anmelden
Amtsgericht Essen·20 C 229/06·30.08.2007

Robusthaltung eines Pferdes: Mietvertrag und Vermieterpfandrecht am Sattel

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Pferdehalterin verlangte von den Stallbetreibern die Herausgabe eines bei Abholung des Pferdes zurückgebliebenen Western-Damensattels sowie Schadensersatz wegen Sattelersatzmiete. Das Gericht ordnete die Offenstall-/Robusthaltung als Mietvertrag ein und bejahte ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten wegen offener Stallmiete. Die Herausgabe wurde nur Zug um Zug gegen Zahlung von 475 € zugesprochen; Schadensersatz und vorgerichtliche Anwaltskosten wurden mangels Pflichtverletzung abgewiesen. Eine fristlose Kündigung scheiterte u.a. an fehlender Abmahnung und nicht bewiesenen erheblichen Mängeln der Haltung.

Ausgang: Herausgabe des Sattels nur Zug um Zug gegen Zahlung von 475 €; Schadensersatz und vorgerichtliche Kosten abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Übernimmt ein Stallbetreiber ein Pferd in eine Offenstall-/Robusthaltung, ist das Vertragsverhältnis regelmäßig als Mietvertrag über die Überlassung von Weideland und Unterstand einzuordnen, wenn Obhuts- und Pflegepflichten nur in geringem Umfang geschuldet sind.

2

Ein Zurückbehaltungsrecht kann dem Besitzer eines herauszugebenden Gegenstands ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB vermitteln und schließt dann einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB aus.

3

Der Vermieter kann wegen fälliger Mietzinsforderungen ein Zurückbehaltungsrecht an im Mietobjekt befindlichen Sachen nach §§ 273, 274, 562 BGB geltend machen und die Herausgabe bis zur Zahlung verweigern.

4

Eine außerordentliche Kündigung wegen Pflichtverletzung setzt bei mietrechtlichen Mängel- bzw. Leistungspflichten grundsätzlich eine vorherige erfolglose Abmahnung bzw. Fristsetzung gemäß § 543 Abs. 3 BGB voraus.

5

Schadensersatz wegen Vorenthaltens einer Sache scheidet aus, wenn der Besitzer die Herausgabe aufgrund eines wirksam ausgeübten Zurückbehaltungsrechts verweigern durfte und die Ausübung nicht unverhältnismäßig ist.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 535 Abs. 2 BGB§ 562 BGB§ BGB §§ 535 Abs. 2§ 695§ 247 BGB§ 985 BGB

Leitsatz

Übernimmt der Pferdewirt ein Tier in die von ihm betriebene Robusthaltung (Offenhaltung), so schließt er mit dem Eigentümer des Pferdes einen Mietvertrag.

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen dunkelbraunen Western-Damensattel (Full-quarter 16 inch) mit Silberbeschlä-gen Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 475,00 € an die Klägerin herauszugeben.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Si-cherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleis-tet haben.

Der Streitwert wird für den Klageantrag zu 1) auf 450,00 € und für den Klageantrag zu 2) auf 1.350,00 €, insgesamt also auf 1.800,00 €, festge-setzt.

Tatbestand

2

Die Klägerin stellte erstmalig im Juni 2003 ihr Westernpferd G1 auf dem Gelände der Beklagten unter. Dort wird eine sogenannte Offenstall-/Robusthaltung betrieben. Das monatliche Entgelt betrug ursprünglich 175,00 € und schloss auch die Versorgung des Tieres ein. Am 15.03.04 kamen die Parteien in einem persönlichen Gespräch überein, dass die Klägerin ab sofort nur eine monatliche Stallmiete von 150,00 € entrichtet. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob der Klägerin der Mehrbetrag von 25,00 € erlassen war oder ob sie ihn bei späterer Gelegenheit nachentrichten sollte.

3

Am 15.08.04 erschien die Klägerin auf dem Gelände der Beklagten, wo diese sie auf vermeintliche Zahlungsrückstände ansprachen. Die Klägerin zeigte sich empört und nahm ihr Tier an diesem Tag aus dem Stall. Später brachte sie es im Reitstall des Besitzers Albers in P unter. Zwischen den Parteien besteht Streit darüber, ob die Klägerin am 15.08.04 das Zubehör zu einem Western-Damensattel wie Trense, Zügel, Brustvordergeschirr, Vordergurt, Hintergurt und Pad notgedrungen im Stall der Beklagten zurückließ, oder ob sie es mitgenommen hat. Unstreitig verblieb der Western-Damensattel bei den Beklagten, die hieran ausdrücklich ihr angebliches Vermieterpfandrecht ausübten. Die Klägerin zeigte sich in der Folgezeit bereit, den ausstehenden Mietzins an die Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe des Western-Sattels zu zahlen" (Klageschrift vom 09.05.06, Seite 3). Zu diesem Zeitpunkt sah die Klägerin als berechtigten Mietzins noch einen Betrag von 150,00 € (Miete für den Monat August 2004) an. Mit Schreiben vom 10.09.04 (Blatt 24 der Gerichtsakten) forderten die Beklagten sie zur Zahlung von Rückständen in Höhe von 150,00 € (6 Monate á 25,00 €), der Miete für den Monat August in Höhe von 150,00 € und der mangels Einhaltung der Kündigungsfrist auch noch für den Monat September zu entrichtenden Miete von 175,00 € auf. Die Klägerin kam dem Zahlungsverlangen nicht nach, so dass die Beklagten am 20.10.04 ausweislich der Kommissions-Quittung "Sättel" (Blatt 73 der Gerichtsakten) dem Reiter-Outlet Store den Sattel zur Kommission übergaben. Es sollte ein Verkaufspreis von 750,00 €, zumindest aber ein Preis von 690,00 € erzielt werden. Der Verkauf des Sattels gelang dort nicht. Die Streitverkündete N erwarb den Sattel im Frühjahr 2005 von den Beklagten für den Betrag von 400,00 €, gab ihn aber nach erfolgter Streitverkündung im vorliegenden Rechtsstreit an die Beklagten zurück. Diese besitzen den Sattel auch heute noch.

4

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Herausgabe des Western-Damensattels sowie die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von zuletzt 1.350,00 €.

5

Was die Herausgabeklage angeht, so meint die Klägerin: Die Beklagten seien hier zur Herausgabe des Western-Damensattels Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von lediglich 150,00 € verpflichtet. Wegen eines solch geringfügigen Betrages sei es ihnen nicht erlaubt, den Westernsattel einzubehalten, dessen Wert ein Vielfaches des noch geschuldeten Betrages von 150,00 € ausmache. Miete habe sie nur noch für den Monat August 2004 zu entrichten gehabt und auch nur noch für den Zeitpunkt bis zum Ausspruch der Kündigung am 15.08.04. Zur Kündigung sei sie berechtigt gewesen, weil die Beklagten ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen seien. Hierzu behauptet sie:

6

Die Pferdeboxen seien verschmutzt gewesen und nicht gereinigt worden. Sie selbst habe eine große Menge Mülls, darunter Flaschen, entsorgen müssen. Das Kraftfutter habe sie selbst gekauft, weil die Pferde nicht genug zu fressen gehabt hätten. Selbst Wasser sei häufig nicht für die Pferde vorhanden gewesen, weshalb sie es selbst sowie die Zeugen L bei der Zeugin V nebenan habe holen müssen. Sie habe die Beklagten mehrfach auf diesen Zustand angesprochen und schließlich am 15.08.04 gekündigt. Was die Höhe der Miete angehe, so sei der Mietpreis einvernehmlich mit den Beklagten in dem Gespräch vom 15.03.04 auf 150,00 € ermäßigt worden. Das sei deshalb geschehen, weil die Beklagten die Pferde nicht ordnungsgemäß gefüttert gehabt hätten und sie – die Klägerin - deshalb eigenes Kraftfutter für das Tier habe kaufen müssen.

7

Bezüglich des Antrages zu 2. behauptet die Klägerin:

8

Weil die Beklagten ihr den Sattel vorenthalten hätten, habe sie sich anderweitig einen Westernsattel beschaffen müssen. Seit Februar 2005 werde ihr von dem Zeugen Q aus P ein Westernsattel zur Verfügung gestellt, wofür sie seither einen monatlichen Mietzins von 50,00 € zu tragen habe. Der Gesamtmietzins belaufe sich zur Zeit auf 1.350,00 €.

9

Die Klägerin beantragt,

10

1.

11

die Beklagten als Gesamtschuldner zur Herausgabe des Westernsattels Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrages von 150,00 € an sie – die Klägerin – zu verurteilen;

12

2.

13

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie – die Klägerin – 1.350,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

14

3.

15

die Beklagten weiter als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie - die Klägerin – die Hälfte der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 111,88 € zu zahlen.

16

Die Beklagten beantragen,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie meinen, sie seien zur Zurückbehaltung des Sattels berechtigt, da die Klägerin ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen sei. Sie selbst errechnen sich aus dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag eine Restmietforderung von 475,00 €, die sich zusammensetzt aus der Stallmiete für die Monate August 2004 in Höhe von 150,00 € und September 2004 in Höhe von 175,00 €, ferner aus einem nachzuzahlenden Differenzbetrag von 6 Monaten á 25,00 € also 150,00 €. Bei dem letztgenannten Betrag handelt es sich um restliche Stallmiete, die von der Klägerin für die Zeit von März 2004 bis August 2004 nachzuentrichten sein soll. Hierzu behaupten die Beklagten:

19

In dem Gespräch vom 15.03.04 sei es um die Herabsetzung der Stallmiete von dem Betrag von 175,00 € auf 150,00 € nur deshalb gegangen, weil die Klägerin sich nicht in der Lage gesehen habe, den höheren Betrag von 175,00 € monatlich aufzubringen. Es sei vereinbart gewesen, dass die Klägerin ab März 2004 für die Dauer von 6 Monaten nur 150,00 € Stallmiete zu bezahlen habe und dann den aufgelaufenen Betrag von 150,00 € nachzahle.

20

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und ihrer Anlagen Bezug genommen.

21

Es ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung der Zeugen N, H1, S, L, L1, M, Q1 und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften vom 02.02.2007 (Blatt 81 bis 83 der Gerichtsakten) und vom 10.08.07 (Blatt 134-140 der Gerichtsakten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist teilweise begründet.

24

Der Klageantrag zu 1. ist begründet, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Mietentgeltes von 475,00 €. Die Klageanträge zu 2. und 3. sind unbegründet.

25

I. Klageantrag zu 1: Herausgabeklage

26

Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Herausgabe des streitgegenständlichen Damensattels zu, worüber die Parteien sich grundsätzlich nicht streiten.

27

Allerdings folgt dieser Anspruch nicht aus § 985 BGB, da den Beklagten selbst nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 02, 1050; NJW RR 86, 282; ebenso Prütting/Englert, § 986 BGB, Randnummer 6), der das erkennende Gericht folgt, das Zurückbehaltungsrecht ein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB gewährt.

28

Der grundsätzliche Herausgabeanspruch ergibt sich jedoch aus dem gekündigten Mietrechtsverhältnis. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien hat den Charakter eines Mietvertrages, was für die Kündigungsfolgen von Bedeutung ist. Aufgrund des Inbegriffs der letzten mündlichen Verhandlung steht es fest, dass die Tiere auf dem Anwesen der Beklagten in sogenannter Offen- und Robusthaltung gehalten werden. Steht aber die Offen- und Robusthaltung im Vordergrund, so treten die Elemente des Pferdepensionsvertrages, der als entgeltlicher Verwahrungsvertrag zu verstehen ist (OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1558) in den Hintergrund. Merkmal des Pferdepensionsvertrages ist es, dass der Pferdewirt für die Sicherheit und der Erhaltung des Pferdes Sorge zu tragen hat, dass er es regelmäßig füttert und pflegt und die Verantwortung für das Tier übernimmt. Anders liegt die Sache bei der hier gegebenen Offen-/oder Robusthaltung. In einem solchen Fall stellt der Vermieter lediglich das Weideland zur Verfügung, das die Tiere abgrasen, sowie einen Unterstand, der den Tieren als Flucht- und Schlafmöglichkeit zur Verfügung steht. Die Obhutspflichten des Vermieters bezüglich des Tieres treten dagegen in den Hintergrund. Es ist gerade Sinn der Robusthaltung, dass das Tier möglichst unabhängig von der Hilfe des Menschen ist, sich in seinem Herdenverband zurechtfindet und eine weitgehend naturnahe Lebensweise führt. Folge dieser Haltungsart ist es, dass sich die Obhutpflichten des Vermieters auf ein geringes Maß beschränken. Dieser hat das Wasser vorrätig zu halten, das die Tiere benötigen, und für Zusatzfutter zu sorgen, soweit das Beweiden des Areals zu bestimmten Zeiten keine ausreichende Ernährung des Tieres gestattet. Eine echte Pflege des Pferdes durch den Vermieter ist mit dem Abschluss eines Vertrages über eine Offen-/oder Robusthaltung nicht verbunden. Bei naturnaher Haltung des Pferdes ist damit zu rechnen, dass es sich verschmutzt und verunreinigt. Will der Pferdehalter in die Robusthaltung eingreifen und das Pferd für Reitzwecke gebrauchen, so ist es seine Sache, das Tier in geeigneter Form zu reinigen, damit der Sattel aufgelegt und das Pferd geritten werden kann. Unter diesem Umständen richten sich die wesentlichen Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien, so auch der Anspruch auf Herausgabe von Reitutensilien, nach Mietrecht.

29

Die Beklagten machen die Herausgabe des Sattels von der Zahlung eines Betrages von 475,00 € abhängig. Ein solches Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 273, 274, 562 BGB steht ihnen zu, weil sie Mietzinsansprüche gemäß § 535 Absatz 2 BGB gegen die Klägerin für die Zeit von März bis September 2004 in Höhe von 475,00 € besitzen. Die Klägerin hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch die Stallmiete für den Monat August 2004 in Höhe von 150,00 €, für den Monat September 2004 in Höhe von 175,00 € sowie rückständige Mietzinsbeträge aus 6 Monaten in Höhe von 150,00 € zu zahlen.

30

1.

31

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht vor dem 30.09.2004 beendet worden, so dass die Klägerin noch die Miete bis zu diesem Zeitpunkt schuldet. Denn die ordentliche Kündigung kann gemäß § 580 Absatz 1 Nummer 3 BGB in den Fällen, in denen die Monatsmiete geschuldet ist, spätestens am 3. Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats ausgesprochen werden. Dies bedeutet, dass bei einer ordentlichen Kündigung am 15.08.2004 das Vertragsverhältnis am 31.10.2004 beendet gewesen wäre. Die Beklagten sind aber mit einer Beendigung des Vertrages bereits mit Wirkung zum 30.09.2004 einverstanden.

32

Das Recht der Klägerin zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages § 542 BGB steht ihr nicht zu, weil die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorliegen. Die Verletzung einer Pflicht aus dem Mietvertrag, wie sie von der Klägerin geltend gemacht wird, berechtigt gemäß § 543 Absatz 3 BGB nicht zur sofortigen Kündigung, sondern setzt voraus, dass die Klägerin eine erfolglose Abmahnung der Beklagten vorgenommen hat. Diese erfolglose Abmahnung hat die Klägerin lediglich pauschal behauptet und nicht bewiesen. Keiner der von ihr benannten Zeugen hat überzeugend bekundet, dass die Beklagten von ihr eine Frist zur Abhilfe gesetzt erhalten haben.

33

Es kommt hinzu, dass das Gericht sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon hat überzeugen können, dass die Beklagten wesentliche Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt haben. Was das Füttern der Pferde angeht, so setzt es die sogenannte Robusthaltung voraus, dass die Tiere ihr Futter auf der Weide aufnehmen. Die Verabreichung von Kraftfutter gehört grundsätzlich nicht zur Robusthaltung, weil es dem Wesen der Robusthaltung widerspricht, dass durch das Verabreichen von Kraftfutter die Nahrungsaufnahme der Tiere auf eine geringe Zeit verkürzt wird. Die Zufütterung ist nur erforderlich, soweit das Angebot auf der Weide nicht reicht. Die Zeugin H hat insofern glaubhaft klargestellt, dass die Futtertonne, aus der den Tieren das Futter verabreicht wurde, nie leer war. Umgekehrt haben die von der Klägerin benannten Zeugen ihre Behauptung nicht bestätigt, dass sie deshalb, weil die Beklagten nicht für das Futter gesorgt haben, regelmäßig Kraftfutter an ihr Pferd verfüttert hat. Was das Trinken der Tiere angeht, so war der Klägerin bekannt, dass das Grundstück über eine eigene Wasserversorgung nicht verfügte, so dass das Trinkwasser über die sogenannte Wasserkuh verabreicht wurde. Es entspricht dem Tenor aller Zeugen, dass für die Wasserversorgung auf dem Gelände der Beklagten gemeinschaftlich gesorgt wurde, was bedeutet, dass alle Beteiligten zu den Zeitpunkten, in denen die Behälter kein ausreichendes Regenwasser führten, insbesondere also während einer kurzen Periode in der Sommerzeit, das Wasser vom Nachbargrundstück geholt haben. Soweit es schließlich um die Reinigung des Unterstandes für die Tiere geht, so ist zunächst klarzustellen, dass eben keine Boxenhaltung zwischen den Parteien vereinbart war. Insofern ist es unzutreffend, wenn die Klägerin ausführt, die Beklagten hätten die "Box" nicht gesäubert. Richtig ist, dass der von den Pferden regelmäßig aufgesuchte Unterstand nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder täglich noch wöchentlich gereinigt wurde, was aber auch nicht dem Prinzip der Robusthaltung widerspricht. Dass die Pferde, denen der Zugang zu dem Unterstand jederzeit möglich war, Schmutz in die Stallung hineingetragen haben, ist kein Umstand, der eine Reinigung durch die Beklagten in kurzen Abständen erforderte. Dass die Beklagten eine solche Reinigung versäumt haben, die zur Gesundheit der Pferde unbedingt erforderlich war, hat die Klägerin nicht bewiesen.

34

Nach alledem hat die Klägerin noch die Stallmiete für die Monate August 2004 und September 2004 in Höhe von insgesamt 325,00 € (150,00 € + 175,00 €) nachzuentrichten.

35

2.

36

Da sie darüber hinaus in den Monaten März bis August 2004 nur die Stallmiete in Höhe von 150,00 € gezahlt hat, aber eine Stallmiete von 175,00 € vereinbart war, muss sie weitere 150,00 € (6 Monate á 25,00 €) bezahlen. Es besteht zwischen den Parteien kein Streit, dass ursprünglich ein Mietzins von 175,00 € zwischen ihnen vereinbart war. Soweit die Klägerin behauptet, die Stallmiete sei in einem persönlichen Gespräch vom 15.03.2004 um 25,00 € auf eine monatliche Miete von 150,00 € ermäßigt worden, macht sie sinngemäß den Abschluss eines Erlassvertrages gemäß § 397 BGB geltend. Da die Beklagten einen solchen Erlassvertrag motiviert bestritten haben und selber geltend machen, es sei der Betrag von 25,00 € pro Monat lediglich für die Dauer von 6 Monaten gestundet worden, die Klägerin sei zur Zahlung der vollen vereinbarten Miete vorübergehend nicht in der Lage gewesen, ist es Sache der Klägerin, den die ursprüngliche Vereinbarung abändernden Erlassvertrag zu beweisen. Diesen Beweis hat sie nicht geführt. Zwar sprechen die von den Parteien benannten Zeugen übereinstimmend davon, dass die Klägerin nachträglich im Anspruchszeitraum eine geringere Miete, nämlich die Miete von 150,00 €, entrichtet hat. Welche Vereinbarung dieser Tatsache zugrunde lag, hat die Klägerin jedoch nicht bewiesen. Keiner der Zeugen weiß davon, dass ein Erlassvertrag geschlossen worden ist. Gegen einen Erlassvertrag spricht das von der Klägerin für den Erlass angeführte Motiv, das dem Gericht nicht überzeugend erscheint. Denn als Motiv gibt die Klägerin an, die Beklagten hätten die regelmäßige Versorgung des Pferdes mit Kraftfutter unterlassen. Die Robusthaltung des Tieres bringt es aber mit sich, dass es nur dann mit Kraftfutter versorgt wurde, wenn sich das Tier über das Abweiden des Geländes nicht hinreichend ernähren und sättigen konnte. Das bedeutet, dass ein Zufüttern mit Kraftfutter allenfalls hin und wieder, jedenfalls aber nicht regelmäßig in Betracht kam. Unter diesen Umständen bestand für die Beklagten kein Anlass, einen festen Betrag von 25 € monatlich auf die Miete nachzulassen, weil die ständige Versorgung des Tieres mit Kraftfutter nicht geboten war und sogar dem Prinzip der Robusthaltung widerspricht. Zulasten der Klägerin ist nach alledem davon auszugehen, dass die Behauptung der Beklagten, es sei nachträglich lediglich eine Stundung vereinbart worden, zutrifft. Dies bedeutet, dass die Klägerin nunmehr einen Betrag von 150,00 € nachzuzahlen hat, nachdem das Moratorium per 31.08.2004 beendet war.

37

II. Klageantrag zu 2: Zahlungsklage.

38

Schadensersatzansprüche stehen der Klägerin in Höhe der Leihkosten von 1.350,00 € nicht zu. Denn da den Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 475,00 € gemäß §§ 273, 274, 562 BGB zur Seite stand, war es weder eine vertragswidrige noch eine deliktische Handlung, wenn sie von dem jetzt zustehenden Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machten und den Westernsattel vor Zahlung des Betrages von 475,00 € nicht herausgaben. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes war auch nicht unverhältnismäßig. Denn dem Mietzinsanspruch der Beklagten über 475,00 € steht der Wert eines Westernsattels gegenüber, den das Gericht auf 400,00 € veranschlagt (§ 287 Abs.1 und 2 ZPO). Dass der Sattel keinen höheren Wert mehr besessen hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagten zunächst vergeblich versucht haben, ihn freihändig über den Reiter-Outlet Store zu einem Mindestpreis von 690,00 € zu verkaufen, was sich aus der Kommissionsquittung vom 20.10.04 ergibt, und dass die Zeugin N, die Streitverkündete, den Sattel schließlich zu einem Betrage von 400,00 € erworben hat.

39

III. Klageantrag zu 3: anwaltliche Geschäftsgebühr.

40

Weil eine Hauptforderung nicht besteht, ergibt sich für die Klägerin insbesondere aus dem Gesichtspunkt des Verzuges kein materiell rechtlicher Kostenerstattungsanspruch.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269, 91, 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO. Zwar haben die Beklagten Klageabweisung beantragt, gleichzeitig aber stets klargestellt, dass sie zur Herausgabe des Sattels Zug um Zug gegen Zahlung des von ihnen geltend gemachten Mietzinses von 450,00 € bereit sind. Unter diesen Umständen sind der Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

42

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

43

Der Streitwert für den Klageantrag zu 1. ist gemäß § 6 ZPO auf 475,00 € festzusetzen. Denn die Parteien streiten nicht über die Herausgabe des Sattels, zu der die Beklagten bereit sind, sondern über das Zurückbehaltungsrecht der Beklagten, das mit 475,00 € zu veranschlagen ist. Soweit es um den Klageantrag zu 2. geht, ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 30.04.2007 sinngemäß auf 1.350,00 € erhöht hat. Dass die Klageerhöhung ihrem Willen entspricht, hatte sie ausdrücklich im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.08.2007 klargestellt. Was den Klageantrag zu 3. betrifft, so handelt es sich um eine bloße Nebenforderung, die sich gemäß § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend auswirkt.