WEG-Klage auf Rückbau von Balkonfenster wegen abweichender Optik abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte auf Beseitigung einer ohne Zustimmung eingebauten Balkonfenstertür mit zusätzlichem Setzpfosten. Streitfrage war, ob ein Versammlungsbeschluss oder § 14 Nr.1 WEG einen Anspruch auf Rückbau wegen Störung der einheitlichen Gestaltung begründet. Das Gericht verwarf die Klage: Es fehlt an einer einheitlichen Gestaltung der gesamten Anlage und an einem über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil; der Beschluss begründet keine unmittelbare Beseitungspflicht. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Rückbau der Balkonfenstertür als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung, die Änderung der Fensteroptik nicht zu akzeptieren und Rückbau zu fordern, begründet für sich genommen keine unmittelbare Verpflichtung der betroffenen Miteigentümer zum Rückbau.
Ein Beseitigungsanspruch nach § 14 Nr. 1 WEG setzt voraus, dass die Nutzung einen über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil des Zusammenlebens bewirkt.
Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer einheitlichen Gestaltung ist die gesamte Wohnungseigentumsanlage maßgeblich; fehlt auf Gesamtanlageebene die Einheitlichkeit, entfällt ein darauf gestützter Beseitigungsanspruch.
Optische Abweichungen, die praktisch nicht einsehbar sind oder in einer bereits vielfältig gestalteten Anlage liegen, begründen regelmäßig keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,00 Euro abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagten sind Wohnungseigentümer der Wohnung im achten Obergeschoss des Hauses A-Straße **. Bei der Klägerin handelt es sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft A-Straße ## - ## in Essen. Ohne vorherige Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer tauschten die Beklagten, die an ihrem Wohnungseigentum befindlichen Balkonfenster und Türen aus. Sie ließen eine Balkonfenstertür einbauen, die einen zusätzlichen Setzfosten enthielt.
Die übrigen Fenster in den Wohnungen des Hauses A-Straße ** weisen nicht diesen zusätzlichen Setzfosten aus, im angebauten rechten Teil der Woh nungseigentumsanlage weist aber beispielsweise die Wohnung im fünften Geschoss von oben darum ein völlig anderes Fensterdesign auf.
Teilweise sind in der Anlage Markisen angebracht (in unterschiedlichen Farben), teilweise nicht.
In der Eigentümerversammlung vom 09.06.2009 faßten die Wohnungseigentümer mehrheitlich unter TOP 14 folgenden Beschluss:
Die Gemeinschaft akzeptiert die Änderung der Fensteroptik nicht, fordert den Rück bau und beauftragt die Verwaltung notfalls den Klageweg zu bestreiten.
Die Verwalterin forderte im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft die Beklagten erfolglos mit Schreiben vom 13. und 28.07.2009 zur Beseitigung und zum Austausch der Balkonfenstertüren auf. Die Beklagten lehnten dies ab.
Auch auf Anwaltsschreiben vom 16.10.2009 unter Fristsetzung zum 26.10.2009 und weitere Fristsetzung zum 15.12.2009 reagierten die Beklagten nicht.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagten seien zur Beseitigung des Fensters verpflichtet. Die einheitliche Gestaltung der Wohnungseigentumsanlage würde hierdurch negativ beeinflusst. Maßgeblich für diese äußere Gestaltung sei allerdings nur das Haus A-Straße **.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. die von den Beklagten im VIII. OG des Hauses A-Straße ** in Essen eingebauten Balkonfenstertüren, nebst zusätzlichem Setzpfosten zu beseitigen,
2. den ursprünglichen Originalzustand, durch Einbau eines der einheitlichen Gestaltung der Häuserfront entsprechenden Balkonfenstertüre, ohne zusätzliche Setzpfosten , wieder herzustellen,
3. an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,24 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise die Klägerin insoweit freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten tragen vor, durch das von ihnen eingebaute neue Fenster sei keine nachteilige optische Beeinträchtigung entstanden. In der Wohnungseigentumsanlage würden eine Vielzahl unterschiedlicher Fensteransichten und Markisen verwendet.
Eine Einheitlichkeit liege überhaupt nicht vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen und Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig jedoch nicht begründet.
Die Beklagten sind nicht zum Rückbau bzw. der Beseitigung der streitgegenständlichen Fenster verpflichtet.
Eine solche Verpflichtung folgt nicht aus dem „Beschluss" TOP 14 der Eigentümerversammlung vom 09.06.2009.
Wenn in diesem Beschluss formuliert wurde, dass die Gemeinschaft „die Änderung der Fensteroptik nicht akzeptiert" so stellt dieses lediglich eine Meinungsäußerung der mehrheitlichen Wohnungseigentümer dar, normiert nicht aber eine Rückbauverpflichtung der Beklagten.
Eine solche Verpflichtung folgt auch nicht aus dem Wortlaut, dass die Gemeinschaft "den Rückbau fordert und die Verwaltung beauftragt notfalls den Klageweg zu bestreiten".
Voraussetzung für einen Beseitigungsanspruch der Klägerin wäre gern. § 14 Nr. 1 WEG auch, dass es sich um einen Gebrauch handelt, der einen über das unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil eines gesonderten Zusammenlebens mit sich bringt.
So liegt es hier aber nicht.
Aus den eingereichten Lichtbildern konnte sich das Gericht ausreichend einen Eindruck der Wohnungseigentumsanlage verschaffen.
Hierbei ist die gesamte Wohnungeigentumsanlage A-Straße ## - ## maßgeblich, nicht lediglich das Haus A-Straße **.
Bei der gesamten Wohnungseigentumsanlage ist auch im übrigen eine einheitliche Gestaltung der Fenster/Balkonelemente nicht gegeben, die Setzpfosten weisen nicht eine einheitliche Dicke auf, teilweise sind Markisen angebracht, teilweise nicht, ins besondere im rechten Teil der Anlage ist das linke Fensterelement des siebten Balkons von unten vollkommen anders gestaltet und zwar gittermäßig.
Die Markisen die angebracht worden sind, sind teilweise farbig (A-Straße ** oberstes Geschoss).
Darüber hinaus ist das Fenster der Beklagten von unten kaum einzusehen.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf§§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.