Beseitigungspflicht für an der Giebelwand angebrachtes Klimagerät (WEG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangen die Entfernung eines an der Giebelwand angebrachten Klimageräts und Wiederherstellung der Wand. Streitpunkt ist, ob ein Eigentümerbeschluss die Maßnahme deckt oder ob es sich um eine unzulässige bauliche Veränderung (§22 WEG) handelt. Das AG Essen gab der Klage statt: die Anlage ist eine dauerhafte bauliche Veränderung und der Beschluss vom 16.07.2015 ist wegen Unbestimmtheit nichtig. Die bloße Anwesenheit der Klägerin bei Bohrungen begründet keine Zustimmung.
Ausgang: Klage auf Entfernung des angebrachten Klimageräts und Wiederherstellung der Giebelwand stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß §1004 Abs.1 BGB i.V.m. §22 Abs.1 WEG die Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums verlangen.
Eine bauliche Veränderung i.S. des §22 Abs.1 WEG liegt vor, wenn eine auf Dauer angelegte Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums vorliegt, die über ordnungsmäßige Instandhaltung hinausgeht, insbesondere durch sichtbare Anlagen oder Eingriffe in die Substanz.
Beschlüsse der Wohnungseigentümer legitimieren bauliche Maßnahmen nur, wenn ihr Inhalt hinreichend bestimmbar und eine durchführbare Regelung erkennbar ist; fehlt es daran, ist der Beschluss nichtig.
Die bloße Anwesenheit oder Kenntnis eines Miteigentümers von Ausführungsarbeiten begründet nicht ohne weiteres dessen Zustimmung; ein diesbezüglicher Billigungswille muss konkret und substantiiert vorgetragen werden.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, das von ihnen an der Außenfassade der Giebelwand der Wohnungseigentümergemeinschaft O Essen angebrachte Klimagerät zu entfernen und die Giebelwand fachgerecht wieder herzustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, welche diese jeweils selbst tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.200,00 € vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Verfahren wird einheitlich auf 2.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien und die Streithelfer sind sämtliche Wohnungseigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft O Essen.
Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 02.07.2013 wurde unter TOP „Verschiedenes“ darüber gesprochen, dass die Beklagten beabsichtigten, ein Klimagerät für ihre Wohnung zu installieren. Dieses Klimagerät sollte auf der Terrasse der Beklagten aufgestellt werden. Eine Beschlussfassung hierüber erfolgte zunächst nicht.
Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.07.2015 fassten die Wohnungseigentümer dann folgenden Beschluss:
Einbau Klimagerät Wohnungseigentum 4 und WE 7:
Die Miteigentümer K beantragen für beide Wohnungen ein Klimagerät installieren zu dürfen. Sach- und fachgerechte Ausführung wird zugesichert. Die Miteigentümer werden darauf achten, dass der Geräuschpegel im möglichst geringen Maß bleibt.
Der nachfolgende Beschluss wurde von der Verwaltung laut vorgelesen und genehmigt.
Ja-Stimmen: 7 Nein-Stimmen: 0 Enthaltungen: 0
Der Beschluss wurde einstimmig angenommen.
In der Folge ließen die Beklagten ein Klimagerät an der an der Giebelaußenwand des Gebäudes O in Höhe zwischen Erdgeschoss und erstem Stockwerk installieren. An dieser Seite des Gebäudes befinden sich auch die Hauseingangstür sowie das Schlafzimmerfenster zur Wohnung der Kläger. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die zur Akte gereichten Lichtbilder Bezug genommen.
Die Klägerin war vor Ort, als die Erstbohrungen zur Installation des Klimagerätes vorgenommen wurden, ohne zu wissen, dass dort das Klimagerät angebracht werden sollte.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2016 forderten die Kläger die Beklagten über ihren Prozessbevollmächtigten unter Fristsetzung bis zum 30.06.2016 vergeblich auf, das angebrachte Klimagerät wieder zu entfernen.
Die Kläger sind der Auffassung, gemäß dem Beschluss vom 16.07.2015 habe das Klimagerät - wie bereits im Jahr 2013 angedacht - auf der Terrasse der Beklagten installiert werden sollen. Eine Installation an der Giebelaußenwand sei nicht vorgesehen gewesen. Die Kläger behaupten, das Klimagerät beeinträchtige an der nunmehr angebrachten Stelle erheblich die Optik des Hauses. Ferner seien in den Sommermonaten, wenn die Kläger nachts ihr Schlafzimmerfenster geöffnet halten, die Geräusche des eingeschalteten Klimagerätes deutlich wahrnehmbar.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dass von ihnen an der Außenfassade der Giebelwand der Wohnungseigentümergemeinschaft O Essen angebrachte Klimagerät zu entfernen und die Giebelwand fachgerecht wieder herzustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, bei Beschlussfassung unter dem 16.07.2015 sei klar gewesen, dass das Klimagerät an der Giebelwand installiert werden sollte. Die Beklagten behaupten weiter, die Optik des Hauses sei durch das Klimagerät nicht beeinträchtigt, da es von der Straße aus nicht sichtbar sei und sich im direkten Zugang zu den Bahngleisen und dem Brachgelände des Altenessener Bahnhofs befinde.
Die übrigen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft sind dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Kläger haben einen Anspruch auf Beseitigung des angebrachten Klimagerätes gegen die Beklagten aus §§ 1004 Abs. 1 BGB, 22 Abs. 1 WEG.
Jeder Wohnungseigentümer kann gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, § 22 Abs. 1 WEG Beseitigung einer unzulässigen baulichen Veränderung von dem oder den Wohnungseigentümern verlangen, die diese vorgenommen haben.
Die angebrachte Klimaanlage stellt eine bauliche Maßnahme im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG dar.
Bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 WEG ist jede Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums, die vom Aufteilungsplan oder früherem Zustand des Gebäudes nach Fertigstellung abweicht und über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung hinaus geht. Dies setzt eine auf Dauer angelegte gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums voraus, die auf Veränderung des vorhandenen Zustandes gerichtet ist und zwar dadurch, dass Gebäudeteile verändert, Einrichtungen oder Anlagen neu geschaffen oder geändert werden (Bärmann, WEG, 13. Auflage, § 22 Rdn. 7).
Die installierte Klimaanlage verändert die Gebäudeoptik, sie stellt eine neue Anlage an der Gebäudeaußenwand dar. Zudem wurde bei der Installation auch in die Substanz des Gebäudes eingegriffen, da für die notwendigen Zu- und Ableitungen die Hausaußenwand durchbohrt wurde. Zudem hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass zur Ableitung des entstehenden Kondensats ein Rohr an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossen wurde.
Durch die bauliche Maßnahme werden die Kläger auch über das in § 14 WEG beschriebene Maß hinaus in ihren Rechten beeinträchtigt.
Die Klimaanlage ist an der Giebelaußenwand insbesondere von der Zuwegung zur Hauseingangstür der Kläger deutlich sichtbar und verändert somit schon den optischen Gesamteindruck des Gebäudes.
Die getroffene Maßnahme ist auch nicht durch den Beschluss vom 16.07.2015 ausreichend legitimiert worden.
Denn dieser Beschluss ist mangels Bestimmbarkeit des Inhaltes nichtig.
Da nach § 23 Abs. 4 fehlerhafte Beschlüsse grundsätzlich nur anfechtbar sind, sind auch Beschlüsse mangels hinreichender Bestimmtheit nur anfechtbar, soweit eine durchführbare Regelung noch erkennbar ist, zum Beispiel hinsichtlich der generellen Aufhebung von Beschlüssen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gefasst wurden; andernfalls, wenn ein Beschluss ohne durchführbare Regelung oder widersprüchlich ist, ist er nichtig (Bärmann, WEG am angegebenen Ort, § 23 Rdn. 163 mit weiteren Nachweisen).
Der Beschluss vom 16.07.2015 enthält keine bestimmbare Regelung in diesem Sinne.
Beschlüsse der Wohnungseigentümer sind grundsätzlich objektiv und normativ auszulegen. Dabei können auch Begleitumstände herangezogen werden, die in der Versammlungsniederschrift zum Ausdruck gekommen sind. Umstände, die nicht für Jedermann erkennbar sind, können dagegen nicht berücksichtigt werden; dies folgt auch aus der Regelung des § 10 Abs. 3 WEG. Wird in einem Eigentümerbeschluss auf ein bestimmtes Ereignis oder einen bestimmten Gegenstand Bezug genommen, so muss dieser mit genügender Bestimmtheit feststellbar sein (Bayerisches Oberstes Landesgericht 2. Zivilsenat, Beschluss vom 10.12., 07.09.1994 Az.: 2Z BR 51/94; Bärmann, a.a.O., § 23 Rdn. 62 mit weiteren Nachweisen).
Der Beschlusswortlaut enthält lediglich den Inhalt, dass den Beklagten gestattet wird, ein Klimagerät installieren zu lassen. Es ist dem Beschluss weder zu entnehmen, welcher Art dieses Klimagerät sein soll, noch wo es angebracht werden soll. Eine Bezugnahme auf etwaige Vorgespräche, die in irgendeiner Art festgehalten wurden, enthält der Beschluss gerade nicht. Es ist damit nicht ermittelbar, welchen Umfang und welche konkrete Ausformung die Installation dieses Klimagerätes haben sollte. Zudem ist auch der Zusatz, dass die Miteigentümer darauf achten werden, dass der Geräuschpegel im möglichst geringem Maße bleibt, nicht bestimmbar. Es ist überhaupt nicht ersichtlich, woran dieses geringe Maß angeknüpft.
Auf die Frage, ob die Beklagten auch über die Geräuschentwicklung des Gerätes in ihren Rechten beeinträchtigt sind, kommt es damit nicht mehr an.
Soweit die Beklagten vorgetragen haben, die Klägerin sei bei der Anbringung des Klimagerätes vor Ort gewesen, ändert dies nichts. Soweit hieraus der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB abgeleitet werden sollte, ist dieser zumindest nicht hinreichend konkret vorgetragen.
Die Klägerin hat insoweit nämlich unbestritten ausgeführt, sie sei lediglich bei den ersten Bohrungen dabei gewesen und habe nichts von der Anbringung des Klimagerätes an dieser Stelle gewusst. Aus dem diesbezüglichen Verhalten lässt sich aber nicht schließen, dass die Klägerin durch ihr Verhalten die Installation des Klimagerätes gebilligt habe mit der Folge, dass ihr nun über den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung dessen Beseitigung verwehrt wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Dortmund, Kaiserstraße 34, 44135 Dortmund (oder Postanschrift: 44127 Dortmund), eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Dortmund zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Dortmund durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.