Rückforderung zu viel gezahlter Gerichtskosten – Anspruch nach § 812 BGB
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung von 90 EUR, die sie der Beklagten als "angefallene Gerichtskosten" gezahlt hatte (gezahlt: 135 EUR, tatsächlich entfallene Gerichtskosten: 45 EUR). Streitgegenstand ist, ob die Vereinbarung die gesamte Vorauszahlung oder nur die im Ergebnis tatsächlich angefallenen Kosten erfasst. Das Gericht sprach der Klägerin den Anspruch nach § 812 Abs.1 S.1 BGB zu und verneinte den Ausschluss nach § 814 BGB; Auslegung erfolgte nach §§ 133,157 BGB.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 90 EUR wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB vollumfänglich stattgegeben; Kosten zulasten der Beklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Wer ohne Rechtsgrund eine Leistung erbringt, kann diese nach § 812 Abs.1 S.1 1. Alternative BGB herausverlangen.
Bei der Auslegung von Vereinbarungen über "angefallene Gerichtskosten" sind Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB objektiv aus Sicht des Empfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu bestimmen.
Der Ausdruck "angefallen" bezieht sich auf im Ergebnis tatsächlich zu zahlende Gerichtskosten; nicht erfasste Vorauszahlungen bleiben grundsätzlich zurückzuerstatten.
Ein Rückforderungsanspruch ist nach § 814 BGB ausgeschlossen, wenn der Leistende bei der Leistung wusste, dass sie nicht geschuldet war; eine bloße Kenntnis der ursprünglich berechneten Vorschussforderung genügt nicht ohne weiteres.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 90 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.8.2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung i. H. v. 90 EUR gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alternative BGB.
Die Beklagte hat durch Leistung der Klägerin insgesamt 135 EUR für “angefallene Gerichtskosten“ erlangt. Soweit hier ein Betrag i. H. v. 45 EUR überschritten wird, besteht auch kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des Erlangten.
Hinsichtlich eines Betrages i. H. v. 90 EUR fehlt es an einem Rechtsgrund, da die zwischen den Parteien zustandegekommene vergleichsweise Einigung diesen nicht umfasst. Denn vereinbart wurde zwischen den Parteien, dass die Klägerin die “angefallenen Gerichtskosten“ trägt. Dies bezieht sich jedoch nur auf Gerichtskosten i. H. v. 45 EUR, also auf die durch die Klagerücknahme ermäßigten Gerichtskosten.
Gemäß §§ 133,157 BGB sind Willenserklärungen aus der Sicht eines objektiven Empfängerhorizont unter Zugrundelegung der Grundsätze von Treu und Glauben und bei Berücksichtigung der Verkehrssitte auszulegen. Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die “angefallenen Gerichtskosten“ sich lediglich auf die im Ergebnis tatsächlich durch die Beklagte zu leistenden Gerichtskosten, also i. H .v. 45 EUR, beziehen. Dies folgt zum einen bereits aus dem Wortlaut. Denn“ angefallen“ sind Gerichtskosten nur dann, wenn sie im Ergebnis auch tatsächlich zu zahlen waren. Aus Nr. 1211 Anl. 1 des Gerichtskostengesetzes folgt, dass sich die Gebühr ermäßigt und damit von vorneherein nur Gerichtskosten in dieser Höhe entstehen, auch wenn zunächst ein höherer "Gerichtskostenvorschuss" zu zahlen war. Darüber hinaus wird insbesondere bei Berücksichtigung der Grundsätze von Treu und Glauben sehr deutlich, dass nicht die Gerichtskosten, die das Gericht ursprünglich ohne Erledigung des Verfahrens berechnet hat, sondern die ermäßigten Kosten von der Vereinbarung umfasst wurden. Denn aus Sicht eines objektiven Empfängers bei Zugrundelegung der Grundsätze von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte war eindeutig erkennbar, dass von der Klägerin nicht gewollt war, dass die Beklagte in der Weise bereichert würde, dass diese einen Betrag behalten sollte, obwohl im Ergebnis ein solcher vom Gericht gar nicht berechnet wurde. Vielmehr tritt eindeutig zum Vorschein, dass lediglich die tatsächlichen Kosten übernommen werden sollten. Dies entspricht auch den Interessen der Parteien. Die Beklagte sollte auf keinen Kosten “sitzen bleiben“, aber nicht mehr erhalten. Schließlich ging es den Parteien um eine kostengünstige Erledigung des Verfahrens.
Eine Rückforderung ist auch nicht ausgeschlossen gemäß § 814 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Kenntnis davon hatte, dass sie im Hinblick auf die geleisteten 90 EUR nicht verpflichtet war. Vereinbart war die Zahlung “angefallene Gerichtskosten“. Die Beklagte konkretisierte dies durch Bezifferung auf 135 EUR. Dass die Klägerin wusste, dass sie lediglich i. H. v. 45 EUR verpflichtet war, ist nicht ersichtlich, zumal das Gerichtsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § § 91,708 Nr. 11,713 ZPO.