Anerkenntnisurteil: Auskunfts‑ und Wertermittlungsanspruch über Nachlass
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Auskunft über den Bestand des Nachlasses des verstorbenen Erblassers. Streitgegenstand ist die Verpflichtung der Beklagten zur Vorlage eines vollständigen Bestandsverzeichnisses sowie zu Wertermittlungen und Sachverständigengutachten für Immobilien und Betriebsvermögen. Das Amtsgericht verurteilt die Beklagten zur Auskunft und zur Vorlage von Wertangaben; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Ausgang: Klage auf Auskunft und Wertermittlung über den Nachlass teilweise/insbes. in den begehren Punkten stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann Berechtigte zur Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und zur Erteilung umfassender Auskünfte über den Nachlass verurteilen.
Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf alle beim Erbfall vorhandenen Aktiva, Nachlassverbindlichkeiten, ergänzungspflichtige Zuwendungen, ungeklärte Veräußerungen, ausgleichspflichtige Zuwendungen unter Abkömmlingen sowie den Güterstand des Erblassers.
Das Gericht kann die Angabe von Werten zu den im Bestandsverzeichnis aufgeführten Positionen anordnen und die Vorlage eines Sachverständigengutachtens für Immobilien‑ und Betriebsvermögen verlangen.
Ein Anerkenntnisurteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Rechtsdurchsetzung zu sichern.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens kann bis zum Schlussurteil zurückgestellt werden.
Tenor
1.
Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 17.05.2018 in Essen verstorbenen Erblassers A, geboren am **.**.**** in N jetzt K im C zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses nebst entsprechenden Verträgen und Belegen, welches folgende Punkte umfasst:
− alle beim Erbfall vorhandenen Sachen, Immobilien und Forderungen (Aktiva) − alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden)
− alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen die der Erblasser zu Lebzeiten getätigt hat, einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen und ehebezogener Zuwendungen
− alle ungeklärten Zuwendungen und Veräußerungen des Erblassers zu Lebzeiten, deren Umstände es nahelegen, es handele sich wenigstens zum Teil um eine Schenkung
− alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat − den Güterstand, in dem der Erblasser verheiratet war.
2.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, Werte zu allen im Bestandsverzeichnis angegebenen Positionen anzugeben und über den Wert von im Nachlass befindlichen Immobilien- und Betriebsvermögen sowie allen beweglichen Gegenständen ein Sachverständigengutachten vorzulegen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Rubrum
Es handelt sich um ein Teil-Anerkenntnisurteil!
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.