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Amtsgericht Essen·17 C 184/13·26.11.2013

Klage auf Nutzungsausfall nach Verkehrsunfall wegen ästhetischer Beeinträchtigung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung nach einem Verkehrsunfall trotz wirtschaftlichem Totalschaden seines Pkw. Zentrale Frage ist, ob die Gebrauchsmöglichkeit durch das Schadensereignis objektiv beeinträchtigt war. Das Gericht verneint dies, da das Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher blieb; subjektive Peinlichkeit begründet keinen Anspruch. Die Klage wird deshalb abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung von Nutzungsausfallentschädigung abgewiesen; keine objektive Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit trotz wirtschaftlichem Totalschaden

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 249 Abs. 2 BGB sind bei Sachschäden grundsätzlich nur die zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen; Nutzungsausfall setzt eine objektive Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit voraus.

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Bei einem privat genutzten Pkw besteht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nur, wenn das Fahrzeug in seiner Nutzbarkeit beeinträchtigt ist; bloße ästhetische oder subjektive Beeinträchtigungen genügen nicht.

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Ein wirtschaftlicher Totalschaden begründet keinen Anspruch auf Nutzungsausfall, wenn das Fahrzeug tatsächlich fahrbereit und verkehrssicher bleibt.

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Subjektive Empfindungen des Geschädigten (z. B. Peinlichkeit, Unwille, ästhetischer Makel) rechtfertigen allein keine Ersatzpflicht für Nutzungsausfall.

Relevante Normen
§ 29 StVZO§ 23 StVO§ 7 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 2 StVG§ 18 Abs. 1 StVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages ab, wenn nicht der Beklagte vor abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Der Kläger macht gegen die Beklagten einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aufgrund eines Verkehrsunfalls geltend, der sich am 27.10.12 auf der Wittekindstraße in Essen ereignet hat. Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

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Am Fahrzeug des Klägers entstand durch den Verkehrsunfall ein wirtschaftlicher Totalschaden. Die Betriebs- und Verkehrssicherheit war durch das Schadensereignis jedoch nicht beeinträchtigt; das Fahrzeug war fahrbereit und vorschriftsmäßig im Sinne der §§ 29 StVZO bzw. 23 StVO. Am 23.11.12 erwarb der Kläger ein neues Fahrzeug, das am 26.11.12 zugelassen wurde. Mit Schreiben vom 30.01.13 forderte er die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 09.02.13 zur Zahlung von Nutzungsausfall für die Dauer von 30 Tagen auf der Grundlage eines Tagessatzes von 59 € in Höhe von insgesamt 1770 € auf. Dem kam die Beklagte zu 1) nicht nach.

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Der Kläger ist der Ansicht, ihm sei es nicht zuzumuten gewesen, das stark beschädigte und unansehnliche Fahrzeug während der Zeit der Wiederbeschaffungsdauer weiter zu benutzen. Ihm sei es – was unstreitig ist – peinlich und zuwider gewesen, mit einem völlig „vermackten“ Fahrzeug zu fahren.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1770 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.13 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 205,75 €.

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Die Beklagten beantragen,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger sei in der Nutzung seines Fahrzeugs nicht beeinträchtigt gewesen. Sie behaupten, der habe sein Fahrzeug auch tatsächlich weiter genutzt, bis er ein entsprechendes Ersatzfahrzeug erworben habe. Der Kläger habe zudem innerhalb von 12 Kalendertagen mühelos ein Ersatzfahrzeug anschaffen können; der Nutzungsausfall betrage aufgrund des Alters des Fahrzeugs lediglich 38 € pro Tag.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagten gemäß §§ 7 Absatz 1, 17 Absatz 1 und 2, 18 Absatz 1 StVG, 823 BGB, 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 VVG keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung aufgrund des Verkehrsunfalls vom 27.10.12.

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Gemäß § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB ist bei Sachschäden grundsätzlich nur der zur Wiederherstellung erforderliche Geldbetrag zu ersetzen, d.h. die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 249 Rn. 12). Der Eigentümer eines privat genutzten PKW, der die Möglichkeit zur Nutzung seines PKW einbüßt, hat auch dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet; Voraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung ist dabei u.a. eine Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit (Palandt-Grüneberg a.a.O. Rn. 40, 41). Diese lag hier nicht vor. Zwar hat das Fahrzeug des Klägers einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, es war jedoch unstreitig fahrbereit und verkehrssicher. Der optisch nur geringe Schaden am Fahrzeug des Klägers im Bereich des hinteren linken Seitenteils, des Stoßfängers und des Radhauses, wie er in dem Gutachten des Sachverständigen Wehden vom 02.11.12 beschrieben und auf den Lichtbildern Blatt 22 der Akte dargestellt ist, ist objektiv nicht geeignet, die Erforderlichkeit von Nutzungsausfallentschädigung zu begründen. Die von dem Kläger subjektive empfundene Peinlichkeit rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insofern kann dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich auf eine Nutzung seines Fahrzeugs verzichtet hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.