Themis
Anmelden
Amtsgericht Essen·17 C 150/17·05.12.2017

Versäumnis- und Teilurteil: Rückerstattung wegen wucherischer Schlüsseldienstrechnung

ZivilrechtSchuldrechtBereicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger zahlte eine überhöhte Rechnung eines Schlüsseldienstes nach einer Türöffnung und verlangte Rückzahlung sowie Ersatz weiterer Schlosskosten. Das AG Essen qualifiziert die Rechnung als wucherisch (§ 138 Abs. 2 BGB) und verurteilt den Beklagten zur Rückzahlung von 925,10 € nebst Zinsen sowie Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. Ersatz für die Austauschkosten des Schlosses wurde abgewiesen, da aus dem nichtigen Vertrag keine Gewährleistungsansprüche und kein kausaler Schadensersatz nach § 280 BGB folgt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Rückzahlung 925,10 € und Anwaltskosten zugesprochen, weiterer Schadensersatz für neues Schloss abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zahlung aufgrund eines nach § 138 Abs. 2 BGB nichtigen Vertrags kann als Leistung ohne rechtlichen Grund einen Anspruch auf Herausgabe nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB begründen.

2

Aus einem wegen Sittenwidrigkeit (Wucher) nichtigen Vertrag stehen dem Zahlenden keine Gewährleistungsansprüche aus diesem Vertrag zu.

3

Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der geltend gemachte Schaden kausal auf einer Pflichtverletzung beruht; die bloße Nichtigkeit des Vertrags begründet keinen Ersatz, wenn die Kausalität fehlt.

4

Erscheint der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht, kann das Gericht auf Antrag ein Versäumnisurteil über die begründeten Teile der Klage erlassen.

Relevante Normen
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 138 Abs. 2 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 925,10 EUR (in Worten: neunhundertfünfundzwanzig Euro und zehn Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2017 zu zahlen.

Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14,6 % der Beklagte 85,4 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund dieses Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Am 15.05.2017, einem Werktag, sperrte sich der Kläger aus seiner Wohnung aus. Er beauftragte den Beklagten, der im Internet mit einem örtlichen Schlüsseldienst wirbt, mit der Türöffnung. Der Beklagte tauschte den Zylinder und die Sicherheitsrosette aus und überreichte dem Kläger nach Durchführung der Arbeiten eine Rechnung über insgesamt 925,10 €, die der Kläger beglich.

3

Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung vom 15.05.2017, Blatt 10 der Akte, Bezug genommen.

4

Da die Arbeiten des Beklagten unsachgemäß durchgeführt worden waren, klemmte die Tür und ließ sich nicht mehr öffnen und schließen. Der Kläger beauftragte, nachdem der Beklagte auf seine Aufforderung zur Nachbesserung nicht reagierte, die Firma I Sicherheitstechnik aus Langenfeld, die ihm für den Austausch des Schlosses 158,75 € in Rechnung stellte.

5

Mit Schreiben vom 30.05.2017 forderte der Kläger den Beklagten zur Zahlung von insgesamt 1083,85 € auf. Dem kam der Beklagte nicht nach. Der Kläger beauftragte daraufhin seinen Rechtsanwalt, der den Beklagten mit Schreiben vom 14.06.2017 unter Fristsetzung von 7 Tagen ebenfalls erfolglos zur Zahlung aufforderte.

6

Unstreitig übersteigt der vom Beklagten in Rechnung gestellte Betrag den auf der Grundlage der Preisempfehlungen des Bundesverbandes Metall ermittelten marktüblichen Betrag in wucherischer Art und Weise; der angemessene Gesamtpreis liegt nach Berechnung des Klägers bei 407,57 €.

7

Der Kläger beantragt,

8

1.              den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1083,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2017 zu zahlen;

9

2.              den Beklagten zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwalts-kosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.11.2017 zu zahlen.

10

Der Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.12.2017 nicht erschienen. Der Kläger hat den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, nachdem ihn das Gericht auf Bedenken gegen den Anspruch i. H. v. 158,75 € hingewiesen hat.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist nur zum Teil begründet.

13

Der Kläger hat schlüssig ein Anspruch gegen den Beklagten gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Alternative BGB einen Anspruch auf Rückzahlung von 925,10 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie auf Rechtsanwaltskosten aus einem Streitwert i. H. v. 925,10 € (147,56 €) nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit dargelegt. Gegen den Beklagten war insoweit aufgrund seiner Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu erkennen.

14

Die Kosten des neuen Schlosses i. H. v. 158,75 € kann der Kläger hingegen nicht ersetzt verlangen. Gewährleistungsrechte kann der Kläger aus dem gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtigen Vertrag nicht geltend machen. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar stellt der Abschluss eines nichtigen Rechtsgeschäfts eine Pflichtverletzung dar, der geltend gemachte Schaden ist jedoch nicht kausal auf diese Pflichtverletzung zurückzuführen.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

16

Rechtsbehelfsbelehrung:

17

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

18

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

19

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

20

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

21

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

22

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

23

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

24

B) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

25

Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

26

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.