Verkehrsunfall: Ausgleich 9,92 € wegen abweichender Lackstundensätze; Verweis auf freie Fachwerkstatt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz für Reparaturkosten. Zentral war, ob eine Verweisung auf eine freie Fachwerkstatt zumutbar ist und welche Stundenverrechnungssätze anzusetzen sind. Das AG stellte Gleichwertigkeit der freien Werkstatt fest und sprach 9,92 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu; sonstige Klageabweisungen erfolgten.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 9,92 € und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt, übrige Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen; im Reparaturfall sind übliche, vom Sachverständigen als marktüblich bestätigte Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt grundsätzlich angemessen.
Der Schädiger kann den Geschädigten auf eine günstigere, mühelos und ohne weiteres zugängliche freie Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass deren Reparaturqualität der der markengebundenen Fachwerkstatt gleichwertig ist und der Geschädigte keine entgegenstehenden besonderen Umstände substantiiert vorträgt.
Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer freien Fachwerkstatt kommt es auf den tatsächlichen Qualitätsstandard der Reparatur an; eine bestimmte Zertifizierung der Werkstatt ist nicht erforderlich.
Ein Verfahrensfehler dadurch, dass ein gerichtlicher Sachverständiger nicht zu einem Ortsbesichtigungstermin hinzugezogen wurde, führt nicht zwingend zur Unverwertbarkeit des Gutachtens, wenn der betroffene Partei das Gutachtenergebnis nicht substantiiert inhaltlich angreift.
Festgestellte konkrete Abrechnungsfehler (z. B. bei Stundenverrechnungssätzen) berechtigen zur Erstattung der durch das Gutachten nachgewiesenen Differenzbeträge.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2011 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € gegenüber seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen).
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.08.2011 Anspruch auf weiteren Schadensersatz in Höhe von 9,92 €.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH NJW 2010, 2941 bis 2942). Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß §§ 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH a.a.O.).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht vorliegend davon überzeugt, dass für den PKW des Klägers eine technisch gleichwertigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma T Karosseriebau GmbH in P besteht. Der Sachverständige Dipl.-Ing. H hat in seinem Gutachten vom 17.01.2013 bestätigt, dass die Firma T Karosseriebau GmbH sowohl personell als auch ausrüstungsmäßig zweifelsfrei in der Lage ist, die im konkreten Fall erforderlichen Reparaturarbeiten am PKW des Klägers in gleicher Qualität wie eine markengebundene Fachwerkstatt durchzuführen. Dabei hat der Sachverständige die personelle und sachliche Ausstattung der Werkstatt im Einzelnen beschrieben und nach seiner sachverständigen Einschätzung für ausreichend gehalten. Da die Firma über einen eigenen Lackierbetrieb verfügt, fallen keine Verbringungskosten an. Lackierräder sind nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ebenso wenig wie ein ESD-Kid erforderlich, wobei erstere auch in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen X nicht erwähnt wurden.
Der Sachverständige hat den von der Beklagten in ihrer Kalkulation zu Grunde gelegten Stundenverrechnungssatz für Karosseriearbeiten in Höhe von 85,50 € bestätigt. Entgegen der Behauptung der Beklagten beläuft sich der Stundenverrechnungssatz für Lacklohn jedoch auf 87,50 € pro Stunde, so dass die Gesamtlackierkosten entgegen der Abrechnung der Beklagten nicht bei 407,55 €, sondern bei 417,47 € liegen. Den Differenzbetrag in Höhe von 9,92 € kann der Kläger von der Beklagten ersetzt verlangen.
Soweit der Sachverständige die Parteien im Hinblick auf die ergänzende Beweisfrage gemäß Beschluss vom 30.04.2013, ob bei der Firma T Karosseriebau GmbH bei den maßgeblichen Lackierarbeiten ein Zweikomponentenfüller eingesetzt werde, nicht zum Ortstermin hinzugezogen hat, stellt dies einen Verfahrensfehler dar (vergleiche Bundesverwaltungsgericht NJW 2006, 2058). Dies führt vorliegend jedoch nicht zur Unverwertbarkeit des Sachverständigengutachtens, weil der Kläger den Verstoß zwar gerügt hat, das Ergebnis des Gutachtens inhaltlich aber nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Denn das Beweisthema beruhte auf der Behauptung des Klägers, Nicht-Vertragswerkstätten benutzten lediglich einen Nass-in-Nass-Füller, der nicht eine so gute Korrisionsschutzmaßnahme wie der von Vertragswerkstätten benutzte 2-Komponenten-Füller darstelle. Der Sachverständige hat jedoch ausgeführt, dass es sich auch bei einem Nass-in-Nass-Füller um einen 2-Komponenten-Füller handelt. Insofern kommt es auf das Ergebnis der Ortsbesichtigung nach dem Vortrag des Klägers nicht an. Vielmehr wäre es seine Aufgabe gewesen, darzulegen, ob behauptet werden soll, dass bei der Beklagten lediglich ein Einkomponentenfüller verwendet wird, oder aber, dass mit der Nass-in-Nass-Lackiertechnik gearbeitet wird. Dies hat der Kläger nicht getan.
Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich der Rechtsprechung des BGH auch nicht entnehmen, dass als „freie Fachwerkstatt“ lediglich ein zertifizierter Fachbetrieb in Betrieb kommt. Dies kann insbesondere nicht im Umkehrschluss daraus hergeleitet werden, dass in den Entscheidungen des BGH die Referenzbetriebe den „Eurogarant-Fachbetrieben“ angehörten. Der BGH hat in seinen Entscheidungen vielmehr ausdrücklich allein auf den Qualitätsstandard der Reparatur abgestellt, ohne besondere allgemeine Anforderungen an die Zertifizierung der Werkstatt zu stellen.
Der Kläger zeigt auch keine Umstände auf, die es ihm unzumutbar machen könnten, sich auf eine mühelos und ohne weitere zugängliche Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Die Firma T Karosseriebau GmbH ist für ihn ohne weiteres zugänglich, da die Firma einen kostenlosen Hol- und Bringservice anbietet. Dass der Kläger in F wohnt, sich die Werkstatt aber in P befindet, ist ein kommunalrechtlicher Aspekt, der für die tatsächlichen Umstände der Fahrzeugreparatur keine Bedeutung hat (LG Essen, Schaden-Praxis 2012, 222).
Der Anspruch des Klägers auf Freistellung von vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ist nach dem Gegenstandswert gemäß der berechtigten Klageforderung von 9,92 € gemäß §§ 13, 14 RVG in Höhe von 46,41 € begründet.
Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufig Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.