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Amtsgericht Essen·167 IN 49/14·14.11.2023

Antrag auf Zuerkennung der Insolvenzverwaltervergütung an Abtretungsgläubigerin abgewiesen

VerfahrensrechtInsolvenzrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsanwältin D beantragt, die Vergütung des Insolvenzverwalters in dem Insolvenzverfahren ihr als Abtretungsgläubigerin zuzuerkennen. Das Amtsgericht weist den Antrag ab, weil nach §64 InsO im Festsetzungsverfahren nur eine formelle Feststellung möglich ist, ob die Vergütung dem Insolvenzverwalter oder einem unstreitigen Abtretungsgläubiger zusteht. Eine materiell-rechtliche Klärung der Wirksamkeit der Abtretung obliegt dem Zivilgericht. Mangels Einvernehmen des Insolvenzverwalters ist das Insolvenzgericht sachlich unzuständig.

Ausgang: Antrag der möglichen Abtretungsgläubigerin auf Inanspruchnahme der Vergütung abgewiesen; Insolvenzgericht für die Wirksamkeit der Abtretung unzuständig

Abstrakte Rechtssätze

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Das Festsetzungsverfahren nach § 64 InsO beschränkt sich auf eine formelle Feststellung, ob die Vergütung dem Insolvenzverwalter oder einem unstreitigen Abtretungsgläubiger zusteht.

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Die Wirksamkeit einer Abtretung des Vergütungsanspruchs ist eine materielle Rechtsfrage, die im Zivilprozess zu klären ist und nicht durch das Festsetzungsverfahren entschieden werden kann.

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Fehlt eine unstreitige Abtretung oder die Einwilligung des Insolvenzverwalters, ist das Insolvenzgericht für eine materiell-rechtliche Entscheidung über die Abtretung sachlich unzuständig.

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Eine Entscheidung über Abtretungsstreitigkeiten im Zwangsvollstreckungsverfahren ist nur mit entsprechender Erlaubnis des Insolvenzverwalters möglich.

Relevante Normen
§ 64 Abs. 1 InsO§ 11 Abs. 2 RPflG§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten

Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

wird der Antrag vom 09.08.2023 auf Inanspruchnahme jedweglicher Art einer Vergütung aus diesem Insolvenzverfahren durch eine mögliche Abtretungsempfängerin(Rechtsanwältin Frau D) abgewiesen.

Gründe

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Mit Schreiben vom 09.08.2023 beantragte Frau Rechtsanwältin D, daß die Vergütung des Insolvenzverwalters in diesem Verfahren Ihr als Abtretungsgläubigerin zustünde.  Der dazu angehörte Insolvenzverwalters hat mit Schreiben vom 22.08.2023 dem widersprochen und formale Hindernisse gerügt. Mit Schreiben vom 10.09.2023 bestreitet die mögliche Abtretungsgläubigerin diese formalen Hindernisse. Durch Schreiben vom 05.10.2023 trägt der Insolvenzverwalter weiter vor zu den formalen Hindernissen. Abschließend erreichte das Gericht ein Schriftsatz der möglichen Abtretungsgläubigerin vom 14.11.2023 zu diesem Thema.Nach § 64 Abs. 1 InsO setzt das Insolvenzgericht die Vergütung des Insolvenzverwalters fest. Frau Rechtsanwältin D war aber nie als Insolvenzverwalterin an diesem Verfahren beteiligt.Frau Rechtsanwältin D trägt vor, aufgrund einer Abtretung Berechtigte des Vergütungsanspruches gegen die Masse in diesem Verfahren zu sein. Der Insolvenzverwalter bestreitet das.Da das Gericht im Festsetzungsverfahren von Vergütungen nur die formale Feststellung trifft , daß der Insolvenzverwalter die Vergütung erhält oder ein unstreitiger Abtretungsgläubiger , kann es keine materiell - rechtliche Entscheidung darüber treffen, ob nun eine Abtretung wirksam sei oder nicht.Die Klärung der Rechtsfrage der Wirksamkeit einer Abtretung obliegt dem Zivilgericht , weil dort alle Möglichkeiten des Zivilprozesses offen stehen, während im formalen Zwangsvollstreckungsvollstreckungsverfahren nur eine Erlaubnis des Insolvenzverwalters berücksichtigt werden könnte. Da diese nicht erteilt wurde, bleibt das Insolvenzgericht für eine Entscheidung sachlich unzuständig.Daher war der Antrag abzuweisen-

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.

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Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.

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Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

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Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

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Essen, 15.11.2023

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Amtsgericht