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Amtsgericht Essen·166 IN 231/02·24.07.2007

Versagungsantrag auf Restschuldbefreiung: Antragserhebung nur durch angemeldete Insolvenzgläubiger

ZivilrechtInsolvenzrechtRestschuldbefreiungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die T GmbH beantragte die Versagung der Restschuldbefreiung einer Insolvenzschuldnerin. Das AG Essen wies den Antrag als unzulässig zurück, weil die Antragstellerin keine Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet hatte und somit keine Insolvenzgläubigerin i.S.d. § 38 InsO war. Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung sind nachträgliche Anmeldungen und Verfahrensrechte ausgeschlossen. Unkenntnis vom Verfahren begründet keinen Schutz vor dieser Rechtsfolge.

Ausgang: Versagungsantrag als unzulässig verworfen, da Antragstellerin keine beim Insolvenzverwalter angemeldete Insolvenzgläubigerin i.S.d. InsO war

Abstrakte Rechtssätze

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Antragsbefugt, die Restschuldbefreiung nach §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1 InsO zu versagen, ist nur ein Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO, der am Insolvenzverfahren teilnimmt.

2

Insolvenzgläubiger sind insbesondere jene Gläubiger, deren Forderungen unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter angemeldet und gemäß § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt gelten.

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Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung (z. B. nach Schlusstermin) sind nachträgliche Forderungsanmeldungen und die daraus folgenden Verfahrensrechte im Wohlverhaltensverfahren ausgeschlossen.

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Die bloße Unkenntnis eines Gläubigers vom Insolvenzverfahren begründet keinen Anspruch auf nachträgliche Beteiligung, wenn die Verfahrensöffentlichkeit die hinreichende Möglichkeit zur Kenntnisnahme bietet.

Relevante Normen
§ InsO §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1§ 290 Abs. 1 InsO§ 296 Abs. 1 S. 1 InsO§ 297 Abs. 1 InsO§ 38 InsO§ 174 Abs. 1 S. 1 InsO

Leitsatz

Die Antragsbefugnis für einen Antrag, dem Insolvenzschuldner gemäß §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen, hat nur ein Insolvenzgläubiger im Sinne des § 38 InsO, der am Insolvenzverfahren teilnimmt. Dies trifft nur auf einen Insolvenzgläubiger zu, dessen beim Insolvenzverwalter unter Beachtung von § 174 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO angemeldete Forderung gemäß § 178 Abs. 1 InsO festgestellt gilt.

Tenor

In dem Verfahren zur Erteilung der Restschuldbefreiung

wird der Versagungsantrag vom 21.12.2006 zurückgewiesen. Die Versagungsantragstellerin trägt die durch den Antrag verursachten Kosten des Verfahrens.

Gründe

2

Der Antrag der T GmbH aus X, der Insolvenzschuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, war als unzulässig zurückzuweisen, da die Versagungsantragstellerin nicht antragsbefugt war. Die Versagungsantragstellerin, die keine Forderung beim Insolvenzverwalter angemeldet hat, ist keine Insolvenzgläubigerin im Sinne der §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1 InsO und kann aus diesem Grund in der Wohlverhaltensperiode keine Verfahrensrechte geltend machen.

3

Im Insolvenzverfahren haben unter anderem die Insolvenzgläubiger gemäß §§ 290 Abs. 1, 296 Abs. 1 S. 1, 297 Abs. 1 InsO das Recht zu beantragen, dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

4

Insolvenzgläubiger in diesem Sinne sind die am Verfahren teilnehmenden Gläubiger, deren beim Insolvenzverwalter unter Beachtung von § 174 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 InsO angemeldete Forderungen gemäß § 178 Abs. 1 InsO als festgestellt gelten.

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Nach der Legaldefinition in § 38 InsO zählen zu den Insolvenzgläubigern die persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Ob und gegebenenfalls inwieweit ein zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeter Vermögensanspruch besteht, ist in dem von §§ 176 ff. InsO geregelten Verfahren zu prüfen, wobei selbst die angemeldeten und bereits titulierten Forderungen der Prüfung unterliegen, vgl. § 179 Abs. 2 InsO im Umkehrschluss. Eine Anmeldung und anschließende Prüfung einer Forderung in dem vorgenanten Sinn ist jedenfalls dann nicht mehr möglich, wenn dem Insolvenzschuldner – wie hier - nach Abhaltung des Schlusstermins die Restschuldbefreiung angekündigt worden ist. Vorliegend ist der Insolvenzschuldnerin nach Abhaltung des Schlusstermins mit Beschluss vom 10.08.2005 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Der Antrag der Versagungsantragstellerin auf Versagung der Restschuldbefreiung vom 21.12.2006 mit erstmaliger Anzeige einer Gläubigerstellung ging am 27.12.2006 beim Insolvenzgericht ein.

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Eine von den vorstehenden Ausführungen abweichende Beurteilung ist nicht deshalb geboten, weil die Versagungsantragstellerin ohne Kenntnis vom Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin gewesen ist. Selbst wenn die Insolvenzschuldnerin die Forderung der Versagungsantragstellerin schuldhaft nicht angegeben hätte – ob dies der Fall ist, kann hier dahinstehen – wäre die Versagungsantragstellerin durch die Veröffentlichung der wesentlichen Entscheidungen im Insolvenzverfahren hinreichend geschützt.

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Essen, 25.07.2007

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Amtsgericht