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Amtsgericht Essen·164 IN 123/08·09.08.2009

Einberufung der Gläubigerversammlung nach §75 Abs.1 Nr.4 InsO – Quorum nicht erreicht

VerfahrensrechtInsolvenzrechtSchätzung/Gläubigerversammlung nach § 75 InsOAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragt die Einberufung einer Gläubigerversammlung nach §75 Abs.1 Nr.4 InsO. Entscheidend war, ob ihre angemeldeten Forderungen das Quorum von zwei Fünfteln der Gesamtforderungen erreichen. Das Gericht schätzt unter Einbeziehung aller beim Insolvenzverwalter angemeldeten, noch nicht geprüften Forderungen und ermittelt 27,3 %; daher wird der Antrag abgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung mangels Erreichens des Quorums nach § 75 Abs.1 Nr.4 InsO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Insolvenzgericht hat bei Antrag auf Einberufung der Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO eine Schätzung der Werte aller Absonderungsrechte und der Forderungen der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger vorzunehmen.

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Für die Schätzung sind sämtliche bis zum Zeitpunkt der Schätzung angemeldeten Forderungen in ihrer nominal angemeldeten Höhe zu berücksichtigen; der Umstand, dass Forderungen bestritten sind, steht der Berücksichtigung grundsätzlich nicht entgegen.

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Das Insolvenzgericht muss bei der Schätzung die vom Insolvenzverwalter vorgelegten Angaben zu noch nicht geprüften Anmeldungen heranziehen; eine alleinige Orientierung an der gerichtlich geprüften Insolvenztabelle ist unzureichend.

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Das Quorum zur Einberufung der Gläubigerversammlung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist nur erreicht, wenn die nach Schätzung ermittelte Summe der Absonderungsrechte und der nicht nachrangigen Forderungen zu mindestens zwei Fünfteln von den die Einberufung beantragenden absonderungsberechtigten oder nicht nachrangigen Gläubigern gehalten wird.

Relevante Normen
§ 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO§ 174 Abs. 1 Satz 1 InsO§ 75 Abs. 1 Ziffer 4 InsO§ 181 BGB

Tenor

wird der An¬trag der an¬trag¬stellen¬den Gläu¬bi¬gerin vom 10.07.2009 und vom 03.08.2009 auf Ein¬be¬ru¬fung ei¬ner Gläu¬biger¬ver¬samm¬lung ab¬ge¬lehnt.

Gründe

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Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 InsO ist die Gläubigerversammlung einzuberufen, wenn dies beantragt wird von einem oder mehreren absonderungsberechtigten Gläubigern oder nicht nachrangigen Insolvenzgläubigern, deren Absonderungsrechte und Forderungen nach der Schätzung des Gerichts zwei Fünftel der Summe erreichen, die sich aus dem Wert aller Absonderungsrechte und den Forderungsbeträgen aller nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger ergibt. Hinsichtlich der maßgeblichen Beträge ist durch das Insolvenzgericht eine Schätzung durchzuführen, welche unabhängig vom Ergebnis der Forderungsprüfung sowohl die bereits zur Insolvenztabelle erfassten Forderungen, als auch die dem Insolvenzverwalter vorliegenden nachträglichen Anmeldungen zu berücksichtigen hat. Da insoweit der Auffassung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 14.10.2004, IX ZB 114/04) folgend nicht darauf abzustellen ist, ob die Forderungen bestritten oder unbestritten sind, sind insoweit sämtliche bis zum Zeitpunkt der Schätzung angemeldeten Forderungen in ihrer nominal angemeldeten Höhe zu berücksichtigten, sofern nicht für das Insolvenzgericht greifbar ist, dass eine Anmeldung nur zum Zweck des Erreichens des Quorums nach § 75 Abs. 1 Ziffer 4 InsO in einer entsprechend bedeutsamen Höhe angemeldet wurde.

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Schon da die Forderungen nach § 174 Abs. 1 Satz 1 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden sind, muss das Insolvenzgericht bei seiner Schätzung zwingend Angaben des Insolvenzverwalters zurückgreifen. Eine Schätzung nur auf Grundlage der bei Gericht geführten beurkundeten Insolvenztabelle wäre sorgfältigen Ermittlungen nicht genügend (Uhlenbruck, 12. Aufl., Rn 3 zu § 75).

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In der gerichtlichen Insolvenztabelle als geprüft erfasst sind aktuell Forderungen in Höhe von 46.377.894,95. Es sind dies die laufenden Nummern 1 bis 372 der Insolvenztabelle.

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Beim Insolvenzverwalter sind bis zum 16.06.2009 weitere Forderungen in Höhe von insgesamt 56.935.147,23 EUR angemeldet worden. Dies ist nach Mitteilung des Insolvenzverwalters der aktuelle Stand der angemeldeten Forderungen, welcher auch bereits zum Zeitpunkt des Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung vom 10.07.2009 festzustellen war, da die letzte Anmeldung am 16.06.2009 eingegangen ist. Der Insolvenzverwalter hat eine Auflistung vorgelegt, welche die mit Hilfe der von ihm genutzten Software "winsolvenz p3" gebuchten nicht geprüfter Forderungen wiedergibt. Die Forderungen wurden folgerichtig unter den weiteren laufenden Nummern 373 bis 388 der Insolvenztabelle geführt. Die Tabellenfortschreibung ist ordnungsgemäß erfolgt. Gleiches gilt für die Aufsummierung der Forderungen. An der sachlichen wie rechnerischen Richtigkeit der Auflistung nicht geprüfter Forderungen besteht daher kein Zweifel. Dies gilt insbesondere auch für die unter dem 22.05.2009 als nicht nachrangige angemeldete Forderung der J GmbH in Höhe von 42.656.245,60 EUR. Auch insoweit ist eine Belastung der Schuldnerin mit Ansprüchen vorgetragen, welche im Rahmen der gerichtlichen Schätzung der Gesamtbelastungen zu berücksichtigen ist. Auf eine Feststellung der Forderung kommt es den vorstehenden Ausführungen folgend auch insoweit nicht an. Daher ist für die Schätzung nach § 75 Abs. 1 Ziffer 4 InsO unerheblich, dass im späteren Prüfungsverfahren wegen § 181 BGB ein Sonderinsolvenzverwalter einzusetzen sein wird. Wie bei allen weiteren angemeldeten Forderungen kann eine materiell-rechtliche Prüfung des Forderungsbestands durch das Insolvenzgericht (Rechtspfleger) nicht erfolgen. Für eine rein rechtsmissbräuchliche Anmeldung zur Berücksichtigung im Rahmen der Schätzung nach § 75 Abs. 1 Ziffer 4 InsO sprechen keine Umstände. Es ist vielmehr plausibel, dass zwischen den Gemeinschuldnerinnen J GmbH (AG Essen, 164 IN 119/08) und JX GmbH (vorliegend) Ansprüche bestehen, die dementsprechend zur Insolvenztabelle anzumelden sind. Eine entsprechende Anmeldung liegt dem Insolvenzverwalter vor. Diese ist vor Eingang des Antrags auf Einberufung einer Gläubigerversammlung erfolgt. Die vom Insolvenzverwalter zur Berücksichtigung im Rahmen der gerichtlichen Schätzung vorgelegten Unterlagen sind daher vollumfänglich zur Berücksichtigung geeignet. Im Übrigen wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters mit Schriftsatz vom 06.08.2009 Bezug genommen.

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Im vorliegenden Fall betragen nach der Schätzung des Gerichts die Werte aller Absonderungsrechte und die Forderungen der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger daher 103.313.042,18 EUR. Die angemeldete Forderung der antragstellenden Gläubigerin beträgt 28.196.510,62 EUR und erreicht nicht das geforderte zwei Fünftel, sondern lediglich 27,3 Prozent der Gesamtforderungen.

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Der Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung war daher zurückzuweisen.