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Amtsgericht Essen·164 IN 119/08·16.08.2009

Berichtigung des Beschlussrubrums: Korrektur der Parteibezeichnung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtParteibezeichnungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen berichtigt den Beschluss vom 27.07.2009 dahingehend, dass nicht X1, sondern X2 als Gläubigerinnen/Verfahrensbeteiligte genannt werden. X1 hatte den genannten Gesellschaften eine Ermächtigung erteilt, im Verfahren Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Ein vorgelegter Ermächtigungsnachweis wurde zwar berücksichtigt, aber aus technischen Gründen nicht ins diktiere Rubrum übernommen. Die Berichtigung stellt die korrekte Parteibezeichnung wieder her.

Ausgang: Berichtigung des Beschlussrubrums zur richtigen Nennung der Gläubigerinnen wird stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschlussrubrum kann berichtigt werden, wenn die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten aufgrund eines Schreib‑ oder Übertragungsfehlers nicht der tatsächlichen Sachlage entspricht.

2

Wird ein Ermächtigungsnachweis vorgelegt, der anderen Gesellschaften die Befugnis einräumt, Rechte im eigenen Namen geltend zu machen, rechtfertigt dies deren Nennung als Verfahrensbeteiligte.

3

Technische oder diktierte Auslassungen bei der Erstellung des Rubrums verhindern nicht die Berichtigung, sofern die tatsächlichen rechtlichen Verhältnisse belegt sind.

4

Die Berichtigung des Rubrums dient der Richtigstellung formeller Fehler und ändert nicht die materielle Entscheidungsgrundlage des Beschlusses.

Tenor

wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.07. 2009 im Rubrum dahin berichtigt, dass nicht die X1, sondern die o.g. X2 die Gläubigerinnen bzw. die Verfahrensbeteiligten sind.

Gründe

2

Die X1 hat den o.g. Gesellschaften die Ermächtigung erteilt, im vorliegenden Verfahren sämtliche Rechte im eigenen Namen geltend zu machen.

3

Im Rahmen des zunächst diktierten Entwurfs des Beschlussrubrums ist der erst kurz vor der endgültigen Beschlussfassung eingereichte Ermächtigungsnachweis zwar berücksichtigt, jedoch offenbar aus technischen Gründen nicht ins Diktat übernommen worden. Der Beschluss ist daher hinsichtlich der Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten zu berichtigen.