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Amtsgericht Essen·164 IN 117/15·16.03.2020

Beschluss: Sohn bei Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens unberücksichtigt

VerfahrensrechtInsolvenzrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Treuhänder beantragt, den volljährigen Sohn der Schuldnerin bei der Ermittlung des unpfändbaren Arbeitseinkommens nicht zu berücksichtigen. Das Gericht gibt dem Antrag statt, weil der Sohn eigenes Einkommen von 1.015,00 EUR erzielt und damit seinen Unterhalt nach dem sozialhilferechtlichen Regelbedarf (§ 8 RBEG) selbst bestreiten kann. Eine teilweise Unberücksichtigung kommt mangels Unterschreitung des Regelbedarfs nicht in Betracht.

Ausgang: Antrag des Treuhänders, den Sohn bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens unberücksichtigt zu lassen, wurde stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Das Insolvenzgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie eigenes Einkommen hat (vgl. § 36 InsO i.V.m. § 850c Abs. 4 ZPO).

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Zur Beurteilung, ob eine unterhaltsberechtigte Person ihren Unterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten kann, ist der sozialhilferechtliche Regelbedarf (insbesondere § 8 RBEG für Erwerbstätige mit eigener Wohnung) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

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Lebt die unterhaltsberechtigte Person in einem eigenen Haushalt und übersteigt ihr Einkommen den nach RBEG ermittelten erforderlichen Bedarf deutlich, rechtfertigt dies die vollständige Nichtberücksichtigung bei der Pfändungsfreibetragsberechnung.

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Die bloße Gegenrechnung mit dem Grundfreibetrag des Schuldners (§ 850c Abs. 1 ZPO) ist für die Frage der Leistungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Person nicht ausschlaggebend; maßgeblich ist deren eigener Bedarf und Einkommen.

Relevante Normen
§ 850c Abs. 3 ZPO§ 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 292 Abs. 1 Satz 3 InsO§ 36 Abs. 1 InsO§ 36 Abs. 4 InsO§ 850c Abs. 4 ZPO

Tenor

Der Sohn der Schuldnerin HI hat bei der Berechnung des unpfändbaren Arbeitseinkommens der Schuldnerin in nachfolgendem Umfang unberücksichtigt zu bleiben:

Der pfändbare Betrag bestimmt sich nach der Anlage zu § 850 c Abs. 3 Zivilprozessordnung. HI wird jedoch nicht als unterhaltsberechtigte Person gezählt.

Gründe

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Durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 20.11.2015 wurde der Schuldnerin die Restschuldbefreiung angekündigt. Treuhänder ist SG. Die Schuldnerin hat dem Treuhänder ihre pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus jedem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge abgetreten.

3

Die Schuldnerin hat bei der Drittschuldnerin ein monatliches Nettoeinkommen von 1.272,04 EUR. Bei der Berechnung des nicht dem Insolvenzbeschlag unterliegenden Teils des Einkommens geht die Drittschuldnerin davon aus, dass die Schuldnerin einer Person Unterhalt zu gewähren hat.

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Der Treuhänder trägt vor, dass der Sohn der Schuldnerin, HI, eigene monatliche Einkünfte in Höhe von 1.015,00 EUR habe.

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Zum Nachweis seiner Behauptungen hat er vorgelegt Ausbildungsvertrag des Sohnes und Lohnabrechnung der Schuldnerin.

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Er beantragt daher, dass der Sohn bei der Ermittlung des der Schuldnerin zu belassenen Teil des Einkommens von der Drittschuldnerin nicht zu berücksichtigen ist.

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Die Schuldnerin wendet sich gegen den Antrag und trägt vor, dass der Sohn der Schuldnerin lediglich über eigene Einkünfte in Höhe von 1.015,00 € verfügt. Für die Entscheidung, den Sohn der Schuldnerin vollständig oder nur teilweise bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt zu lassen, wäre jedoch maßgeblich die Höhe des Grundfreibetrages nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dieser liegt bei 1.178,59 €, sodass eine vollständige Unberücksichtigung des Sohnes nicht in Betracht kommt.

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Der Antrag des Treuhänders ist nach §§ 292 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 1 und 4 InsO, 850 c Abs. 4 ZPO begründet. Danach kann das Insolvenzgericht nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Einkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie eigenes Einkommen hat.

9

Die unterhaltsberechtigte Person verfügt derzeit über ein monatliches Einkommen von 1.015,00 EUR. Aus diesem Einkommen ist sie in der Lage, ihren Unterhalt in voller Höhe selbst zu bestreiten.

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Trotz der Tatsache, dass der Sohn der Schuldnerin nicht mehr mit dieser in einem Haushalt wohnt, sondern vielmehr seinen eigenen Haushalt führt, muss als Berechnungsgrundlage der sozialhilferechtliche Regelbedarf Anwendung finden.

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Für Erwerbstätige mit eigener Wohnung errechnet sich nach § 8 RBEG der Freibetrag wie folgt:

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Grundbetrag: 424,00 €

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50 % Erwerbstätigenzuschlag: 212,00 €

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Höchstgrenze Grundmiete für eine Person für die Stadt Essen: 217,30 €

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Gesamt: 853,30 €.

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Das Einkommen des Sohnes der Schuldnerin übersteigt diesen Betrag bereits um ein Vielfaches, sodass nur eine teilweise Nichtberücksichtigung nicht in Betracht kommt.

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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 4 InsO, § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Beschwerdegericht, Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.