Beschluss zur Berichtigung eines fehlerhaften Eintrags in der Insolvenztabelle (Betragsberichtigung)
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragt die Berichtigung eines Tabelleneintrags, weil ein Übertragungsfehler den festgestellten Teilbetrag falsch auswies. Das Amtsgericht gestattet die Korrektur und trägt den richtigen Betrag in die Insolvenztabelle ein. Die Berichtigung erfolgt, da die Erklärung zeitnah erfolgte und die Forderung noch nicht im Schlussverzeichnis oder als vollstreckbarer Tabellenauszug feststand. Damit soll die wahre Feststellung des Insolvenzverwalters wirksam werden.
Ausgang: Antrag des Insolvenzverwalters auf Berichtigung des Tabelleneintrags (Betragskorrektur) stattgegeben; Eintragung wird nach Rechtskraft entsprechend korrigiert.
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung eines fehlerhaften Eintrags in der Insolvenztabelle kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen, wenn der Eintrag offensichtlich fehlerhaft ist und die Voraussetzungen des § 164 InsO entsprechend anzuwenden sind.
Eine nachträgliche Berichtigung ist zulässig, wenn sie in engem zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglich erklärten Feststellung steht und die Forderung noch nicht in das Schlussverzeichnis aufgenommen oder ein vollstreckbarer Tabellenauszug erteilt worden ist.
Betragsberichtigungen aufgrund bloßer Übertragungs- oder Schreibfehler des Insolvenzverwalters sind zuzulassen, um sicherzustellen, dass allein die wahre Feststellung des Insolvenzverwalters die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung erlangt.
Die Zustimmung des Gläubigers ist für die Korrektur eines offensichtlich fehlerhaften Tabelleneintrags nicht erforderlich, sofern die materiellen Voraussetzungen für eine Berichtigung vorliegen.
Tenor
wird die Insolvenztabelle hinsichtlich der unter der laufenden Nummer 2 eingetragenen Forderung des Gläubigers I. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Frau L., handelnd K. dahingehend berichtigt, dass die Feststellung unter aufschiebender und auflösender Bedingung durch den Insolvenzverwalter (Berichtigungserklärung vom 18.07.2024) in Höhe eines Betrages von 561.680,00 EUR erfolgt ist.
Die Eintragung in der Insolvenztabelle wird nach Rechtskraft dieses Beschlusses entsprechend korrigiert.
Gründe
Die Gläubigerin hat eine Forderung in Höhe von 4.186.250,00 EUR zuzüglich 221.182,84 EUR Zinsen und 18.431,90 EUR Kosten, in Summe mithin 4.425.864,74 EUR zur Insolvenztabelle angemeldet, welche unter der laufenden Nummer 2 zur Insolvenztabelle erfasst und vom Insolvenzverwalter anlässlich der Forderungsprüfung am 21.12.2020 bestritten wurde.
Die Forderung ist unter dem 07.03.2024 in Höhe eines Teilbetrags von 3.384.614,74 EUR festgestellt worden.
Unter dem 18.07.2024 hat der Insolvenzverwalter erklärt, dass die Forderung in Höhe eines weiteren Teilbetrags in Höhe von 571.680,00 EUR als auflösend und aufschiebend bedingt festgestellt wird. Die inhaltlich zulässige nachträgliche Erklärung des Insolvenzverwalters ist am 19.07.2024 zur Insolvenztabelle beurkundet worden.
Der Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 29.07.2024 (Blatt 329 d.A.) mitgeteilt, dass es zu seiner nachträglichen Erklärung vom 18.07.2024 aufgrund eines Übertragungsfehlers einer Berichtigung der Tabellenerklärung bedarf. Entgegen der Erklärung vom 18.07.2024 seien nicht 571.680,00 EUR als auflösend und aufschiebend bedingt zur Insolvenztabelle festzustellen, sondern nur 561.680,00 EUR.
Die Gläubigerin ist zum Berichtigungsantrag des Insolvenzverwalters gehört worden. Sie stimmt der Berichtigung nicht zu.
Die Berichtigung eines fehlerhaften Tabelleneintrags kann auf Antrag oder von Amts wegen entsprechend § 164 Abs. 1 InsO erfolgen. Die Berichtigung erfolgt vorliegend im laufenden Verfahren und mit engen zeitlichen Zusammenhang zu der zu berichtigenden Erklärung. Die Forderung ist bislang weder in das mit der Schlussrechnung vom Insolvenzverwalter vorzulegende Schlussverzeichnis aufgenommen worden, noch wurde der Tabellenauszug in vollstreckbarer Ausfertigung erteilt. Eine Berichtigung in entsprechender Anwendung des § 164 Abs. 1 ZPO steht daher nichts entgegen.
Es ist zu gewährleisten, dass nur der wahren Forderungsfeststellung durch den Insolvenzverwalter die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils erhält.
Die nachträgliche Erklärung des Insolvenzverwalters vom 18.07.2024 ist daher in der Insolvenztabelle zu korrigieren.