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Amtsgericht Essen·163 IN 38/12·26.02.2012

Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit; Insolvenzverwalter bestellt

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzverwaltungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen eröffnete am 27.02.2012 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren nach Antrag des Schuldners und verband zwei Verfahren. Zum Insolvenzverwalter wurde ein Rechtsanwalt bestellt; Gläubiger wurden zur Anmeldung ihrer Forderungen bis 07.04.2012 aufgefordert. Ein Termin für Gläubigerversammlung (Berichts- und Prüfungstermin) wurde bestimmt. Gläubiger sind zur Mitteilung von Sicherungsrechten verpflichtet; Unterlassung knüpft Haftung nach §28 Abs.2 InsO an.

Ausgang: Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit stattgegeben; Insolvenzverwalter bestellt und Verfahren verbunden

Abstrakte Rechtssätze

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Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Drittschuldner anzuweisen, Leistungen nur noch an den Insolvenzverwalter zu erbringen.

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Die Gläubigerversammlung kann zugleich Berichtstermin und Prüfungstermin sein und über Bestellung des Insolvenzverwalters, Einsetzung des Gläubigerausschusses sowie besonders bedeutsame Rechtshandlungen (§160 InsO) entscheiden.

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Ist bei der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger anwesend, gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§160 Abs.1 S.3 InsO).

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Insolvenzgläubiger sind zur Anmeldung ihrer Forderungen innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist aufzufordern; die Fristsetzung ist verbindlich für die Forderungsprüfung.

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Wer die Mitteilung über in Anspruch genommene Sicherungsrechte schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet dem Insolvenzverwalter bzw. der Masse für den daraus entstehenden Schaden (§28 Abs.2 InsO).

Relevante Normen
§ 4 InsO§ 68 InsO§ 35 Abs. 2 InsO§ 66 Abs. 3 InsO§ 149 InsO§ 157 InsO

Tenor

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 27.02.2012, um 14:50 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 22.02.2012 bei Ge­richt eingegangenen Antrags des Schuldners. Zugleich werden die Verfahren 163 IN 38/12 und 163 IN 129/11 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO). Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. U. Forderun­gen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 07.04.2012 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweg­lichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Rubrum

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Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

2

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtster­min) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

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Mittwoch, 25.04.2012, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, 1. Etage, Sitzungssaal 184.

4

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

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die Person des Insolvenzverwalters, die Einsetzung und Besetzung des Gläubigeraus­schuss (§ 68 InsO) (§ 68 InsO), gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegen­stände: Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO), Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO), Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO), Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

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besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darle­hens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beile­gung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,

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Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO), die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenz­masse (§§ 100, 101 InsO) und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).Nimmt an der Gläubigerversamm­lung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 14.04.2012 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäfts­stelle des Insolvenzgerichts Essen, Raum 166 niedergelegt.

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Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt. Der Insolvenzverwalter wird beauf­tragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

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Der Beschluss ist rechtskräftig.