Abweisung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens; Fortführung des Eröffnungsantrags
KI-Zusammenfassung
Der Schuldner beantragt die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens; das Gericht lehnt dessen Durchführung ab, da der vorgelegte Plan voraussichtlich nicht von den Gläubigern angenommen wird und sich inhaltlich nicht vom vorgerichtlichen Plan unterscheidet. Eine Rückzahlungsforderung des Landesarbeitsamtes wird nicht als Lohnforderung des Arbeitnehmers qualifiziert. Das Gericht ordnet einen Kostenvorschuss in Höhe von EUR 1.500,00 an und ermöglicht alternativ die Antragstellung auf Stundung; ohne Vorschuss oder Stundung wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen.
Ausgang: Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens abgelehnt; Verfahren über den Eröffnungsantrag wird fortgesetzt und Kostenvorschuss angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens ist zu versagen, wenn der vorgelegte Plan nach freier Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht von den Gläubigern angenommen wird.
Ein gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan, der sich inhaltlich nicht von einem zuvor vorgelegten außergerichtlichen Plan unterscheidet und denselben völligen Verzicht der Gläubiger vorsieht, rechtfertigt die Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht.
Rückforderungsansprüche des Trägers (z. B. des Landesarbeitsamtes) auf Eingliederungszuschüsse des Arbeitgebers sind keine Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis und stellen keinen Lohnanspruch des Arbeitnehmers dar.
Nach § 26 Abs. 1 i.V.m. § 54 InsO kann das Gericht einen Kostenvorschuss verlangen, wenn feststeht, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist und das Vermögen voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten nicht ausreicht; bei Ausbleiben des Vorschusses und keiner Stundung ist der Eröffnungsantrag mangels Masse abzuweisen und eine beantragte Restschuldbefreiung ausgeschlossen.
Tenor
wird das Verfahren über den Eröffnungsantrag fortgesetzt (§ 306 Abs. 1 InsO).
Rubrum
Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird. Der von dem Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Der von dem Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan bietet - wie schon der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan - den Gläubigern keinerlei Zahlungen an. Da der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan abgelehnt wurde, erscheint die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aussichtslos.
- Die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird abgelehnt, weil der Schuldenbereinigungsplan nach der freien Überzeugung des Gerichts voraussichtlich nicht angenommen wird.
- Der von dem Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan unterscheidet sich inhaltlich nicht von dem vorgerichtlichen Schuldenbereinigungsplan. Der von dem Schuldner eingereichte Schuldenbereinigungsplan bietet - wie schon der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan - den Gläubigern keinerlei Zahlungen an. Da der vorgerichtliche Schuldenbereinigungsplan abgelehnt wurde, erscheint die Durchführung eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens aussichtslos.
Die Forderung des Landesarbeitsamtes NW auf Rückzahlung eines Zuschusses zur Eingliederung Schwerbehinderter ist nach Überzeugung des Gerichts keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis. Der Zuschuß wird gezahlt an den
- Die Forderung des Landesarbeitsamtes NW auf Rückzahlung eines Zuschusses zur Eingliederung Schwerbehinderter ist nach Überzeugung des Gerichts keine Forderung aus einem Arbeitsverhältnis. Der Zuschuß wird gezahlt an den
Arbeitgeber als Anreiz zur Einstellung eines Schwerbehinderten. Der Arbeitnehmer selbst hat keinen Anspruch gegen das AA auf Zahlung dieses Zuschusses. Denn der Zuschuß ist kein Teil des Lohnes.
Der Schuldner erhält hiermit die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuss in Höhe von EUR 1.500,00 auf eines der in diesem Schreiben bezeichneten Konten einzuzahlen.
- Der Schuldner erhält hiermit die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens zur Deckung der Verfahrenskosten einen Vorschuss in Höhe von EUR 1.500,00 auf eines der in diesem Schreiben bezeichneten Konten einzuzahlen.
Die Anforderung des Vorschusses beruht auf § 26 Abs. 1, § 54 InsO. Aufgrund der Tatsachen, die bisher im Verfahren bekannt geworden sind, steht fest, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, das schuldnerische Vermögen aber voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.
Der Schuldner erhält ferner Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens gemäß § 4a InsO einen Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu stellen. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem beigefügten Merkblatt. Wird dem Stundungsantrag stattgegeben, so bedarf es der Einzahlung eines Kostenvorschusses nicht.
Zur Stellung des Stundungsantrages kann das beiliegende Formular verwendet werden.
Wird keine Stundung bewilligt und geht in diesem Fall der Vorschuss nicht ein, so wird der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen (§ 26 Abs. 1InsO). Eine etwa beantragte Restschuldbefreiung ist sodann kraft Gesetzes ausgeschlossen (§§ 286,289 Abs. 3 InsO).