Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit; Verwalterbestellung
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Essen eröffnete am 01.06.2011 das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit. Die Verfahren 160 IN 76/11 und 160 IN 52/11 wurden verbunden; Rechtsanwalt X als Insolvenzverwalter bestellt. Gläubiger werden zur Anmeldung ihrer Forderungen bis 27.06.2011 aufgefordert und zur Mitteilung etwaiger Sicherungsrechte. Eine Gläubigerversammlung ist für den 12.07.2011 anberaumt.
Ausgang: Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit als stattgegeben; Insolvenzverwalter bestellt und Gläubigerversammlung anberaumt
Abstrakte Rechtssätze
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt, wenn Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Das Gericht kann bei mehreren anhängigen Insolvenzverfahren ein Verfahren unter Führung des zuerst genannten verbinden (vgl. § 4 InsO, § 147 ZPO).
Mit der Eröffnung bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter; Dritte sind anzuweisen, nur noch an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 8 Abs. 3, § 30 Abs. 2 InsO).
Gläubiger haben ihre Forderungen innerhalb der gesetzten Frist anzumelden; sie müssen beanspruchte Sicherungsrechte und deren Gegenstand sowie die gesicherte Forderung benennen, andernfalls kann Haftung bei schuldhafter Unterlassung eintreten (§ 174, § 28 Abs. 2 InsO).
Die Gläubigerversammlung entscheidet über die Einsetzung des Gläubigerausschusses und besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters; bei Beschlussunfähigkeit kann für bestimmte Maßnahmen Zustimmung als erteilt gelten (§ 160 InsO).
Tenor
wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 01.06.2011, um 11:12 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Rubrum
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 01.04.2011 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners sowie eines am 10.03.2011 eingegangenen Antrags eines Gläubigers.
Zugleich werden die Verfahren 160 IN 76/11 und 160 IN 52/11 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt X, B-Straße, Essen.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 27.06.2011 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird (Berichtstermin) und Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am
Dienstag, 12.07.2011, 09:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, 2. Etage, Sitzungssaal 291.
Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über
die Person des Insolvenzverwalters,
- die Person des Insolvenzverwalters,
die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO), gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- gegebenenfalls die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:
- Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen
Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 04.07.2011 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 171 niedergelegt.
Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Essen, 01.06.2011
Amtsgericht