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Amtsgericht Essen·160 IN 107/09·29.09.2010

Aufhebung einer Maßnahme nach Rechtskraft der Insolvenzplanbestätigung (§ 258, § 260 InsO)

VerfahrensrechtInsolvenzverfahrenInsolvenzplanrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen hebt eine zuvor getroffene Anordnung auf, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 15.03.2010 in der Fassung vom 12.04.2010 gemäß § 258 Abs.1 InsO rechtskräftig geworden ist. Der gestaltende Teil des Plans sieht vor, dass ein Rechtsanwalt die Erfüllung der den Gläubigern zustehenden Ansprüche überwacht (§ 260 Abs.2 InsO). Die Aufhebung erfolgt als unmittelbare Rechtsfolge der eingetretenen Rechtskraft.

Ausgang: Maßnahme/Anordnung aufgehoben infolge der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans; Überwachung der Planerfüllung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestätigung eines Insolvenzplans wird mit Eintritt der Rechtskraft gemäß § 258 Abs.1 InsO wirksam und entfaltet die im Plan vorgesehenen Rechtswirkungen.

2

Mit Wirksamwerden der Planbestätigung können zuvor im Insolvenzverfahren angeordnete Maßnahmen aufgehoben werden, soweit der Plan deren Fortbestand nicht fortsetzt.

3

Der gestaltende Teil eines Insolvenzplans kann die Bestellung einer Überwachungsinstanz vorsehen; diese überwacht nach § 260 Abs.2 InsO die Erfüllung der den Gläubigern aus dem Plan zustehenden Ansprüche.

4

Die Rechtskraft der Planbestätigung begründet regelmäßig die Voraussetzung für den Übergang auf die inhaltliche Erfüllungs- und Überwachungsphase des Insolvenzplans ohne weitere prozessuale Zwischenschritte.

Zitiert von (2)

2 neutral

Relevante Normen
§ 260 Abs. 2 InsO§ 258 Abs. 1 InsO

Tenor

wird heute um 20:05 Uhr aufgehoben, nachdem die Bestätigung des Insolvenzplans vom 15.03.2010 in der Fassung vom 12.04.2010 rechtskräftig geworden ist (§ 258 Absatz 1 InsO).

Rubrum

1

Wie in dem gestaltenden Teil des Insolvenzplanes vorgesehen, wird nunmehr durch Herrn Rechtsanwalt X überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Gläubigern nach dem gestaltenden Teil des Insolvenzplanes gegen die Schuldnerin zustehen (§ 260 Abs. 2 InsO).