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Amtsgericht Essen·16 C 529/94·06.02.1997

Klage auf Schmerzensgeld nach Auffahrunfall mangels Nachweis abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Ersatz vermögensschaden nach einem Auffahrunfall. Entscheidend ist, ob die behaupteten Nacken- und Schulterbeschwerden unfallbedingt sind. Das Gericht nimmt ein Auffahren an, sieht jedoch den Nachweis einer unfallbedingten HWS-Zerrung als nicht erbracht und weist die Klage als unbegründet ab. Bei nur geringfügiger Fahrzeugbeschädigung gelten erhöhte Anforderungen an den Nachweis.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Ersatz vermögenswerter Schäden nach Auffahrunfall als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld und auf Ersatz von Vermögensschäden nach einem Verkehrsunfall setzt den Nachweis einer unfallbedingten Verletzung durch medizinischen Kausalzusammenhang voraus.

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Bei Fällen äußerst geringfügiger Fahrzeugschädigung sind erhöhte Anforderungen an den Nachweis eines HWS-Syndroms (Halswirbelsäulen-Syndrom) zu stellen.

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Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen unfallbedingter Gesundheitsschäden; bloße Beschwerden ohne medizinisch begründeten ursächlichen Nachweis genügen nicht.

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Technische Feststellungen zur Aufprallgeschwindigkeit und zur in das Fahrzeug eingewirkten Bewegung sind bei der medizinischen Ursachenermittlung zu berücksichtigen und können die Beurteilung der Kausalität maßgeblich beeinflussen.

Relevante Normen
§ 823, 847, 249 ff BGB in Verbindung mit § 7 Pflichtversicherungsgesetz§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, falls

die Beklagten nicht in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt Schadensersatz und zwar insbesondere Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall am 09.05.94 in F, an dem beteiligt waren die Klägerin mit ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen #-##1 sowie der Klein-Lkw mit dem amtlichen Kennzeichen #-##2, der vom Beklagten zu 1) gefahren wurde und der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

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Am Unfalltag befuhr die Klägerin die linke der beiden Geradeausfahrspuren der S-Allee in Fahrtrichtung F-Stadtmitte. Als sie verkehrsbedingt in Höhe der Einmündung der I-Straße bis zum Stillstand abbremste, fuhr der Beklagte zu 1) mit dem Beklagtenfahrzeug auf. Die Fahrbahn war zum Unfallzeitpunkt naß. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug der Klägerin leicht beschädigt. Die Klägerin behauptet, sie habe unfallbedingt eine Zerrung der Nacken- und Schultermuskulatur erlitten. Sie sei vom 09.05 bis einschließlich 06.06.94 ärztlich als arbeitsunfähig bezeichnet worden. Auf eigenen Wunsch und gegen den ausdrücklichen ärztlichen Rat habe sie sich ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt, da sie an einem betriebsbedingten EDV-Lehrgang habe teilnehmen müssen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten der von der Klägerin geschilderten Unfallfolgen wird auf die Klagebegründung Bezug genommen.

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Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.400,00 DM für angemessen.

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Ferner behauptet sie, sie habe unfallbedingt in der Zeit vom 09.05. bis 11.06.94 an sportlichen Tanzveranstaltungen nicht teilnehmen können und insbesondere nicht an fest gebuchten Stunden. Für letztere habe sie für den Monat Mai und Juni je 70,00 DM und damit insgesamt 140,00 DM gezahlt.

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Sie hat nach ihrem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vortrag unter Fristsetzung zum 29.07.94 gemahnt.

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Sie beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 2.400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.07.94 zu zahlen sowie die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 140,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.0.7.94 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ziehen zunächst in Zweifel, ob es am Fahrzeug der Klägerin überhaupt zu einem unfallbedingten Schaden gekommen ist.

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Insbesondere aber bestreiten die Beklagten, daß die Klägerin eine Verletzung davongetragen hat. Die Klägerin habe die Geschwindigkeit auf weniger als 10 km/h herabgesetzt gehabt, bevor es zu der angeblichen Berührung der Fahrzeuge gekommen sei. Die Klägerin sei durch den Unfall nicht einmal bewegt worden; dazu sei die Aufprallwucht, wenn eine solche unterstellt werde, viel zu gering gewesen.

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Sodann bestreiten die Beklagten die von der Klägerin behaupteten Beschwerden auch dem Umfang nach.

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Wegen der weiteren Einzelheiten sowie insbesondere der Frage des Mitverschuldens wird auf die Klageerwiderung (Blatt 30) Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines technischen und medizinischen Gutachtens sowie durch Einholung schriftlicher Aussagen der Zeugen Dr. T und Dr. T1. Wegen des Inhalts des Gutachtens des Dipl.-Ing. L wird auf Blatt 88 ff der Akte, wegen des Gutachtens des Dr. M wird auf Blatt 94 ff und wegen der schriftlichen Zeugenaussagen wird auf Blatt 132, 137 der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Gemäß §§ 823, 847 und 249 ff BGB jeweils in Verbindung mit § 7 Pflichtversicherungsgesetz in Betracht kommende Ansprüche der Klägerin auf Schmerzensgeld sowie auf Ersatz von Vermögensschaden sind gegen die Beklagten nicht gegeben.

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Zwar geht das Gericht von einem Auffahren des Beklagtenfahrzeugs auf das Fahrzeug der Klägerin aus. Insoweit wertet das Gericht den Beklagtenvortrag dahin, dass zwar Zweifel und Bedenken hinsichtlich eines solchen Auffahrens des Beklagtenfahrzeugs vorgetragen werden, ein Bestreiten des Auffahrens jedoch nicht vorliegt.

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Die Klägerin hat sodann jedoch nicht den dahingehenden ihr in vollem Umfang obliegenden Beweis erbracht, daß die von ihr behaupteten Beeinträchtigungen unfallbedingt gewesen sind.

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Der vom Gericht eingeschaltete technische Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass das Beklagtenfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 17 km/h auf das Fahrzeug der Klägerin aufgefahren ist mit der Folge, dass auf die im Fahrzeug sitzende Klägerin eine Geschwindigkeit von maximal 10 km/h eingewirkt hat.

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Ausgehend von diesen technischen Voraussetzungen und nach Untersuchung sowie unter Berücksichtigung der gesamten von der Klägerin selbst geschilderten Umstände kommt der medizinische Sachverständige Dr. M zu dem Ergebnis, dass jedenfalls von einer nachgewiesenen unfallbedingten HWS-Zerrung bei der Klägerin nicht ausgegangen werden kann.

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Demgemäß geht das Gericht davon aus, daß die von den Ärzten Dr. T und Dr. T1 in ihren schriftlichen Angaben bestätigten Befunde zwar vorgelegen haben können, ursächlich im Sinne eines Nachweises nicht auf das Unfallereignis mit der Beklagten zu 1) zurückgeführt werden können. Das Gericht bezweifelt damit nicht, daß die von der Klägerin gegenüber den Zeugen Dr. T1 und Dr. T geäußerten Beschwerden im Nackenbereich vorhanden gewesen sind. Den Nachweis unfallbedingter Beschwerden sieht das Gericht jedoch nicht als erbracht an.

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In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass in Fällen äußerst geringfügiger Schädigungen am vorausbefindlichen Fahrzeug vom Gericht erhöhte Anforderungen an den Nachweis des Eintritts eines HWS-Syndroms einer Person im vorausbefindlichen Fahrzeug gestellt werden.

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Mangels Nachweises solcher unfallbedingter Beeinträchtigungen bestehen weder Ansprüche auf Schmerzensgeld noch auf Ersatz von Vermögensschaden, soweit er unfallbedingt behauptet wird.

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Die Klage war nach alledem insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.