Klage wegen Differenz aus fiktiver Reparaturabrechnung nach Verkehrsunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Ersatz einer Differenz zwischen von ihm geltend gemachten Reparaturkosten und von der Beklagten gezahlten Beträgen nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht ging von grundsätzlicher Haftung aus, begrenzte den Anspruch jedoch bei fiktiver Abrechnung auf die Kosten einer zumutbaren, gleichwertigen und preisgünstigeren Reparaturalternative. Da der Kläger die Reparatur nicht zeitnah beabsichtigt und Alternativen prüfen kann, wurde die Klage abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Differenz bei fiktiver Reparaturabrechnung abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers
Abstrakte Rechtssätze
Bei fiktiver Abrechnung hat der Geschädigte eine preislich günstigere, gleichwertige Reparatur zu wählen, soweit ihm dies zumutbar ist.
Zumutbar ist die Prüfung einer alternativen Reparatur insbesondere dann, wenn der Geschädigte die Durchführung der Reparatur nicht in absehbarer Zeit beabsichtigt und somit ohne Zeitdruck Werkstätten vergleichen kann.
Bei vorwiegend Karosserie- und Lackierarbeiten sind bei fiktiver Abrechnung die bei Fachbetrieben des Karosserie- und Lackierhandwerks anfallenden Reparaturkosten maßgeblich.
Ein weitergehender Schadensersatzanspruch gegen den Haftpflichtigen nach §§ 7, 18 StVG i.V.m. Pflichtversicherungsgesetz und § 249 BGB besteht nicht, soweit der geltend gemachte Mehraufwand auf nicht zumutbaren oder nicht dargelegten Reparaturalternativen beruht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Ein gemäß §§ 7 und 18 StVG in Verbindung mit § 3 Pflichtversicherungsgesetz und 249 BGB in Betracht kommender weiterer Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Unfallereignis vom 13.04.2006 ist gegen die Beklagte nicht gegeben.
Nachdem der Unfallhergang sowie die Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig ist, war über die Höhe der von dem Beklagten zu erstattenden Reparaturkosten zu entscheiden.
Vorliegend hat der Kläger beansprucht 2.352,70 Euro
vorauf von der Beklagten zu 2) gezahlt wurden 2.060,87 Euro
Hieraus errechnet der Kläger eine Differenz von: 281,83 Euro.
Grundsätzlich muss ein Geschädigter nach einem Unfall eine preislich günstige gleichwertige Reparatur wählen, wenn ihm dies zumutbar ist – vergleiche BGH in MDR 2003, 1047 und VersR 2005, 917/918.
Vorliegend hat der Kläger von der Beklagten zu 2) alternative Reparaturmöglichkeiten zu einer Reparatur in einer Vertragswerkstatt mitgeteilt bekommen. Wie sich aus seiner Anhörung ergibt, beabsichtigt der Kläger auch in absehbarer Zeit die Durchführung der Reparatur nicht. Demgemäß kann ihm zugemutet werden, sich ohne jeglichen Zeitdruck zu informieren, ob die von der Beklagten zu 2) vorgeschlagenen Alternativwerkstätten fachlich in der Lage sind, eine fachgerechte und gleichwertige Reparatur durchzuführen, wie dies bei einer Vertragswerkstatt der Fall ist.
Desweiteren ist inzwischen gerichtsbekannt, dass die Niederlassung in Essen über keine eigene Karosseriewerkstatt beziehungsweise einen eigenen Lackierbetreib verfügt.
Wie sich vorliegend aus dem Gutachten N ergibt, waren am Klägerfahrzeug im Wesentlichen jedoch Karosserie- und Lackierarbeiten auszuführen, um die unfallbedingt entstandenen Schäden zu beseitigen. Demgemäß ist auch nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger auch nicht zugemutet werden kann, sich über alternative Reparaturmöglichkeiten zu informieren, dies, zumal in Essen gerichtsbekannt eine Mehrzahl von Karosserie- und Lackierwerkstätten liegt.
Nach der soweit ersichtlich neuesten Rechtsprechung des Landgerichts kann auch in derartigen Fällen einer fiktiven Abrechnung nur der Reparaturkostenaufwand berücksichtigt werden, wie er bei Fachbetrieben des Karosserie- und Lackierhandwerks anfällt – vergleiche 15 S 56/05 Landgericht Essen -.
Nach dieser ersichtlich neuesten Rechtsprechung erscheint es jedenfalls in den Fällen gerechtfertigt, den Geschädigten auf eine günstigere zumutbare Reparatur-alternative zu beschränken, wenn – wie im vorliegenden Fall – ein Geschädigter in absehbarer Zeit eine Reparatur nicht beabsichtigt und damit ohne Zeitdruck Alternativen in zumutbarer Weise überprüfen kann.
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.