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Amtsgericht Essen·16 C 167/98·23.03.1999

Schadensersatz für beschädigte Brille – Zeitwertermittlung durch Sachverständigen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz, weil der Beklagte ihre Brille beschädigt habe. Streitpunkt war die Höhe des Schadens; das Gericht ließ ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Zeitwerts von Gestell und Gläsern einholen. Der Beklagte wurde zur Zahlung von 371,45 DM zzgl. Zinsen verurteilt; bereits geleistete Zahlungen wurden angerechnet. Kosten- und Vollstreckungsfragen wurden nach ZPO geregelt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 371,45 DM nebst Zinsen verurteilt, Teilzahlung angerechnet; Kostenentscheidung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

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Wer schuldhaft eine fremde Sache beschädigt, ist nach §§ 823, 249 BGB zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet.

2

Bei streitiger Schadenshöhe ist das Gericht zur Feststellung des Schadens berechtigt, einen Sachverständigen hinzuzuziehen und den Zeitwert der betroffenen Teile zu ermitteln.

3

Bei der Bemessung des Schadensersatzes sind der ermittelte Zeitwert und bereits geleistete Zahlungen in Abzug zu bringen.

4

Ansprüche auf Verzugszinsen richten sich nach den §§ 288, 291 BGB und sind bei Zahlungsrückständen zu gewähren.

5

Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidungen stützen sich auf die §§ 92, 100 ZPO bzw. §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO und können im Urteil entsprechend angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 249 BGB§ 288 BGB§ 291 BGB§ 92 ZPO§ 100 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 371,45 DM (dreihunderteinundsiebzig und 45/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 15.05.1998 zu zahlen, abzüglich am 30.06.1998 gezahlter 170,00 DM.

Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin tragen zu 60 % die Klägerin und zu 40 % der Beklagte, zusammen mit der Nebenintervenientin als Gesamtschuldnerin.

Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin trägt zu 60 % die Klägerin und zu 40 % die Nebenintervenientin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Klage ist zu einem Teil begründet.

3

Die Klägerin kann gemäß §§ 823, 249 BGB von dem Beklagten weiteren Schadensersatz in dem aus dem Titel ersichtlichen Umfang verlangen.

4

Nachdem der Schadenshergang im Wesentlichen unstreitig war, wonach der Beklagte die Brille der Klägerin beschädigt hat, war wegen der streitigen Schadenshöhe Beweis zu erheben.

5

Der vom Gericht eingeschaltete Sachverständige Optikermeister C kommt nach Überprüfung von Fassung und Brille zu dem Ergebnis, daß der Zeitwert des Brillengestells mit 350,00 DM anzusetzen ist und der des Brillenglases mit 260,70 DM.

6

Von den insgesamt 418,70 DM waren in Abzug zu bringen, die Zahlung von 41,25 DM, so daß verbleiben 371,45 DM.

7

Ferner waren in Abzug zu bringen, die nach Rechtshängigkeit erledigten 170,00 DM.

8

Der Zinsanspruch ist begründet, gemäß den §§ 288, 291 BGB.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 100 ZPO.

10

Die Entscheidung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.