Anordnung einer Nachlasspflegschaft und Bestellung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers
KI-Zusammenfassung
Das Nachlassgericht ordnet eine Nachlasspflegschaft an und bestellt einen Rechtsanwalt als Nachlasspfleger mit Wirkungskreis Sicherung, Verwaltung, Ermittlung der Erben und Vertretung unbekannter Erben. Gründe sind unbekannte bzw. unklare Erbenstellung und ein sicherungsbedürftiger Nachlass. Die Pflegschaft wird berufsmäßig geführt. Gegen den Beschluss stehen Beschwerde, Erinnerung und unter Voraussetzungen die Sprungrechtsbeschwerde offen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung einer Nachlasspflegschaft und Bestellung eines Nachlasspflegers wird stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nachlasspflegschaft ist anzuordnen, wenn die Erben unbekannt sind oder die Erbenstellung nicht abschließend geklärt ist und ein nachlasswerter Sicherungsbedarf besteht.
Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers kann die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses, die Ermittlung der Erben sowie die gerichtliche Vertretung unbekannter Erben zur Geltendmachung von Nachlassforderungen umfassen.
Die Nachlasspflegschaft kann berufsmäßig angeordnet werden; eine Bestellung eines berufsmäßigen Nachlasspflegers ist zulässig, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben geboten erscheint.
Gegen Entscheidungen des Nachlassgerichts ist Beschwerde zulässig, soweit der Beschwerdegegenstand den gesetzlichen Wert (600 €) übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat; bei Entscheidungen durch den Rechtspfleger unterhalb dieses Werts steht die Erinnerung offen.
Unter den in § 75 FamFG genannten Voraussetzungen kann statt der Beschwerde ein Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof gestellt werden (Zustimmung aller Beteiligten, Antrag durch beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt).
Tenor
wird Nachlasspflegschaft angeordnet.
Zum Nachlasspfleger wird bestellt:
Herr Rechtsanwalt D
Der Wirkungskreis umfasst die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Ermittlung der Erben und Vertretung der unbekannten Erben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen, die gegen den Nachlass gerichtet sind.
Die Nachlasspflegschaft wird berufsmäßig geführt.
Gründe
Die Erben sind unbekannt bzw. die Erbenstellung ist noch nicht vollständig geklärt.
Es ist sicherungsbedürftiger Nachlass vorhanden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Bei Entscheidung durch den Rechtspfleger des Amtsgerichts ist ferner bei einem Beschwerdewert unter 600,- € das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben, die binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist bei dem Amtsgericht Essen – Nachlassgericht - einzulegen ist. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend.
Anstelle der Beschwerde kann beim Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe, als Rechtsbeschwerdegericht binnen zwei Wochen der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde unter damit gleichzeitig verbundenem Verzicht auf die Beschwerde gem. § 58 FamFG gestellt werden, wenn alle Beteiligten zustimmen (§75 FamFG). Der Antrag kann nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. Mit der Sprungrechtsbeschwerde wird die Entscheidung einer Rechtsfehlerkontrolle unterzogen.
Für die Sprungrechtsbeschwerde muss der Beschwerdegegenstand mindestens 600,01 EUR betragen, außerdem unterliegt sie weiteren Formvorschriften,
§ 75 FamFG, § 566 Abs.2 bis 8 ZPO.
Essen, 14.02.2013
Amtsgericht
Fechter
Rechtspflegerin