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Amtsgericht Essen·15 C 78/18·13.12.2018

Mietrecht: Kein Mietmangel durch schnarchenden Zimmernachbarn im Krankenhaus

ZivilrechtMietrechtMietmängelrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung; die Beklagten rügten Verletzung des rechtlichen Gehörs und behaupteten einen Mietmangel wegen lautem Schnarchens im Krankenhausdoppelzimmer. Das Gericht hielt die Anhörungsrüge für unbegründet und bestätigte das Urteil vom 09.04.2018 zugunsten der Klägerin. Schnarchen sei ein zufälliges, zumutbares Risiko gemeinsamer Krankenhausunterbringung; Kosten trägt die Beklagte.

Ausgang: Klage der Klägerin auf Zahlung bestätigt; Anhörungsrüge der Beklagten verworfen; Urteil vom 09.04.2018 bleibt bestehen, Beklagte tragen Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Mietmangel im Sinne des § 536 BGB liegt nicht bereits dann vor, wenn Geräuschbelästigungen auftreten, die zum gewöhnlichen Risiko der gemeinsamen Unterbringung (z. B. Krankenhausdoppelzimmer) gehören.

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Normale körperliche Vorgänge (wie Schnarchen) und durch Krankheit verstärkte Lautäußerungen begründen nur bei Überschreitung des im konkreten Nutzungsverhältnis zu erwartenden Maßes einen Mangel.

3

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unbegründet, wenn die vorinstanzliche Entscheidung die geltend gemachten rechtlichen und tatsächlichen Einwendungen umfassend und nachvollziehbar gewürdigt hat.

4

Die Zulassung der Berufung nach § 511 ZPO kann versagt werden, wenn die Sache nur eine Einzelfallentscheidung darstellt und keine grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung oder Gleichlauf der Rechtsprechung erfordert.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 321a ZPO§ 536 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Das Urteil vom 09.04.2018 bleibt aufrechterhalten.

Die Beklagten tragen die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

3

Die Gehörsrüge der Beklagten war nach § 321a ZPO unbegründet, weil die Dezernatsvorgängerin des Unterzeichners die von den Beklagen vorgebrachten rechtlichen und tatsächlichen Argumente gerade umfassend und angesichts des Streitwerts auch ausführlich gewürdigt hat.

4

Die zulässige Klage ist nach wie vor begründet.

5

A.

6

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung im tenorierten Umfang. Insbesondere lag ein Mietmangel nach § 536 BGB nicht vor. Das Gericht kann insofern nur die zutreffende und vollständige Begründung des Urteils vom 09.04.2018 wiederholen: Ein Mietmangel liegt im konkreten Fall nicht vor, weil bei einem Krankenhausdoppelzimmer auch mit kranken Zimmernachbarn zu rechnen ist. Das gilt unabhängig davon, dass hier ein besonders lautes Schnarchen die Beklagte am Schlafen hinderte. Denn es ist gerade Zufall und damit Glückssache, ob man einen leisen oder lauten Zimmernachbarn zugewiesen bekommt. Das Schnarchen gehört schon bei gesunden Menschen zu einem normalen körperlichen Vorgang und kann sich durch Krankheit noch verstärken. Eine derartige Lärmbelästigung kann bei dem existierenden Krankenkassen- und Krankenhaussystem leider nur durch die Buchung eines kostenpflichtigen Einzelzimmers vermieden werden.

7

B.

8

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

9

Der Streitwert wird auf 430,50 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

11

Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

12

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

14

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.