Themis
Anmelden
Amtsgericht Essen·15 C 5/13·13.02.2013

Teilurteil: Vermieter zur Vorlage der Betriebskostenabrechnung 2011 verurteilt

ZivilrechtMietrechtZwangsvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat als Gläubiger den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch des Schuldners gepfändet und verlangt die Vorlage der Betriebskostenabrechnung für 2011. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Herausgabe der Abrechnung für 2011, weist sonstige Auskunftsanträge und die Verpflichtung zur Versicherung an Eides statt ab. Begründend führt das Gericht aus, dass der Auskunftsanspruch pfändbar ist, ergänzende Detailfragen jedoch nicht einklagbar sind.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Vorlage der Betriebskostenabrechnung 2011 verurteilt, sonstige Auskunfts- und Versicherungsanträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch des Mieters auf Auskunft und Rechnungslegung über Betriebskosten kann als Forderung gepfändet werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 829 ZPO, 412, 401 BGB vorliegen.

2

Die Verpflichtung des Vermieters zur Erstellung und Vorlage der jährlichen Betriebskostenabrechnung richtet sich gegenüber dem jeweiligen Mieter und bleibt bestehen, auch wenn ein Dritter (z. B. JobCenter) Zahlungen leistet.

3

Ergänzende Detailauskünfte zur Betriebskostenabrechnung gehören nach der Rechtsprechung des BGH teilweise zu dem nicht einklagbaren Auskunftsbereich nach § 840 Abs. 1 ZPO und können daher nicht im Wege der Klage bzw. Pfändung durchgesetzt werden.

4

Die Verpflichtung zur Versicherung der Richtigkeit von Auskünften an Eides statt ist unbegründet, soweit die zugrunde liegenden Auskunftsbegehren nicht einklagbar sind.

Relevante Normen
§ 313 a Abs. 1 ZPO§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 254 ZPO§ 260 ZPO§ 829 ZPO§ 412 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, Rechnung durch Vorlage der Betriebskostenabrechnung für den Schuldner M für den Abrechnungszeitraum, d.h. das Kalenderjahr 2011, zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten. 

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 330,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

2

I.

3

Die nach §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 254, 260 ZPO zulässige Stufenklage ist hinsichtlich der ersten Stufe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu 1.) und im Übrigen unbegründet (hierzu 2.).

4

1.

5

Der Kläger hat den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des Schuldners als unselbständiges Nebenrecht wirksam nach §§ 829 ZPO; 412, 401 Abs. 1 BGB gepfändet (vgl. BGH NJW 2003, 1555; BGH NJW 2006, 217; vgl. auch Zöller/Stöber, 29. Aufl., § 829 Rn. 20). Der Schuldner M ist Mieter in I-Straße in Essen, dort 1. OG rechts. Der materielle Anspruch des Schuldners als Mieter gegen die Beklagte als Vermieterin auf Auskunft und Rechnungslegung ergibt sich aus dem zwischen dem Schuldner und der Beklagten am 08.04.2011 geschlossenen Mietvertrag (Bl. 25 ff. d.A.). Kraft des Mietvertrags ist die Beklagte dem Schuldner zur Auskunft und Rechnungslegung in Form der jährlichen Abrechnung über die Betriebskosten verpflichtet, so auch für das streitgegenständliche Abrechnungsjahr 2011.

6

Der Anspruch steht auch nicht dem JobCenter der Stadt Essen zu. Vertragsparteien des Mietvertrages sind und bleiben der Schuldner und die Beklagte auch dann, wenn sich das JobCenter zur Vereinfachung der Zahlungswege zur unmittelbaren Zahlung der monatlichen Miete nebst Nebenkostenvorauszahlungen an die Beklagte verpflichtet hat. Soweit sich aus einer Betriebskostenabrechnung ein Guthaben zugunsten des Beklagten ergibt, mag das Guthaben von der Beklagten - in entsprechender Vorgehensweise - auch wieder unmittelbar an das JobCenter zurückgezahlt werden. Das ändert jedoch nichts an dem zugrundeliegenden Verhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten als Vertragsparteien. Im Verhältnis untereinander bleiben der Schuldner und die Beklagte als Vertragspartner wechselseitig unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Der Schuldner wiederum ist dem JobCenter gegenüber nach den Vorschriften des SGB II zur Erstattung von Guthaben aus einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet. Dass das JobCenter nicht Erfüllungsgehilfe des Schuldners ist, da es mit der Zahlung der Zahlung der Miete und Nebenkostenvorauszahlungen hoheitliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt (BGH NJW 2009, 3781 ff.), ist insoweit unerheblich, da es vorliegend nicht um Zahlungen des Schuldners vermittelt über das JobCenter geht, sondern um die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunft und Rechnungslegung.

7

Seine diesbezüglichen Ansprüche hat der Schuldner anders als den Kautionsrückzahlungsanspruch (Bl. 22 d.A.) auch nicht an das JobCenter der Stadt Essen abgetreten.

8

2.

9

Soweit der Kläger von der Beklagten ergänzende Auskünfte verlangt, ist die Klage unbegründet. Sie unterliegen nicht der Pfändung nach §§ 829 ZPO; 412, 401 Abs. 1 BGB.

10

Das Gericht hat den Kläger bereits in der Verfügung vom 09.01.2013 darauf hingewiesen, dass die unter lit. a) bis d) des Klageantrages zu 1.) gestellten Fragen Teil des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einklagbaren Auskunftsanspruchs gemäß § 840 Abs. 1 ZPO sind (vgl. BGH NJW 1984, 1901; BGH NJW-RR 2006, 1566; vgl. auch Zöller/Stöber, 29. Aufl., § 840 Rn. 15).

11

Auch der weitergehende Antrag, die Richtigkeit dieser Auskünfte an Eides statt zu versichern, ist deshalb unbegründet.

12

III.

13

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

14

Streitwert: bis zu 300,00 Euro (für die erste Stufe).