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Amtsgericht Essen·14 C 149/02·29.12.2002

Klage auf Erstattung nicht angefallener Verpflegungskosten im Heimvertrag

ZivilrechtVertragsrechtHeimvertragsrecht / PflegerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Alleinerbe einer Heimbewohnerin, verlangt die Rückzahlung von Verpflegungskosten, weil diese nach dauerhafter künstlicher Ernährung nicht angefallen seien. Kernfrage ist, ob der Heimträger wegen der langfristig geänderten Gesundheitslage nach § 4a Heimgesetz zur Vertragsanpassung und zur Erstattung verpflichtet ist. Das AG Essen verurteilte die Beklagte zur Zahlung, da vertragliche Einschränkungen zulasten der Bewohnerin der gesetzlichen Regelung nicht entgegenstehen und ersparte Kosten vorlagen.

Ausgang: Klage auf Erstattung nicht angefallener Verpflegungskosten als begründet; Beklagte zur Zahlung verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 4a Heimgesetz ist der Heimbetreiber verpflichtet, die Leistungen an den langfristig geänderten Gesundheitszustand des Bewohners anzupassen und dem Bewohner Änderungen des Heimvertrags anzubieten.

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Klauseln in Heimverträgen, die eine Entgeltminderung bei Nichtinanspruchnahme sonstiger Leistungen zum Nachteil des Bewohners ausschließen, können gesetzliche Schutzvorschriften des Heimgesetzes nicht verdrängen.

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Fallen Verpflegungsleistungen aufgrund dauerhafter Nichtinanspruchnahme nicht an und ist eine Anpassung der Planung möglich, besteht Anspruch auf Erstattung der nicht entstandenen Verpflegungskosten.

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Erhöhter Pflegeaufwand kann nicht ohne die vertraglich und gesetzlich vorgeschriebene formelle und begründete Erklärung einseitig zur Verrechnung gegen Erstattungsansprüche herangezogen werden; zusätzliche Pflegekosten können gegebenenfalls durch Leistungen der Pflegeversicherung abgegolten sein.

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ 85 SGB XI§ 87 SGB XI§ 4a Heimgesetz§ 1 Abs. 1 Heimgesetz§ 4 d Heimgesetz

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.246,91 € nebst 5 % Zinsen seit dem 16.10.02 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Mutter des Klägers, deren Alleinerbe dieser ist, war seit dem 06.04.99 in dem Seniorenheim der Rechtsvorgängerin der Beklagten untergebracht. Es wurde am 15.04.99 ein Heimvertrag geschlossen, in dem das Leistungsentgelt in Höhe von 121,90 DM pro Tag festgelegt wurde. Die Mutter des Klägers war Selbstzahlerin. Auf das Leistungsentgelt entfielen seit dem 01.01.00 ein Betrag von 41,02 DM und seit dem 01.01.01 ein Betrag von 41,51 DM für Unterkunft und Verpflegung, welche gem. §§ 85, 87 SGB XI mit den Sozialleistungsträgern vereinbart werden. Die täglichen Verpflegungskosten wurden zuletzt von der Beklagten mit 3,79 € beziffert. In § 3 V des Heimvertrages heißt es: "Wird eine sonstige Leistung nicht in Anspruch genommen, so kann das Entgelt nur ermäßigt werden, wenn dadurch eine Kostenersparnis eintritt." Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Vertragsurkunde vom 15.04.99 Bezug genommen.

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Ab dem 21.11.00 wurde die Mutter des Klägers mittels einer Magensonde künstlich ernährt. Die künstliche Ernährung wurde bis zu ihrem Todestag am 15.10.01 in dieser Form fortgesetzt, ohne dass Frau S noch einmal an der heimüblichen Verpflegung teilnahm.

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Die Kosten für die Sondernahrung trug die Krankenkasse.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch die Sonderernährung seiner Mutter die Verpflegungskosten eingespart und beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.246,91 € nebst 5%

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Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.02 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dass eine Ersparnis wegen einer Mischkalkulation, die aus Gründen der Solidargemeinschaft durchgeführt werde, nicht vorgelegen habe.

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Im Übrigen beziehe sich eine Ersparnis nur auf "sonstige Leistungen" im Sinne des § 3 V des Heimvertrages. Die theoretisch niedrigeren Verpflegungskosten seien auch durch den zusätzlichen Pflegeaufwand für die künstliche Ernährung kompensiert worden. Eine Ersparnis sei, wie die Beklagte weiter behauptet, nicht möglich gewesen, da die Bestellungen und Kalkulationen für die Lebensmittel bereits lange im Voraus erfolgte.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 1.246,91 € gemäß § 4 a Heimgesetz in Verbindung mit dem Heimvertrag vom 15.04.99, weil das Leistungsentgelt auf Grund des langfristig geänderten Gesundheitszustandes seiner Mutter anzupassen war.

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Dem Anspruch liegt der Heimvertrag vom 15.04.99 zu Grunde. Dieser Vertrag fällt gemäß § 1 I Heimgesetz unter den Anwendungsbereich des genannten Gesetzes, welches den allgemeinen Regelungen zum Dienst- oder Mietvertrag vorgeht.

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Die Beklagte ist ihren Pflichten aus § 4 a Heimgesetz nicht nachgekommen. In § 4 a Heimgesetz wird die Pflicht des Leistungsträgers zur Anpassung der Leistungen an den Gesundheitszustand des Bewohners und die Pflicht zum Angebot von Änderungen des Heimvertrages in einem solchen Fall festgelegt.

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Die nicht beanspruchten Kosten für die Verpflegung fallen ferner unter § 3 V des Heimvertrages. Da § 3 V des Heimvertrages gemäß § 4 d Heimgesetz nicht zum Nachteil des Bewohners abweichen kann, ist er nur als Konkretisierung der gesetzlichen Vorschrift zu verstehen und in ihm keine Beschränkung der Leistungen möglich. Die Vorschrift des § 3 II Heimgesetz bezieht sich unter den Leistungen des Trägers gerade insbesondere auf die Überlassung der Unterkunft und die Gewährung von Verpflegung.

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Der Beklagten war es auch möglich, Kosten zu ersparen, da eine heimübliche Verpflegung der Mutter des Klägers nicht mehr stattfand. Die Verpflegungskosten sind selbst bei Vorauskalkulation nicht entstanden. Die Beklagte musste für eine bestimmte Anzahl von Bewohnern planen. Wenn ein Bewohner aus dieser Planung herausfällt oder hinzukommt, so muss sie zumindest innerhalb eines relativ kurzen Zeitraums die Planung umstellen könne, um eine ausreichende Versorgung garantieren zu können. Jedenfalls kann sie bei einer fast für ein Jahr bestehenden künstlichen Ernährung nicht geltend machen, dass eine adäquate Kalkulation nicht möglich gewesen sei.

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Eine Kompensation der niedrigeren Ernährungskosten ist schließlich nicht durch die zusätzlichen Pflegekosten entstanden. Die Beklagte kann die zusätzlichen Pflegekosten nicht geltend machen. Eine einseitige schriftliche Erklärung, die bei Erhöhung des Leistungsentgeltes gemäß § 3 VI des Heimvertrages in Verbindung mit § 4 c II, III Heimgesetz mindestens vier Wochen vorher schriftlich erklärt und begründet werden muss, liegt nicht vor. Darüber hinaus dürfte ein erhöhter Pflegeaufwand durch Leistungen der Pflegeversicherung abgegolten sein.

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Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 91, 708 Nummer 11, 711 ZPO.