Klage auf Zahlung hälftiger außergerichtlicher Geschäftsgebühr erfolgreich
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt 278,05 € nebst Zinsen als hälftige Geschäftsgebühr für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit aus einem erteilten Mandat. Streitpunkt war, ob der Anspruch entfällt, weil die Rechtsschutzversicherung Deckung verweigerte oder der Anwalt nicht über Gebühren informierte. Das AG Essen gab der Klage statt: Deckungsversagen der Versicherung befreit den Mandanten nicht von der Zahlungspflicht; ein Beratungsfehler wurde nicht festgestellt.
Ausgang: Klage auf Zahlung der hälftigen außergerichtlichen Geschäftsgebühr in Höhe von 278,05 € nebst Zinsen stattgegeben; Aufrechnung/Schadensersatz des Beklagten abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Aus einem Mandatsvertrag nach § 675 BGB folgt grundsätzlich ein Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts für außerhalb des Prozesses erbrachte Leistungen, selbst wenn eine Rechtsschutzversicherung nachträglich Deckung versagt.
Die hälftige Geschäftsgebühr für außergerichtliche Tätigkeit nach Nr. 2.300 VV RVG ist vom Mandanten zu tragen, sofern die Tätigkeit im Rahmen des Mandats erbracht wurde.
Ein Aufrechnungs- oder Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt wegen unterbliebener Gebührenaufklärung setzt einen festgestellten Beratungsfehler und einen kausalen Schaden voraus; bloße Befürchtungen eines Versicherungsdeckungsversagens genügen nicht.
Vorprozessuale außergerichtliche Bemühungen des Rechtsanwalts sind regelmäßig positiv zu bewerten und begründen nicht ohne weitergehende Umstände die Annahme einer Obliegenheitsverletzung gegenüber der Rechtsschutzversicherung.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 278,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. 04. 2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nach § 675 BGB in Verbindung mit §§ 13, 14 RVG, Nr. 2.300 VV RVG
begründet.
Auszugehen ist davon, dass der Beklagte, wie unstreitig ist, der Anwaltskanzlei des Klägers am 01. 09. 2006 Vollmacht erteilte, ihn in einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit außergerichtlich zu vertreten. Mit der Arbeitgeber-Firma des Beklagten nahm der in der Kanzlei des Klägers tätige Rechtsanwalt Dr. O sodann schriftlich Kontakt auf, später auch mit dem von der Firma beauftragten Rechtanwalt. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts Dr. O war zweifelsfrei nur gegen Vergütung zu erwarten und keineswegs von vorn herein aussichtslos, denn der Vertreter der Firma hatte bereits auf sein Schreiben geantwortet und erklärt, für eine Besprechung der Angelegenheit zur Verfügung zu stehen. Hierzu kam es dann aber offenbar deswegen nicht mehr, weil die Rechtsschutzversicherung des Beklagten mitteilte, dass ein gesonderter außergerichtlicher Auftrag nicht gedeckt werde sondern nur ein sofortiger Klageauftrag, den der Beklagte daraufhin erteilte. Die Versagung des Deckungsschutzes für die außergerichtliche Tätigkeit ändert allerdings nichts daran, dass der Beklagte aus dem Mandatsvertrag verpflichtet ist, die insoweit angefallene hälftige Geschäftsgebühr zum Betrag von – unstreitig – 278,05 Euro zu übernehmen.
Soweit der Beklagte mit einem Gegenanspruch in gleicher Höhe die Aufrechnung erklärt, weil Dr. O ihn nicht darüber informiert habe, dass eine außergerichtliche Geschäftsgebühr für seine vorprozessuale Tätigkeit anfalle, die zur Hälfte auf die gerichtliche Verfahrensgebühr anzurechnen ist, kann er damit keinen Erfolg haben. Der Frage, ob der Rechtsanwalt eine Belehrung vorbezeichneten Inhalts unterlassen hat, die streitig ist, war nicht weiter nachzugehen. Jedenfalls bestanden für ihn keine hinreichenden Anhaltpunkte, dass die Rechtsschutzversicherung den Deckungsschutz für die hälftige außergerichtliche Gebühr versagen werde, auch nicht unter dem Aspekt, dass die Kanzlei des Klägers auf Arbeitsrecht spezialisiert ist. Eine gesicherte Erfahrung, dass jede Rechtsschutzversicherung dieselbe Auffassung vertritt wie die des Beklagten, gibt es nicht, ebenso nicht eine feststehende Rechtssprechung, wonach der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Versicherung eine Obliegenheitsverpflichtung verletzt, wenn er in einer arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzsache einem Rechtsanwalt nicht sofort Prozessauftrag erteilt. Vielmehr tendiert die aktuelle Rechtsprechung dazu, dies zu verneinen, so beispielsweise Amtsgericht München, Urteil vom 27. 04. 2007 - 223 C 27792/06 -. Wenngleich im vorliegenden Rechtsstreit hierüber nicht zu entscheiden ist, soll doch angemerkt werden, dass aus der Sicht des Gerichts vorprozessuale Bemühungen, eine gütliche Einigung herbeizuführen, selbst dann als positiv erachtet werden, wenn sie nicht zum Erfolg führen.
Ist aber kein Beratungsfehler von Rechtsanwalt Dr. O in Bezug auf entstehende Kosten festzustellen, hat der Beklagte weder gegen ihn noch gegen den Kläger einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch. Es war deshalb nach dem Klageantrag zu erkennen.
Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11, 713 ZPO.
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