Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Kniebeschwerden nicht hinreichend unfallkausal
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von der Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall weiteres Schmerzensgeld über 6.000 DM hinaus und begehrte zudem Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden. Die Einstandspflicht dem Grunde nach war unstreitig; streitig war, ob fortbestehende Kniebeschwerden und weitere Folgen unfallbedingt sind. Das Gericht wies die Zahlungsklage ab, weil der Sachverständige eine unfallkausale Kniegelenksschädigung nicht mit der erforderlichen Sicherheit bestätigen konnte; degenerative Ursachen und der große zeitliche Abstand sprachen dagegen. Das gezahlte Schmerzensgeld wurde unter Berücksichtigung der ausgeheilten Verletzungen und einer verbleibenden druckschmerzhaften Narbe als ausreichend angesehen; die Kosten wurden quotelt.
Ausgang: Zahlungsklage auf weiteres Schmerzensgeld über 6.000 DM hinaus abgewiesen; Feststellungsantrag zuvor teilweise anerkannt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld setzt voraus, dass unfallbedingte Verletzungsfolgen und deren Umfang zur Überzeugung des Gerichts feststehen; bloße Möglichkeit oder nur gering überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht.
Kann ein medizinischer Sachverständiger die Unfallkausalität einer behaupteten Dauerfolge lediglich mit einer Wahrscheinlichkeit „über 50 %“, nicht aber mit hinreichender Sicherheit bestätigen, trägt der Anspruchsteller die Beweislast für die Kausalität und geht beweisfällig.
Degenerative Veränderungen und vorbestehende Belastungsfaktoren können die Zurechnung später festgestellter Gelenkbeschwerden zum Unfallgeschehen in Zweifel ziehen, insbesondere wenn bildgebende Diagnostik erst Jahre nach dem Ereignis erfolgt.
Ein bereits gezahltes Schmerzensgeld ist ausreichend, wenn die unfallbedingten Verletzungen im Wesentlichen folgenlos ausgeheilt sind und verbleibende geringfügige Beeinträchtigungen (z.B. druckschmerzhafte Narbe) hierdurch mit abgegolten sind.
Ein „sofortiges Anerkenntnis“ i.S.d. § 93 ZPO liegt nicht vor, wenn der Beklagte zunächst Verteidigungsbereitschaft gegen die Klage anzeigt und erst danach einen Anspruch anerkennt.
Tenor
Die Klage wird, soweit über sie nicht durch das Teilanerkenntnisurteil vom 19.02.2000 erkannt ist, abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 77 %, die Beklagte zu 3) zu 23 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 3) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.900,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 3) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger machte zunächst mit der vorliegenden Klage gegen die Beklagten Schmerzensgeldansprüche auf Grund eines am 20.07.95 geschehenen Verkehrsunfalles geltend. Desweiteren begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihnen sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall vom 20.07.95 zu ersetzen. Die Einstandspflicht der Beklagten zu 3) für die bei dem Unfall erlittenen Schäden des Klägers dem Grunde nach ist unstreitig. Am 20.07.95 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad Yamaha 600 XT 3TB mit dem Kennzeichen #-###1 eine Straße in B/S-Platz in I gegen 15.45 Uhr. Vor ihm befuhr die Straße der Beklagte zu 1) mit dem PKW Opel Omega, amtliches Kennzeichen #-###2, dessen Halterin die Beklagte zu 2) ist und welches bei der Beklagten zu 3) versichert war. Der Kläger befuhr aus I kommend den B-Weg in Richtungen M. In Höhe des S-Platz setzte der Beklagte zu 1) den rechten Fahrtrichtungsanzeiger, bremste und bog rechts in die Sackgasse S-Platz ein. Der Kläger beabsichtigte, geradeaus weiterzufahren. Der Beklagte zu 1) wendete sein Fahrzeug mit einer Kehrtwende und fuhr zurück auf den B- Weg, wobei er den Kläger übersah. Er stand mitten auf der Fahrbahn, als sich der Unfall ereignete.
Bei diesem Unfall erlitt der Kläger eine schwere Weichteilkontusion seines rechten Oberschenkel, seines rechten Knies und des rechten Unterschenkels. Desweiteren erlitt er eine Prellung der rechten Schulter, Schnittwunden am rechten Oberarm, multiple Hauptabschürfungen und eine Halswirbelsäulenstauchung. Eine stationäre Behandlung erfolgte zunächst vom 20.07. – 21.07.95 im Krankenhaus O. Eine erneute stationäre Behandlung fand am 08.09. – 13.09.95 statt, wobei fraglich ist, ob streitig ist, ob dies auf die erlittenen Verletzungen bei dem Verkehrsunfall zurückzuführen ist. Der Kläger war vom 20.07.95 – 23.09.95 zu 100 % arbeitsunfähig, bis zum 07.10.95 zu 50 %, bis zum 14.10.95 zu 20 % und seit dem 15.10.95 zu 10 %. Desweiteren erlitt er bei dem Verkehrsunfall an der rechten Schulter eine 8 cm lange Narbe.
Mit Schreiben vom 08.08.95 machte der Kläger seine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu 3) dem Grunde nach geltend. In der Folgezeit wurde ein Vorschuss auf zu leistendes Schmerzensgeld gezahlt. Im Oktober 1996 erfolgte schließlich Zahlung weiteren Schmerzensgeldes, insgesamt wurden 6.000,00 DM Schmerzensgeld seitens der Beklagten zu 3) gezahlt. Der Sachschaden, den der Kläger bei dem Unfall erlitt, wurde komplett von der Beklagten zu 3) reguliert. Mit Schreiben vom 16.10.96 teilte die Beklagte zu 3) dem Kläger mit, dass hinsichtlich der von ihm erwähnten zukünftigen Schmerzensgeldansprüche angenommen würde, dass er im nicht verjährten Zeitraum auf diese Sache zurückkäme.
Schon vor dem Unfallereignis am 20.07.95 hatte der Kläger eine Trümmerfraktur des oberen linken Sprunggelenkes mit Ostitis erlitten.
Der Kläger behauptet, dass er bis heute auf Grund des Unfallereignisses vom 20.07.95 an einer Beeinträchtigung im rechten Kniegelenk leide. Die Verletzung in seinem rechten Kniegelenk sei nie vollständig abgeklungen. In der Folgezeit nach dem Unfall sei es zu Ergussbildungen und schweren Weichteilentzündungen gekommen. Darauf sei der Klinikaufenthalt vom 08.09. – 13.09.95 zurückzuführen gewesen. Auch heute leide er bei Beugung des Knies noch unter Schmerzen. Insbesondere leide er unter Auftrittschmerzen und Gehbeschwerden. Die Instabilität des rechten Knies nehme immer weiter zu. Eine weitere Operation sei möglicherweise notwendig. Mit einer Besserung dieses Zustandes sei nicht zu rechnen. Es werde ein erheblicher Dauerschaden verbleiben. Es zeige sich eine erhebliche Unsicherheit im rechten verunfallten Knie. Diese Unsicherheit trete bei jedem Gehen, Stehen, Beugen und Treppensteigen auf.
Zudem empfinde er an der Narbe, die er bei dem Unfallgeschehen im Bereich der rechten Schulter erlitt, bis heute Druckschmerz. Auch am rechten Oberarm befänden sich zwei 5 cm lange etwas verbreiterte Narben, wobei im Bereich der einen Narbe auf Druck ein stechendes Gefühl bestehe.
Aus diesem Grund ist er der Ansicht, die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von mindestens 4.000,00 DM sei angemessen.
Mit Schriftsatz vom 01.12.98 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagten zu 1) und zu 2) zurückgenommen. Mit Beschluss vom 25.01.99 sind die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) dem Kläger auferlegt worden.
Mit Schriftsatz vom 11.08.98 hat die Beklagte zu 3) sich im Namen aller Beklagten gemeldet und angezeigt, dass sich die Beklagten gegen die Klage verteidigen werden. Mit Schriftsatz vom 18.08.98 hat die Beklagte zu 3) den Feststellungsantrag des Klägers unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt. Mit Teilanerkenntnisurteil vom 19.02.99 ist Teilanerkenntnisurteil gegen die Beklagte zu 3) im Rahmen des von ihr anerkannten Anspruchs des Klägers ergangen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagte zu 3) zu verurteilen, an ihn ein über das bisher gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 DM hinaus weiteres angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet, dass bei dem Kläger noch heute andauernde Beschwerden im rechten Kniegelenk vorhanden sind, die auf den Unfall zurückzuführen sind.
Wegen des weiteren Inhalts des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben über die Frage der Verletzungen des Klägers bei dem Unfallgeschehen vom 20.07.95 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Dr. med. J. Bezüglich des Resultates des Gutachtens wird auf Blatt 146 ff der Akten verwiesen.
Der Sachverständige Dr. med. J hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2000 sein Gutachten mündlich erläutert. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift Blatt 235 ff der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist hinsichtlich des von dem Kläger gestellten Zahlungsbegehrens unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 3) aus §§ 823 Absatz 1, 847 BGB kein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, welches über die bereits gezahlten 6.000,00 DM hinausgeht, zu. Es steht nicht mit der hinreichenden Sicherheit fest, dass der Kläger bei dem Unfall Verletzungen erlitt, die ein über 6.000,00 DM hinausgehendes Schmerzensgeld rechtfertigen würden.
Der Sachverständige Dr. med. J hat in seinem Gutachten überzeugend ausgeführt, dass unfallbedingte Verletzungen der Halswirbelsäule mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens ab August 1996 als ausgeheilt zu betrachten sein. Auf Grund des von dem Kläger selbst eingereichten Attestes des Dr. med. H vom 10.10.95, in welchem Beschwerden der Halswirbelsäule seitens des Klägers nicht mehr aufgeführt werden, muss davon ausgegangen werden, dass schon wesentlich früher eine Ausheilung einer der erlittenen Verletzungen der HWS erfolgte. Auch stellte der Sachverständige fest, dass die erlittenen Schürfwunden und Prellungen im Wesentlichen folgenlos ausgeheilt seien.
Der Kläger stützt sein weiteres Zahlungsbegehren gegen die Beklagten zu 3) im Wesentlichen darauf, dass er einen Dauerschaden im rechten Kniegelenk erlitten habe, der auf den Unfall zurückzuführen sei. Bis heute bestehe eine Instabilität im rechten Knie, die möglicherweise eine weitere Operation notwendig mache. Desweiteren stützt er sein Begehren darauf, dass er an der rechten Schulter und am rechten Oberarm noch schmerzempfindliche Narben zurückbehalten habe.
Eine unfallbedingte Schädigung des rechten Kniegelenkes, welche zu einer Zahlung eines Schmerzensgeldes über 600,00 DM hinausführen könnte, konnte der Sachverständige jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
Zwar hat der Sachverständige festgestellt, dass bei dem Kläger eine Lockerung des Innenbandes im rechten Knie vorliegt. Auch wurden bei der Untersuchung des Knies an dem Innenmeniskus und an dem Oberschenkel Knochenverschleißerscheinungen gefunden. Desweiteren hat der Sachverständige ausgeführt, dass die festgestellte Lockerung des Innenbandes eine Traumafolge sein kann. Auch sei nicht auszuschließen, dass eine Traumaverletzung des Innenmeniskus bei dem Kläger vorliege. Beides könne als Unfallfolge möglich sei. Aus seiner Sicht sei es theoretisch möglich, dass durch den Anprall des Knies und/oder auf den Boden es zu einer Belastung des Innenbandes und gegebenenfalls des Innenmeniskus gekommen sei. Auch spreche aus seiner Sicht etwas mehr dafür als dagegen, dass es tatsächlich durch das Unfallereignis zu einer Innenbandverletzung und gegebenenfalls Innenmeniskusverletzung am rechten Knie kam. Es spreche mehr dafür als dagegen, dass ein Dauerschaden auf Grund des Unfalles, insbesondere bezüglich der Meniskusproblematik eingetragen sei. Bezüglich des Innenmeniskus seien bei einer Kernspintomographie Hinweise für degenerative Veränderungen im Bereich des medialen Fermurcondylus im Bereich des Innenmeniskushinterhorns festgestellt worden.
Die Ausführungen des Sachverständigen genügen jedoch nicht, um mit der erforderlichen fast an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die festgestellten Schäden im Bereich des rechten Knies des Klägers auf den Unfall vom 20.07.95 zurückzuführen sind. Der Sachverständige hat sich dahingehend festgelegt, dass etwas mehr dafür als dagegen spreche, dass die festgestellten Verletzungen unfallbedingt seien. Auf Nachfrage des Gerichts hat er hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2000 erläutert, dass die Wahrscheinlichkeit, dass die vorliegenden Verletzungen auf den Unfall zurückzuführen sind, irgendwo über 50 % liege, aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall hervorgerufen wurden. Auch könne er nicht sagen, die sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Unfall hervorgerufen wurden.
Dazu, dass eine Zurückführung der festgestellten Beschwerden auf den Unfall nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, hat der Sachverständige überzeugend Folgendes ausgeführt:
Derartig festgestellte degenerative Veränderungen im Bereich des Innenmeniskushinterhorns gehörten zu den häufigsten degenerativen Veränderungen des Meniskus im Kniegelenk überhaupt. Die vorliegenden Verschleißerscheinungen im Meniskus seien eine sehr häufig isoliert und ohne Unfallfolge auftretende Erscheinung. Bezüglich der Innenbanddehnung stelle sich das Problem, dass man nicht sagen könne, wie der Zustand des Knies vor dem Unfall gewesen sei. Es sei durchaus möglich, dass es schon zuvor bei Unfällen oder Sportverletzungen zu einer Überdehnung des Innenbandes gekommen sein. Eine derartige Dehnung könne viele Ursachen haben. Im vorliegenden Fall komme besonders erschwerend hinzu, dass die Kernspintomographie, welche die Verletzungen manifestiert hat, erst knapp sechs Jahre nach dem Unfallereignis durchgeführt wurde. Wären derartige Veränderungen drei Wochen später bei einer Kernspintomographie sichtbar gewesen, wäre eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit gegeben gewesen, dass diese auf den Unfall zurückzuführen gewesen seien. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die vorliegenden Verschleißerscheinungen auch häufig ohne Unfall auftreten, sei auf Grund des großen zeitlichen Abstandes zum Unfallereignis die Wahrscheinlichkeit, zum jetzigen Zeitpunkt die Innenmeniskusverletzung noch als unfallbedingt zu definieren, immer geringer. Eine derartige Innenmeniskusbeeinträchtigung wie festgestellt könne auch bei mindestens 10 % von untersuchten asymptomatischen Probanden festgestellt werden, wahrscheinlich sogar bei mehr. Zudem stelle sich die Frage, warum zu spät eine Kernspintomographie durchgeführt wurde. Wenn entsprechende Symptome direkt nach dem Unfall aufgetreten sein sollten, sei es bei der hier vorliegenden medizinischen Versorgung naheliegend gewesen, dass schon sofort die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt worden wären, zumal der Patient permanent in ärztlicher Behandlung war.
Zudem sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass beim Kläger ein Schaden am linken Sprunggelenk vor dem Unfall bereits vorlag. Man müsse davon ausgehen, dass er dadurch das rechte Bein und damit auch das rechte Knie in der Vergangenheit schon mehr belastet habe als normale Vergleichsgruppen. Damit steige auch die Wahrscheinlichkeit eines Verschleißes im rechten Knie ohne unfallbedingte Einwirkung.
Nach alledem kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die bestehenden Beschwerden des Klägers im rechten Kniegelenk auf den Unfall zurückzuführen sind.
Mit der erforderlichen Sicherheit kann allein davon ausgegangen werden, dass zum Begutachtungszeitpunkt als unfallbedingter Folgeschaden noch eine druckschmerzhafte Narbe im Bereich der rechten Schulter des Klägers vorhanden war. Dies hat der Sachverständige bei seiner Untersuchung des Klägers festgestellt. Bei den anderen unfallbedingten Verletzungen des Klägers an der Halswirbelsäule, am rechten Oberschenkel, rechten Knie, rechten Unterschenkel, an der rechten Schulter, am rechten Oberarm sowie bei den erlittenen Hautabschürfungen muss davon ausgegangen werden, dass diese spätestens im Oktober 1995 im Wesentlichen ausgeheilt waren und ab dem 15.10.95 allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 10 % vorlag. Darüber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit bei dem Kläger kann nicht mit der hinreichend erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Unter Berücksichtigung dieser Verletzungen erscheint das von der Beklagten zu 3) gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 DM ausreichend und angemessen. Daran ändert auch nichts, dass bis heute eine druckschmerzhaft empfindliche Narbe im Schulterbereich vorliegt. Auch diese Beeinträchtigung ist nach Ansicht des Gerichts mit dem gezahlten Schmerzensgeld abgegolten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO seitens der Beklagten zu 3) hinsichtlich des gestellten Feststellungsantrages lag nicht vor.
Ein sofortiges Anerkenntnis liegt nur vor, wenn das Anerkenntnis im schriftlichen Vorverfahren binnen der Notfrist bis zur Abgabe der Verteidigungserklärung erfolgt (Thomas/Putzo, ZPO, § 93, Randnummer 9). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 3) jedoch zunächst gegenüber allen Anträgen ohne Erklärung eines Anerkenntnisses angezeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen wolle.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgte aus §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.