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Amtsgericht Essen·136 C 237/15·15.03.2017

Werklohnforderung für Webdesign: Zahlung für Bildrecherche und Bildlizenzen zugesprochen

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein Webdesigner, verlangt 648,55 € für zusätzlich erbrachte Leistungen (Bildrecherche, Bildlizenzen, Layoutarbeiten) gegen die Beklagte; diese forderte zugleich Rückzahlung der Anzahlung. Streitpunkt war, ob die Mehrleistungen geschuldet und ordnungsgemäß erbracht wurden. Das AG Essen gab der Klage statt, verurteilte die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen und erstattete Anwaltskosten; die Widerklage wurde abgewiesen. Grundlage war ein schriftliches Sachverständigengutachten, das die ordnungsgemäße Leistung bestätigte.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 648,55 € nebst Zinsen und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten stattgegeben; Widerklage abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Beim Werkvertrag nach § 631 BGB steht dem Unternehmer Werklohn zu, wenn die geschuldete Werkleistung erbracht und im Wesentlichen vertragsgemäß ist.

2

Ansprüche auf Vergütung für Mehr- oder Zusatzleistungen setzen voraus, dass diese vom Besteller beauftragt wurden und vom Anspruchstellenden substantiiert dargelegt und bewiesen werden.

3

Die Annahme oder jedenfalls die wesentliche Zustimmung des Bestellers zu einem Entwurf (z.B. per E‑Mail) spricht für die Erfüllung bzw. Abnahme der geschuldeten Leistungen.

4

Technische Optimierungen für verschiedene Endgeräte (z.B. mobile Darstellung) können überwiegend Programmierungsfragen sein; sie sind nicht ohne weitere Abrede zwingend Bestandteil reiner Layout‑/Designleistungen.

5

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind zu erstatten, wenn der Schuldner sich durch Nichtzahlung in Verzug befindet und der Ersatz der notwendigen Rechtsverfolgungskosten gerechtfertigt ist.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 648,55 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 28.08.2015 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, die außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € an den Kläger zu zahlen.

3.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Der Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuweisen, falls der Kläger nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger betreibt die Firma „m“ die sich mit der Programmierung mit gewerblichen Internetauftritten beschäftigt. Die Beklagte beauftragte den Kläger, ihren Internetauftritt neu zu gestalten. Grundlage war ein Angebot des Klägers vom 03.07.2015 mit der Bezeichnung A 1507-015. Es wird auf das Angebot Blatt 13 ff. der Akte verwiesen.

3

Unter dem 08.07.2015 stellte der Kläger dem Beklagten vereinbarungsgemäß eine A-Kontorechnung über 1.338,75 € brutto. Es wird auf die Rechnung Blatt 14 der Akte verwiesen. Die Rechnung wurde von der Beklagten bezahlt.

4

Mit der Klage verlangt der Kläger die Bezahlung von zusätzlich erbrachten Leistungen welche über das ursprüngliche Angebot hinaus gingen. Mit Rechnung vom 20.08.2015 stellte er der Beklagten für die Bildrecherche für die Titelseite sowie dem Ankauf von Bildlizenzen 2 ½ Stunden, für Bildrecherche, Referenzen Überarbeitung mit Fotoshop 2 Stunden, für zusätzliches Layout für Dolmetscherformular 1, 5 Stunden, für Profile für „Social-Media-Links“ unter anderem Google Plus, Xing, Likedin 2,25 Stunden in Höhe von insgesamt 589,05 € in Rechnung. Es wird auf die Rechnung Blatt 15 der Akte verwiesen.

5

Mit weiterer Rechnung vom 20.08.2015 stellte der Kläger der Beklagten für den Ankauf von Bildlizenzen von branchenüblichen Bildern aus Bilddatenbanken für die Verwendung im Layout 59,50 € brutto in Rechnung. Es wird auf die Rechnung Blatt 17 der Akte verwiesen. Dies ergibt insgesamt 648,55 €.

6

Der Kläger behauptet, dass diese Mehrarbeiten von der Beklagten in Auftrag gegeben und von ihm erbracht worden seien. Er habe seine Arbeiten vollständig und fachgerecht erbracht. Der Auftrag habe die Konzeption und das Design des Internetauftritts gemäß Teil A des Angebotes zum Gegenstand. Diese sogenannte Layoutphase sei mit der Übersendung des Layouts am 20.08.2015 abgeschlossen gewesen. Das Layout habe er auf einem Link online gestellt. Dies habe er der Beklagten mit E-Mail vom 20.08.2015 mitgeteilt. Es wird auf die E-Mail Blatt 45 der Akte verwiesen. Mit E-Mail vom 11.08.2015 habe die Beklagte den Entwurf akzeptiert. Es wird auf die E-Mail Blatt 44 der Akte verwiesen.

7

Der Kläger behauptet, dass weitere Arbeiten nicht geschuldet würden. Die tatsäch-liche Programmierungsphase wie die Suchmaschinenoptimierung sei nicht Teil des Auftrags. Dieser habe lediglich das Layout umfasst. Im Hinblick auf die Kündigung der Beklagten vom 14.09.2015 seien diese Arbeiten auch nicht mehr erbracht worden. Es wird auf die Kündigung Blatt 18 der Akte verwiesen.

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Der Kläger beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Widerklagend stellt die Beklagte den Antrag,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Beklagte 1.125,00 € nebst

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Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit

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dem 15.09.2015 zu zahlen.

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Der Kläger beantragt,

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die Widerklage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, dass der Kläger die Arbeiten nicht fachgerecht erbracht habe. Der Kläger habe sich nicht an den Vorgaben der Beklagten orientiert. Die geplante Internetseite der Beklagten sollte sich an der Seite der Konkurrenzfirma „B“ anlehnen. Es sollte insbesondere ein Anfrageformular mit den Übersetzungsmöglichkeiten auf der Startseite enthalten. Weiter sei für die Durchführung der Arbeiten eine Frist von 4 Wochen vereinbart worden. Eine Frist sei nicht eingehalten worden.

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Die bereitgestellte Seite sei auch nicht für Suchmaschinen optimiert gewesen. Bei der technischen Umsetzung sei es notwendig die Größe des vom Nutzer gewählten Browsersfensters sowie die genutzten Geräte (Smartphone, Tablet, Notebook oder Desktop-PC), bei der Darstellung der Webseite zu berücksichtigen).

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Dies sei nicht erfolgt.

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Die Suchmaschinenoptimierung, d. h., auf der Webseite von Google in hervorgehobener Position in den Trefferlisten zu erscheinen, sei bereits bei der Gestaltung zu berücksichtigen. Diese technischen Vorgaben habe der Kläger bei der Erstellung der Website nicht beachtet. Da der Kläger auch die Vorgabe des Beklagten, sich an der B-Seite zu orientieren, missachtet habe, seien die erbrachten Arbeiten des Klägers unbrauchbar. Der Beklagte habe daher zu Recht das Vertragsverhältnis gekündigt. Mit der Widerklage verlangt der Kläger die Anzahlung in Höhe von 1.127,00 € zurück.

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Der Kläger führt unter näherer Darlegung aus, dass die bisher erbrachten Arbeiten ordnungsgemäß seien und die Beanstandungen des Beklagten bezüglich der Suchmaschinenoptimierung sei eine Frage der Programmierung. Diese Arbeiten seien nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung und seitens des Klägers auch nicht geschuldet gewesen.

23

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten des Sachverständigen T vom 21.12.2016 Blatt 181 ff. der Akte verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Widerklage ist unbegründet.

27

Dem Kläger steht der geltend gemachte Werklohn gemäß der Rechnung vom 20.08.2015 in Höhe von 589,05 € und 89,50 € gegen die Beklagte zu aus § 631 BGB.

28

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung des schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen T vom 21.12.2016 steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger die gemäß Angebot vom 03.07.2015 beauftragten Arbeiten sowie die Zusatzarbeiten ordnungsgemäß erbracht hat.

29

Gemäß dem Angebot vom 03.07.2015 schuldete der Kläger die Konzeption und das Design eines Internetauftritts der Beklagten. Wörtlich enthält das Angebot in dem Teil A. Konzeption und Design den Passus: Umsetzung eines suchmaschinenoptimierten 2-sprachigen, (deutsch/englisch) Layouts wie zum Beispiel bei der Mitbewerberseite von B-Fachübersetzungen. Anfrageformular und Referenzlogos auf der Startseite Haupt- und Nebennavigation.

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Unter dem Teil B wurden Arbeiten bezüglich der Programmierung der Seite aufgeführt.

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Die A-Kontorechnung vom 08.07.2015, welche die Beklagte bezahlt hat, umfasst die Konzeption und Design der Seite bezüglich des A des Angebotes. Diese Arbeiten hat der Kläger ordnungsgemäß erbracht. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar aufgeführt, dass ein Vergleich seitens des Klägers entwickelte Layouts durchaus mit der Seite der Firma B vergleichbar ist. Der Sachverständige hat dazu aus dem Internet die Seite der Firma B vom 22.03.2015 ausgesucht und mit dem von dem Kläger entwickeltem Layout verglichen. Die Unterschiede betreffen nach seinen Ausführungen lediglich Geschmackfragen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Beklagte mit seiner E-Mail vom 12.08.2015 den Entwurf im Wesentlichen akzeptiert hat.

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Zur fehlenden Suchmaschinenoptimierung führte der Sachverständige aus, dass die Firma Google seit Anfang 2015 eine für mobile Geräte passende Webseite höher bewertet, als eine nur für den PC optimierte Seite. Das gelte allerdings nur für Suchanfragen, die von mobilen Endgeräten gestellt werden. In näherer Darlegung führte der Sachverständige weiter aus, dass daher eigentlich zwei Layouts und zwar eins für große PC, bzw. Notebookbildschirme und ein zweites Layout für kleine/mobile Geräte notwendig seien.

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Die Erstellung von zwei unterschiedlichen Layouts werden aber gemäß dem Angebot vom 03.07.2015 nicht geschuldet. Nach Auffassung des Gerichtes ist die Optimierung des Layouts für die unterschiedlichen Endgeräte der Nutzers eher eine Frage der Programmierung. Soweit sich daraus die Notwendigkeit von geringfügigen Änderungen des Layouts ergeben, müssten diese in dieser Phase durchgeführt werden.

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Der Sachverständige hielt die in Rechnung gestellten Beträge gemäß den Rechnungen vom 02.08.2015 für die Auswahl der Bilder sowie den Erwerb der Bildlizenzen für angemessen. Die Seitens der Suchmaschinen ausgeworfenen Bilder müssten immer noch einzeln betrachtet und letztendlich ausgewählt werden. Die in Ansatz gebrachten Stunden sind daher angemessen.

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Da somit der Kläger zur Überzeugung des Gerichtes seine Arbeiten gemäß dem Angebot vom 03.07.2015 ordnungsgemäß erbracht hat, ist ein Rückzahlungsanspruch bezüglich der A-Kontozahlung nicht berechtigt. Die Widerklage war daher anzuweisen.

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Dem Kläger steht demgegenüber die Bezahlung der Rechnungen vom 20.08.2015 zu.

37

Die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.

38

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

40

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

41

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

42

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

43

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

44

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

45

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

46

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.