Kostenersatz für vorgerichtliche Anwaltskosten bei Erstattungsansprüchen Entgeltfortzahlung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 45 € im Rahmen der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen wegen Entgeltfortzahlung. Das Amtsgericht hält die Klage für zulässig und begründet, weil die Beiziehung eines Rechtsanwalts wegen der nicht einfachen Sach- und Rechtslage erforderlich war. Die Klägerin erhielt die 45 €; die Prozesskosten werden 86 % zu 14 % verteilt und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Klage hinsichtlich vorgerichtlicher Anwaltskosten teilweise stattgegeben; Klägerin erhält 45 € Erstattung, Kostenquote 86/14, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nur zu ersetzen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war.
In einfach gelagerten Fällen ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich, es sei denn, die Partei ist geschäftlich ungewandt oder die Schadensregulierung würde ohne Anwalt verzögert.
Bei der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen aus Entgeltfortzahlung kann die Prüfung von Rückgriffsansprüchen gegen Dritte (z.B. Krankenkasse) die Sachlage so komplizieren, dass anwaltliche Unterstützung notwendig ist.
Nach Klagerücknahme trägt die zurücknehmende Partei die Kosten der zurückgenommenen Hauptforderung; verbleibende Nebenforderungen sind bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, vorgerichtliche Kosten in Höhe von 45,-- € an die Klägerin zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsosten in Höhe von 45,-- € aufgrund der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Beklagte auf Erstattung der Entgeltfortzahlungsansprüche der Arbeitnehmerin der Klägerin.
Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes erforderlich und zweckmäßig war (Palandt, § 249 Randnummer 57 m.w.N.). Das trifft in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschädigte geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird (Palandt a.a.O.).
Der vorliegende Fall war nicht derart einfach gelagert, dass schon allein deswegen eine Beiziehung eines Rechtsbeistandes nicht erforderlich. Denn es ging um die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung der Entgeltfortzahlungsansprüche. Hiermit verbunden war – wie sich auch aus der Rückfrage der Beklagten vom 9. Februar 2012 ergibt - auch die Frage, ob Erstattungsansprüche gegen die Krankenkasse bestanden. Dieser Sachverhalt kann nicht mehr als einfach gelagert bezeichnet werden. Hinzukommt, dass die Klägerin als Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes nicht hauptsächlich mit der Rückabwicklung von Schadensersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen beschäftigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 Absatz 3 ZPO.
Hinsichtlich der ursprünglichen Hauptforderung hat die Klägerin die Klage zurückgenommen, so dass sie diesbezüglich die Kosten zu tragen hat. Da nach Klagerücknahme nur noch die Nebenforderungen geltend gemacht wurden, waren diese in die Kostenquote mit einzubeziehen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: Bis 300,-- €