Schadensersatz: Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren nach Verkehrsunfall (1,6-Gebühr)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Erstattung offener Anwaltshonorare nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte unstreitig haftet. Zentral ist, ob eine über die 1,3-Gebühr hinausgehende Geschäftsgebühr (1,6) nach RVG gerechtfertigt ist. Das Gericht erkennt die 1,6-Gebühr als angemessen an und verurteilt die Beklagte zur Zahlung nebst Zinsen; die Entscheidung stützt sich auf Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit.
Ausgang: Klage auf Erstattung offener Anwaltsgebühren in Höhe von 134,70 € nebst Zinsen vollumfänglich stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Bei deliktischer Haftung gehören notwendige Rechtsanwaltsvergütungen als Teil des ersatzfähigen Schadens zum Ersatzumfang (§§ 249 ff. BGB).
Nach Nr. 2300 VV i.V.m. § 14 RVG ist eine Geschäftsgebühr oberhalb des 1,3-Schwellenwerts gerechtfertigt, wenn die anwaltliche Tätigkeit aufgrund Umfangs oder Schwierigkeit erheblich gesteigert war.
Bei Verkehrsunfällen kann bereits von durchschnittlicher Schwierigkeit ausgegangen werden; eine höhere Gebühr rechtfertigt sich insbesondere bei streitiger Haftung, umfangreicher Schadenslage, Einholung von Gutachten und aufwendiger prozessualer Risikoabwägung.
Zinsansprüche auf den verurteilten Schadensersatz entstehen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den einschlägigen ZPO-Vorschriften.
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 23.5.2011 zu zahlen.
2.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten nach dem Verkehrsunfall vom 22.8.2009, für den die Beklagte unstrittig der Höhe nach vollständig eintrittspflichtig ist, ein Anspruch auf Zahlung in Höhe der titulierten Summe als Gebühr der klägerischen Rechtsanwälte in Höhe des offenen Restbetrages von 134,70 € zu, §§ STVG § 7 STVG § 7 Absatz I StVG, PFLVG § 3 PflVersG, BGB § 823, BGB § 249ff. BGB, RVG § 2, RVG § 14 RVG.
Nach der Vorschrift RVG Nr. 2300 VV i.V.m. § 14 Absatz RVG ist eine Gebühr oberhalb der Schwelle von 1,3 dann gerechtfertigt, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Eine Gebühr von 1,3 ist in den Fällen durchschnittlicher Schwierigkeit gerechtfertigt, wobei bei Verkehrsunfällen aufgrund der besonderen Rechtslage und Spezialmaterie bereits von einem durchschnittlich schwierigen Fall ausgegangen wird, wenn es sich um eine klare Haftungslage handelt.
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die vom Rechtsanwalt des Klägers getroffene Geschäftsgebühr von 1,6 gemäß Nr. 2300 VV-RVG nicht zu beanstanden. Der vorliegende Fall setzte jedenfalls eine umfangreiche Tätigkeit voraus und hebt sich so bereits von den Verkehrsunfällen, für die bereits eine durchschnittliche Schwierigkeit angenommen wird und damit eine Gebühr von 1,3 gerechtfertigt ist, ab. Denn wie der Klägervertreter unbestritten dargelegt hat, waren hier sowohl Haftungsquote und Haftungshöhe streitig, und eine Schadenshöhe mit mannigfaltigen Schadensposten in materieller und immaterieller Hinsicht nötigte einen erhöhten Arbeitsaufwand ab. Die Ermittlungsakte wurde beigezogen, und auch prozessual mussten umfangreiche Risikoabwägungen vorgenommen werden. Es wurde eine langwieriges Verfahren geführt und es wurden Gutachten eingeholt. Selbst wenn dies, wie die Beklagte vorgetragen hat, sich im einzelnen noch im Standardbereich des Verkehrsrecht bewegt haben mag, handelt es sich doch um eine deutlich umfangreiche Tätigkeit als in Fällen, in denen nur noch die Haftungshöhe streitig ist und bereits regulär eine 1,3 Gebühr verlangt werden darf.
Die zugesprochenen Zinsen sind gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: EUR 134,70 €