Klage gegen Kasko-Versicherer wegen Anfahren bei Rot abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt von seiner Kasko‑Versicherung Ersatz für bei einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden. Die Beklagte regulierte nur teilweise und kürzte wegen angeblicher grober Fahrlässigkeit nach § 81 Abs. 2 VVG. Das AG hielt das Anfahren bei Rot in einer übersichtlichen Kreuzung ohne besondere Umstände für regelmäßig grob fahrlässig. Daher wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen Kaskoversicherer wegen restlichen Schadensanspruchs als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers kann der Versicherer den Versicherungsanspruch nach § 81 Abs. 2 VVG angemessen kürzen.
Das Nichtbeachten eines Rotlichts ist regelmäßig als grobe Fahrlässigkeit zu werten; nur bei Vorliegen besonderer Umstände entfällt diese Regelannahme.
Besondere Umstände, die die Annahme grober Fahrlässigkeit ausschließen können, sind etwa unübersichtliche Kreuzungen, verwirrende Ampelanordnungen, dichtes Auffahren mit Hupen oder völlige Ortsunkenntnis.
Der Versicherungsnehmer ist darlegungs‑ und beweispflichtig für Umstände, die die Annahme grober Fahrlässigkeit widerlegen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten, seiner Kasko-Versicherung, vertragliche Leistungen wegen eines Verkehrsunfalles, den er am 19.01.2009 auf der S-Allee in Essen verursacht hat.
An diesem Tag befuhr er die S-Allee in Fahrtrichtung Innenstadt. An der Einmündung zur X-Straße hielt er sein Fahrzeug auf dem rechten der beiden Geradeausstreifen an, weil die Lichtzeichenanlage Rotlicht zeigte. Als das Lichtzeichen für die Rechtsabbieger, die eine eigene Spur neben den Geradeausspuren haben, auf Grün wechselte, fuhr er ebenfalls an, weil er meinte, es handele sich um das für ihn geltende Lichtzeichen. Er kollidierte mit einem Fahrzeug, das von rechts aus der X-Straße auf die S-Allee auffuhr. An seinem Fahrzeug entstand ein Sachschaden von insgesamt 3.140,38 Euro. Die Beklagte regulierte lediglich 1.320,23 Euro.
Der Kläger meint,
die Beklagte sei versicherungsvertraglich zum Ausgleich seines Schadens (abzüglich der Selbstbeteiligung von 500,- Euro) verpflichtet.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.820,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint,
der Kläger habe sich grob fahrlässig verhalten, weshalb sein Leistungsanspruch gem. § 81 Abs. 2 VVG um 50 % zu kürzen sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Kläger kann keinen weiteren Ausgleich seines Schadens von der Beklagten verlangen. Diese geht zu Recht von einem grob fahrlässigen Fahrverhalten des Klägers aus.
Das Nichtbeachten eines Rotlichtzeichens ist in der Regel wegen der damit verbundenen Gefahren als grob fahrlässig zu werten (NJW 2003, 1118). Nur in Ausnahmefällen kann es an den objektiven oder subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Das ist jedoch nicht per se in jenen Konstellationen der Fall, wenn der Fahrer zunächst bei "rot" angehalten hat und in der irrigen Annahme, die Ampel habe auf "grün" umgeschaltet, wieder angefahren ist. Hier müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besondere Umstände wie z. B. eine unübersichtliche Kreuzung, eine verwirrenden Anordnung der Ampeln, dichtes Auffahren und Hupen oder eine völlige Ortsunkenntnis des Fahrers hinzutreten.
Solche besonderen Umstände sind hier jedoch nicht vorgetragen.
Auf den Lichtbildern, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.11.2009 eingereicht hat, ist zu erkennen, dass es sich um eine übersichtliche Kreuzung mit klar angeordneten Lichtzeichen handelt. Insbesondere ist das Lichtzeichen für die Rechtsabbieger, da für diese eine eigene Spur existiert, separat angeordnet und nicht direkt neben dem Lichtzeichen für die Geradeausfahrer. Auch ist das Lichtzeichen für die Rechtsabbieger mit einem leuchtenden Rechtsabbiegerpfeil versehen, so dass der Kläger nicht glauben durfte, das Lichtzeichen gelte für ihn.
Nach alledem war ein Schadensersatzanspruch des Klägers zu verneinen und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.