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Amtsgericht Essen·135 C 121/15·11.01.2016

Zahlung weiterer Schadensersatzkosten nach Verkehrsunfall (335,35 EUR)

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt weitere Schadenersatzleistungen aus einem Verkehrsunfall in Höhe von 335,35 EUR. Streitpunkt war die Erstattungsfähigkeit von Gutachter- und Reparaturkosten. Das Amtsgericht gab der Klage statt, weil die Beklagte nicht darlegte, die Rechnungen seien offensichtlich überhöht. Entscheidend waren das Wirtschaftlichkeitsgebot und die Rechnung als Indiz für die Erforderlichkeit.

Ausgang: Klage auf Zahlung von weiterem Schadenersatz in Höhe von 335,35 EUR nebst Zinsen stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB sind nur solche Herstellungsaufwendungen erstattungsfähig, die aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Dritten zur Schadensbeseitigung zweckmäßig erforderlich erscheinen (Wirtschaftlichkeitsgebot).

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Der Geschädigte darf grundsätzlich einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl beauftragen und auf der Grundlage dessen Gutachtens die Reparatur veranlassen; die Rechnung des Sachverständigen/der Werkstatt gilt regelmäßig als wichtiges Indiz für die Bemessung des erstattungsfähigen Betrags (§ 287 ZPO).

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Soweit vom Sachverständigen ermittelte Reparaturkosten erkennbar erheblich über üblichen Preisen liegen, können sie nicht den erforderlichen Aufwand abbilden; in diesem Fall trifft den Schädiger die Darlegungslast, dass die Kosten unangemessen sind.

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Im vereinfachten Verfahren nach § 495a ZPO kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Parteien entsprechend hingewiesen wurden, keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt haben und der Streitwert 600 EUR nicht übersteigt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit kann nach §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 495a ZPO§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 287 ZPO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 335,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 11.11.2015 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß Paragraph 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Eine Entscheidung konnte im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 495 a ZPO ergehen, nachdem die Parteien auf diese Vorgehensweise hingewiesen wurden, einen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt haben und der Streitwert 600,00 Euro nicht übersteigt.

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Die Klage ist zulässig und begründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von weiterem Schadenersatz in der tenorierten Höhe.

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Unstreitig haftet die Beklagte für die dem Geschädigten entstandenen unfallbedingten Aufwendungen. Der Anspruch des Klägers besteht in der von ihm beantragten Höhe. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint. Der Geschädigte ist deshalb grundsätzlich berechtigt, einen qualifizierten Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Sachverständigengutachtens zu beauftragen und nachfolgend die Reparatur auf dieser Grundlage durchführen zu lassen.

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Der Geschädigte kann jedoch vom Schädiger nach Paragraph 249 Abs. 2, Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur diejenigen Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig notwendig erscheinen. Er ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, ist allerdings Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen und/oder Reparaturweg ausfindig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2014, Aktenzeichen: VI ZR 357/13). Der ihm obliegenden Darlegungslast genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des Sachverständigen bzw. der Werkstatt. Die Rechnungshöhe bildet hierbei ein wichtiges Indiz für die Bestimmung des nach Paragraph 287 ZPO zu schätzenden erforderlichen Betrages.

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Liegen die von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen, so sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH a. a. O.).

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Die Beklagte hat nicht dargetan, dass der Geschädigte erkennen konnte, dass die Rechnung der Reparaturwerkstatt unangemessen hoch sein solle.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Paragraph 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf Paragraphen 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Der Streitwert beträgt 335,35 Euro.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

16

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

17

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

18

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

19

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

20

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.