Haftungsquoten bei Einfahren aus Parkbox: 1/4 zu 3/4 (AG Essen)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Beklagter 1 (Fahrzeughalter) und dessen Haftpflichtversicherung wurden in Anspruch genommen. Das Gericht stellte die Haftung nach § 7 StVG fest, verneinte den Unabwendbarkeitsnachweis und verteilte den Schaden nach §§ 17, 18 Abs. 3 StVG im Verhältnis 1/4 zu 3/4 zugunsten des Klägers. Zur Begründung führte es Pflichtverletzungen beim Einfahren aus der Parkbox und Mitverursachung durch den Drittwiderbeklagten an.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben; Beklagte als Gesamtschuldner zu 3/4 haftbar, Kläger wegen Mitverursachung mit 1/4 beteiligt; weitergehende Klage und Widerklage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des Fahrzeughalters und seines Versicherers nach § 7 Abs. 1 StVG besteht, wenn der Schaden im Betrieb des Fahrzeugs entstanden ist und der Halter/Versicherer den Unabwendbarkeitsnachweis des § 7 Abs. 2 StVG nicht führt.
Auch der Halter des anderen Unfallfahrzeugs haftet grundsätzlich nach § 7 Abs. 1 StVG, sofern er den Nachweis der Unabwendbarkeit nicht erbringt.
Bei der Haftungsquotierung nach §§ 17, 18 Abs. 3 StVG ist auf den Grad der Verursachung und ein etwaiges Verschulden abzustellen; in die Abwägung dürfen nur unfallursächliche Tatsachen eingehen.
Wer aus einer Parkbox in fließenden Verkehr einfährt, unterliegt einer gesteigerten Sorgfaltspflicht nach § 10 StVO; eine Pflichtverletzung hieran kann zu einer erhöhten Haftungsquote führen.
Der Unabwendbarkeitsnachweis des § 7 Abs. 2 StVG kann nicht ohne substantiierte Tatsachenbehauptung und Belege geführt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
809,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.06.95 zu zahlen.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 36 % allein, 28 % trägt der Beklagte zu 1. allein und 36 % tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser 36 % selbst, 36 % tragen die Beklagten als Gesamtschuldner und 28 % trägt der Beklagte zu 1. allein.
Die außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2. trägt der Beklagte zu 1.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt dieser zu 50 % selbst, die übrigen 50 % trägt der Kläger.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. trägt diese zu 50 % selbst, die weiteren 50 % trägt ebenfalls der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Absatz 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
1.
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Die grundsätzliche Haftung des Erstbeklagten als Halter seines unfallbeteiligten Fahrzeuges und der Zweitbeklagte als Versicherer dieses Fahrzeuges ergibt sich aus den §§ 7 Absatz 1 StVG, 3 Nummer 1 und 2 Pflichtversicherungsgesetz. Denn diese Schäden sind bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Erstbeklagten entstanden und die Beklagten haben nicht den Unabwendbarkeitsnachweis des § 7 Absatz 2 StVG führen können.
Aber auch der Kläger als Halter des unfallbeteiligten Kraftfahrzeuges haftet grundsätzlich gemäß § 7 Absatz 1 StVG für die Unfallfolgen. Denn auch er hat nicht nachweisen können, dass der Unfall für ihn unabwendbar war, was ebenso wie hinsichtlich der Beklagten noch auszuführen ist.
Steht somit die grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Absatz 3 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Tatsachen berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Entscheidungsfall führt zu einer Schadensverteilung im Verhältnis von 1/4 : 3/4 zu Lasten der Beklagten.
Die Beklagten belastet neben der Betriebsgefahr das unfallursächliche Verhaltensregel des § 10 StVO aus der Parkbox in den fließenden Verkehr eingebogen. Nach dieser Vorschaft muss der Kraftfahrer so anfahren, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dies erfordert eine gesteigerte Sorgfalt, die bei einer Pflichtverletzung in der Regel zur vollen Haftung für die Unfallfolgen führt. Der Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung und der sich daraus ergebenden Gefährdung endet erst mit der vollständigen Einordnung in den fließenden Verkehr.
Die Voraussetzungen eines Pflichtverstoßes des Beklagten zu 1. liegen vor.
Denn der Beklagte zu 1. hat selbst eingeräumt, erst vor der Kollision aus der Parkbox angefahren zu sein, als es bei einer Geschwindigkeit von circa 20 30 km/h zur Kollision kam. Ob das Fahrzeug des Beklagten zu 1. dabei noch schräg stand, wie vom Zeugen C1 bekundet, oder sich bereits parallel zum Gehweg befand, wie vom Zeugen C2 angegeben, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls war das Fahrzeug noch nicht vollständig in den fließenden Verkehr eingeordnet, so dass sich die Gefahr, der § 10 begegnen will, realisiert hat.
Demgegenüber tritt aber die Betriebsgefahr des auf Klägerseite beteiligten Fahrzeuges nicht gänzlich zurück.
Der Kläger muss sich vielmehr des mitursächliche schuldhafte Fehlverhalten des Drittwiderbeklagten anrechnen lassen, was in der Abwägung zur oben genannten Quotierung führt.
Denn der Letztgenannte hat das ihm nach den §§ 1, 11 StVO auferlegte Rücksichtnahmegebot gegenüber anfahrenden Kraftfahrzeugen nicht beachtet.
Gemäß den oben genannten Vorschriften hat der vorrangige Verkehr Rücksicht auf anfahrende Fahrzeuge zu nehmen (vergleiche Jagusch/Hentschel, StVO, § 10, Randziffer 9 mit weiteren Nachweisen), wobei diese darauf vertrauen dürfen, dass der fließende Verkehr auf Sicht fährt.
Diese Rücksichtnahme hat aber der Drittbeklagt vorwerfbar nicht walten lassen.
Denn er ist erst kurz vor dem Kollisionsort in die Straße eingebogen, so dass er damit rechnen musste, von ausparkenden Fahrzeugen nicht rechtzeitig erkannt zu werden. Dies galt insbesondere deshalb, weil er selbst eingeräumt hat, die Parkbox sei von dem Anhaltepunkt, von dem aus er in die Straße eingebogen sei, nicht einsehbar gewesen.
Dass die Kollision sich aber auf Höhe der Parkbox, aus der das Beklagtenfahrzeug kam, ereignete, was den Verursachungsbeitrag des auf Klägerseite beteiligten Fahrzeuges herabsetzen würde, hat der Kläger nicht bewiesen.
Der Zeuge C1 konnte, insbesondere nach Vorhalt, keine genauen Angaben zu dieser Frage machen. Nach Aussage des Zeugen X lag der Kollisionsort circa 1 1/2 Fahrzeuglängen hinter der Parkbox.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass es keiner der Parteien gelingt, den Unabwendbarkeitsnachweis des § 7 Absatz 2 StVG zu führen.
Die Klageforderung errechnet sich daher wie folgt:
Da dem Kläger unstreitig ein Gesamtschaden von 3.237,86 DM entstanden und bereits 50 % reguliert worden ist, kann er noch 1/4 = 809,47 DM verlangen.
Die Nebenforderung beruht auf § 291 BGB.
II.
Die Widerklage ist unbegründet.
Der Beklagte zu 1. kann, nachdem die Haftpflichtversicherung des Klägers seinen Schaden bereits zur Hälfte reguliert hat, keine weitere Zahlung verlangen.
Denn der Beklagte haftet zu 3/4 für die eingetretenen Unfallschäden. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 92, 100, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO.