Gebrauchtwagenkauf: Schadensersatz wegen zerkratzter Scheiben bei Nachbesserung
KI-Zusammenfassung
Nach dem Kauf eines gebrauchten Pkw verlangte der Käufer Ersatz von Reparatur-, Gutachter-, Mietwagen- und Anwaltskosten, weil bei Nachbesserungsarbeiten Kratzer an den Scheiben entstanden seien. Das Gericht sah eine Pflichtverletzung der Verkäuferin aus dem Kaufvertrag, da sie bei der Beseitigung von Sprühnebel die Scheiben beschädigt habe. Es sprach Reparaturkosten für den Scheibentausch sowie Gutachter- und Mietwagenkosten und vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu; Kosten für den Austausch eines Differenzdruckgebers wurden mangels Fristsetzung zur Nacherfüllung abgewiesen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen, die Kosten trägt überwiegend die Beklagte.
Ausgang: Schadensersatz (Scheibenreparatur, Gutachter-, Mietwagen- und Anwaltskosten) zugesprochen; Anspruch auf weitere Reparaturkosten mangels Fristsetzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Beschädigt der Verkäufer im Rahmen von Nachbesserungsarbeiten den Kaufgegenstand, verletzt er eine Schutzpflicht aus dem Schuldverhältnis und haftet auf Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Für die Überzeugungsbildung nach § 286 ZPO genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit; eine absolute Gewissheit ist nicht erforderlich.
Zu dem nach § 249 BGB ersatzfähigen Schaden können erforderliche Kosten der Schadensfeststellung (Privatgutachten) und notwendige Nutzungsausfall- bzw. Mietwagenkosten gehören, wenn der Geschädigte die Sache vorübergehend nicht nutzen kann.
Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behaupteten Mangels der Kaufsache (§§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB) setzt grundsätzlich eine erfolglose Frist zur Nacherfüllung voraus; Umstände, die die Fristsetzung entbehrlich machen, sind darzulegen.
Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung sind als Schaden ersatzfähig, soweit die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Reparaturkosten in Höhe von 1840,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.04.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 161,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 89,85 € seit dem 29.04.2015 und aus 71,40 € seit dem 29.06.2015 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.09.2015 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche anlässlich eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW VW Golf.
Der Kläger kaufte bei der Beklagten am 21.01.2015 einen gebrauchten PKW VW Golf 2.0 TDI, Fahrzeugidentnummer wie ### zum Kaufpreis von 11.000,00 €. Zwischen ihnen ist streitig, ob das Fahrzeug bei Übergabe mit Mängeln behaftet gewesen ist. Am 12.03.2015 ließ der Kläger einen Differenzdruckgeber austauschen. Hierfür stellte ihm das Unternehmen Kfz-Service X einen Betrag i.H.v. 60,10 € in Rechnung. Mit E-Mail vom 15.03.2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und forderte sie zur Nachbesserung auf, weil der Außenspiegel beschädigt sei und Sprühnebel auf allen Scheiben des Fahrzeugs befinde. Die Beklagte antwortete darauf unter dem 18.03.2015 und forderte den Kläger zwecks Überprüfung und Nachbesserung dazu auf, das Fahrzeug zu übergeben. Die Beschädigung am Außenspiegel behob die Beklagte. Sie nahm zudem arbeiten an den Fensterscheiben des Fahrzeuges vor. Der Kläger verlangte danach eine weitere nach Erfüllung seitens der Beklagten in Bezug auf die Scheiben. Die Beklagte lehnte dies ab. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers forderte die Beklagte unter dem 17.04.2015 dazu auf, die Kosten für die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu übernehmen. Diese lehnte dies unter dem 28.04.2015 ab. Der Kläger holte ein Sachverständigengutachten ein, welches Reparaturkosten i.H.v. 2189,87 € brutto ausweist. Für dieses Gutachten wurden ihm 71,40 € in Rechnung gestellt. Der Kläger mietete zudem in der Zeit vom 01.04.2015 bis zum 06.04.2015 einen Mietwagen zu einem Preis i.H.v. 89,85 € an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2015 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der vorgenannten Beträge auf, die dies unter dem 14. 6. 2015 ablehnte.
Der Kläger behauptet, die Beklagte habe durch die Nachbesserungsarbeiten Kratzer in den Scheiben des Fahrzeuges verursacht. Sämtliche Scheiben seien durch die Beklagte unwiderruflich zerkratzt worden und die Sicherheit im Straßenverkehr dadurch beeinträchtigt. Die Nachbesserungsarbeiten seien unsachgemäß. Zudem sei der Differenzdruckgeber bei Übergabe defekt gewesen und habe ausgetauscht werden müssen. Er habe nicht verkehrssicher nach Essen fahren können. Die Abholung des PKW durch die Beklagte hätte für den Kläger zu unverhältnismäßig hohen Belastungen finanzieller Natur (Arbeitsausfall, Transportdauer, weitere Inanspruchnahme eines Mietwagens) geführt. Aus diesem Grund sei er gezwungen gewesen für einen Tag den Mietwagen in Anspruch zu nehmen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – Reparaturkosten in Höhe von netto 1840,23 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 29 4. 2005 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Gutachterkosten in Höhe von 71,40 €, Mietwagenkosten i.H.v. 89,85 € sowie weitere Reparaturkosten i.H.v. 60,10 € nebst Zinsen aus 149,95 € seit dem 29. 4. und aus 71,40 € seit dem 29.06.2015 in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 334,75 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet den Mangel an dem Differenzdruckgeber und ist ferner der Ansicht, dass dies dahinstehen könne, da keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt worden sei. Sie behaupte die Kratzer sei nicht vorhanden gewesen, nachdem Arbeiten durch sie vorgenommen worden seien. Die Beklagte selbst habe eine Probefahrt vorgenommen und dabei auch bei Sonneneinwirkung keine Kratzer an der Frontscheibe feststellen können. Auch der Dekra-Mitarbeiter vor Ort habe nur leichte Gebrauchsspuren feststellen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört sowie Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen N, C1, C2, L1 und L2 sowie durch Einholung zweier Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2016 (Bl. 44 ff. GA) und das Sachverständigengutachten vom 03.06.2016 (Bl. 77 ff. GA) und das Ergänzungsgutachten vom 31.10.2016 (Bl. 127 ff. GA) Bezug genommen.
Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO erklärt.
Entscheidungsgründe
A.
Die zulässige Klage ist weitgehend begründet.
I.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung i.H.v. 1840,23 € netto gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB.
Der zwischen den Parteien geschlossene Kaufvertrag ist ein Schuldverhältnis im Sinne von § 280 I BGB. Die Beklagte hat ihre aus diesem Schuldverhältnis erwachsende Pflicht nach § 241 II BGB zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verletzt. Denn sie hat im Rahmen von nach Erfüllungsarbeiten den Kaufgegenstand beschädigt. Insoweit ist das Gericht aufgrund der erfolgten Beweisaufnahme mit der erforderlichen Gewissheit im Sinne von § 286 ZPO davon überzeugt, dass die Beklagte bei der Beseitigung des Sprühnebels die Kratzer an den Scheiben des gekauften Pkw verursachte. Insoweit ist bereits unstreitig zwischen den Parteien dass der Sprühnebel vorlag und dass Reinigungsarbeiten an den Scheiben durch die Beklagte vorgenommen worden sind. Nach dem in § 286 Abs. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es reicht vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der etwaigen Zweifeln Schweigen gebietet. Dies ist vorliegend der Fall. Die vorgenannte Überzeugung von der Verursachung der Beschädigung durch die Beklagte gewinnt das Gericht vorliegend aus den gesamten Umständen der Beweisaufnahme, insbesondere den Zeugenaussagen, dem Sachverständigengutachten, aber auch aufgrund der persönlichen Anhörung der Parteien. Insoweit schilderte der Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung detailliert und nachvollziehbar, dass er den Pkw aufgrund eines Sprühnebels auf den Scheiben zur Beklagten gebracht habe und unmittelbar nach diesen Arbeiten die Kratzer festgestellt habe, insbesondere beschrieb er wie ein Mechaniker der Beklagten, Herr L3, eine Poliermaschine samt Paste verwendete, um die Autoscheibe zu bearbeiten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich genau solche kreisrunden Kratzer – wie sie durch eine Poliermaschine entstehen können – auf den Bildern des Sachverständigen auf Bl. 86 der Akte wiederfinden. Zudem versicherte der Kläger, selbst nicht versucht zu haben, den Sprühnebel zu entfernen. Letzteres wird glaubhaft durch die Zeugin N bestätigt, die dies auch nachvollziehbar begründen konnte, in dem sie ausführte, dass der Kläger und sie entsprechende Gerätschaften gar nicht besitzen würden. Diesem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen auch nicht die Zeugenaussagen der Zeugen L1 und L2 entgegen. Die Aussage des Zeugen L1 ist dadurch geprägt, dass er sich darauf zurückzieht Details und Einzelheiten nicht mehr zu erinnern. Insbesondere ist die Aussage, es sei nur einen Waschlappen verwendet worden ist nicht geeignet die vorgenannte Überzeugung des Gerichts zu entkräften, denn der Zeuge L1 kann sich gerade nicht erinnern ob sein Bruder L3 – wie es der Kläger behauptet – Scheibenreinigungsarbeiten durchgeführt hat. Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge L2 keine Angaben zur Verursachung der Kratzer machen konnte.
Die Beklagte hat ihre Pflichtverletzung auch zu vertreten. Dies wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet und die Beklagte hat keine Einwendungen vorgetragen, die eine Exkulpation rechtfertigen.
II.
Dem Kläger ist ein Schaden in der tenorierten Höhe entstanden, §§ 280 I, 241 II, 249 BGB i.V.m. § 308 I ZPO. Insoweit ist das Gericht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit davon überzeugt, dass ein Schaden in der tenorierten Höhe entstanden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S vom 03.06.2016 und dem mit dem anerkannten System Audatex erstellten Reparaturkostenkalkulation ist für die Erneuerung der vorderen drei Scheiben ein Betrag in Höhe von 1249,40 € erforderlich. Hierbei stützt sich der Sachverständige nachvollziehbar und in der Sache richtig auf Arbeitszeiten und Materialkosten gemäß der UPE des Fahrzeugherstelllers und die Stundenverrechnungssätze der vom Kläger eingeholten Reparaturkostenkalkulation. Als Diplom-Ingenieur ist der Sachverständige für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Ferner ergibt sich aus dem Ergänzungsgutachten vom 31.10.2016, dass die Reparatur der hinteren drei Scheiben 600,00 € netto kosten würde. Auch insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen an. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten Ausführungen dazu macht, ob die Kratzer auf den rückwärtigen Scheiben der Verkehrssicherheit des Pkw entgegenstehen und ob diese Kratzer einen Sachmangel darstellen. Die Rechtsfindung ist ureigenste Aufgabe des Gerichts und nicht des Sachverständigen. Zudem ist es vorliegende unerheblich, ob ein Sachmangel im Sinne des § 434 BGB vorliegt. Entscheidend ist vielmehr, ob die die Pflichtverletzung im Sinne des §§ 280 I, 241 I BGB einen ersatzfähigen Schaden hervorgerufen hat. Dies ist hier aufgrund der Kratzer, einer nicht unerheblichen Substanzverletzung der rückwärtigen Scheiben, zu bejahen.
III.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 I, II, 286 I, 288 BGB, jedoch erst seit dem 29.04.2015.
IV.
Der Kläger hat ferner Anspruch auf Zahlung i.H.v. 71,40 € und 89,85 € gegen die Beklagte aus §§ 280 I, 241 I BGB. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht.
1.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von Gutachterkosten i.H.v. 71,40 € gegen die Beklagte aus §§ 280 I, 241 I, 249 ff. BGB. Diese Sachverständigenkosten sind erforderlich im Sinne von § 249 II BGB für die Schadensfeststellung. Insoweit hat der gerichtlich bestellte Sachverständige die vorgenannte Reparaturkostenkalkulation ausdrücklich nicht beanstandet (Bl. 93 GA).
2.
Der Kläger hat ferner Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten i.H.v. 89,85 € gegen die Beklagte aus §§ 280 I, 241 I, 249 ff. BGB, da er den Pkw aufgrund des unstreitig vorliegenden Sprühnebels am 30.03.2015 zur Nachbesserung bei der Beklagte abgab und er für die folgende Zeit vom 01.04. bis 06.042015 Anspruch auf eine gleichartige und gleichwertige Ersatzsache auf Kosten des Schädigers nach § 249 Abs 2 S 1 BGB hat, da er die beschädigte Sache nicht nutzen kann (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 249 Rn 31).
3.
Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Reparaturkosten in Höhe von 60,10 € für den Austausch des Differenzdruckgebers gegen die Beklagte aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I BGB. Insoweit kann dahinstehen, ob ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag, da der Kläger mangels erfolgloser Fristsetzung im Sinne von § 281 I 1 BGB das Recht der Beklagte zur Nacherfüllung nicht beachtet hat. Der Kläger hat ferner keine Umstände dargelegt, die eine Entbehrlichkeit gem. § 440 BGB, § 323 BGB begründen könnten. Weder die Belegenheit der Sache noch die durch eine Abholung des Pkw verursachte Zeit- und Kostenaufwand führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nacherfüllung durch die Beklagte, denn die insoweit entstehenden Kosten hätte die Beklagte zu tragen gehabt.
4.
Der Zinsanspruch ergibt sich auch insoweit aus §§ 280 I, II, 286 I, 288 BGB.
V.
Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 334,75 € gemäß §§ 280 I, 241 II, 249 BGB gegen die Beklagte. Insoweit umfasst der vorgenannte Anspruch auch die Kosten für eine erforderliche und zweckdienliche Rechtsverfolgung. Die Berechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses in Anl. 1 zum RVG zu einem Streitwert von bis zu 3.000 € zuzüglich einer Kostenpauschale i.H.v. 20 € sowie Umsatzsteuer i.H.v. 19 % ergibt die geltend gemachte Forderung. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 291, 288 I BGB.
B.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I 1, II Nr. 1 ZPO.
C.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.