Teilweise stattgegebene Klage nach Spurwechsel: Haftung, Schadensersatz und Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Pkw beim Spurwechsel sein Kleinkraftrad touchierte. Zentraler Streit war Haftung, Umfang der erstattungsfähigen Schäden und die Substantiierung einzelner Forderungen. Das AG Essen gab die Klage teilweise statt: umfassender Ersatz des Fahrzeugschadens, teilweiser Ersatz weiterer Kosten und Festsetzung eines Gesamtschmerzensgeldes, nicht substantiiert vorgetragene Positionen wurden abgewiesen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Ersatzteile für Fahrzeugschaden, teilerstattete sonstige Kosten und Schmerzensgeld zugesprochen; übrige, unzureichend substantiierte Forderungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt ein Fahrzeugführer durch einen nicht hinreichend beachteten Spurwechsel den Vorrang eines anderen Verkehrsteilnehmers nicht wahr, begründet dies eine Haftung nach §§ 7 Abs. 1, 17 StVG mit gesteigerter Betriebsgefahr; der Geschädigte kann Ersatz des entstandenen Schadens verlangen.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach §§ 823, 847 BGB sind Schwere der Verletzung, Heilungsverlauf und erforderliche Behandlung maßgeblich; vorübergehende, folgenlose Verletzungen rechtfertigen geringere Entschädigungen.
Geltend gemachte Sach- und Nebenkosten sind vom Geschädigten substantiiert darzulegen; ohne konkrete Darlegung oder Belege (z. B. zu Helm- bzw. Handschaden, Kreditaufnahme oder mehrfachen Abschleppungen) sind Ersatzansprüche zu kürzen oder abzuweisen.
Zinsansprüche wegen Schadensersatz richten sich nach §§ 284, 286, 288 BGB; ohne besondere Voraussetzungen ist der Verzugszinssatz auf 4 % zu begrenzen.
Bei widersprüchlichen oder lückenhaften Zeugenaussagen ist die Gesamtschau der Aussagen und eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen; glaubhafte unbeteiligte Zeugenaussagen können den maßgeblichen Unfallhergang tragen.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 826,71 DM nebst 4 % Zinsen von 250,00 DM seit dem 16.03.1987 und von 576,21 DM seit dem 03.11.1986 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Gerichtskosten tragen die Kläger 66% und die Beklagten 34%.
Seine außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger zu 72%, 28% tragen die Beklagten. Die Beklagten tragen 28% ihrer außergerichtlichen Kosten selbst, 72% trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 03.11.1986, gegen 17:00 Uhr auf der H-Straße in Essen zwischen dem in seinem Eigentum stehenden und zum Unfallzeitpunkt von ihm gesteuerten Kleinkraftrad und dem Pkw des Beklagten zu 1), der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, ereignet hat.
Die H-Straße verfügt an der Unfallstelle über drei Spuren.
Der Kläger fuhr auf der rechten Spur auf den Pkw des Beklagten zu 1) auf.
Bei diesem Unfall wurde er verletzt, er erlitt eine Mittelhandfraktur des 5. Mittelhandknochens links, eine Platzwunde am Schienbein und eine Schürfwunde am Schienbein. Ferner Prellungen am linken Unterschenkel. Der Gips an der Hand wurde nach fünf Wochen entfernt, danach musste der Kläger für eine Woche einen Stützverband tragen.
Das Kleinkraftrad des Klägers, das einen Wiederbeschaffungswert von 1.400,00 DM hatte, erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden.
Durch die Begutachtung entstandenen Kosten in Höhe von 251,36 DM.
Ferner wurde die Kleidung des Klägers beschädigt. Es entstanden Ummelde-Kosten in Höhe von 77,85 DM und Attest-Kosten in Höhe von 10,00 DM.
Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich 1.500,00 DM gezahlt.
Der Kläger behauptet, dass er mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 Stundenkilometer die rechte Spur der H-Straße befahren habe.
Der Beklagte sei mit seinem Pkw von der mittleren auf die rechte Spur übergewechselt, dabei habe er ihn geschnitten. Trotz einer sofort eingeleiteten Vollbremsung sei ihm nicht möglich gewesen, die Kollision zu vermeiden.
Der Kläger behauptet, dass an der von ihm zum Unfallzeitpunkt getragenen Lederjacke ein Schaden in Höhe von 200,00 DM entstanden sei, seine Hose habe einen Wert von 100,00 DM gehabt.
Auch sei sein Helm und seine Handschuhe zerstört worden. Diese hätte einen Wert von 239,00 DM bzw. 56,00 DM besessen.
Ihm seien unfallbedingte Fahrtkosten in Höhe von 107,00 DM sowie Abschleppkosten in Höhe von 225,72 DM und Kreditkosten in Höhe von 39,78 DM entstanden.
Er hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.500,00 DM für die von ihm erlittenen Verletzungen für angemessen.
Der Kläger hat den zunächst gestellten Freistellungsantrag zurückgenommen.
Ferner haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in Höhe von 982,50 DM für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. an ihn 974,81 DM nebst 8% Zinsen seit dem 03.11.1986 zu zahlen.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- an ihn 974,81 DM nebst 8% Zinsen seit dem 03.11.1986 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie behaupten, dass der Beklagte zu 1) vor dem Spurwechsel ordnungsgemäß geblinkt habe. Nach dem Spurwechsel sei er noch ca. 20 m gefahren, bis es zur Kollision gekommen sei.
Sie behaupten, dass auch der Kläger einen Spurwechsel vorgenommen habe.
Sie vertreten die Auffassung, dass für die vom Kläger erlittenen Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,00 DM angemessen sei.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Es wurde Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q, Q2, I2 und C, sowie der Zeugen J und B.
Hinsichtlich der Beweisthemen wird auf die Beweisbeschlüsse vom 16.04. und 11.06.1987, hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschriften vom 19.05. und 09.07.1987 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf Ersatz seines weiteren Sachschadens in Höhe von 356,221 DM zu.
- Dem Kläger steht gegen die Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, § 3 Pflichtversicherungsgesetz ein Anspruch auf Ersatz seines weiteren Sachschadens in Höhe von 356,221 DM zu.
1.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Beklagte zu 1) einen Spurwechsel vorgenommen hat, ohne auf den Vorrang des Klägers zu achten.
Der unbeteiligte Zeuge Q, der zum Unfallzeitpunkt die mittlere Spur befuhr, hat das Unfallgeschehen genau beobachtet, da ihm das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bereits vor dem Unfall wegen eines unvorschriftsmäßigen Spurwechsels aufgefallen war.
Der Zeuge hat detailliert geschildert, dass der Beklagte zu 1) ein oder zwei Fahrzeuge vor ihm von der äußerst linken auf die mittlere Spur übergewechselt sei.
Er habe bemerkt, dass das Leichtkraftrad des Klägers rechts an ihm vorbeigefahren sei. In diesem Moment sei auch der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw auf die rechte Spur rüber gezogen, seiner Meinung nach habe der Kläger keine Chance mehr gehabt, das Auffahren zu vermeiden.
Die Richtigkeit dieser Aussage wird durch die Aussage des ebenfalls unbeteiligten Zeugen Q2 bestätigt.
Dieser Zeuge, der mit seinem Pkw auf der rechten Fahrspur gefahren ist, hat bekundet, dass vor ihm auf der rechten Spur der Kläger mit seinem Leichtkraftrad gefahren sei.
Der Beklagte zu 1) sei von der mittleren Fahrspur vor dem Kläger auf die rechte Fahrspur übergewechselt, dabei habe er den Kläger geschnitten.
Der Fahrer des Fahrzeuges, in dem er Beifahrer war, habe noch eine Vollbremsung vornehmen müssen, um nicht den nach dem Unfall gestürzten Kläger zu überfahren.
Die Aussagen der übrigen Zeugen sind nicht geeignet, begründete Zweifel an den Aussagen der Zeugen Q und Q2 zu wecken.
Der Zeuge I2 hat bei seiner Vernehmung einräumen müssen, dass er dem Verkehrsgeschehen keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt hat.
Der Zeuge C hat zwar bekundet, dass der Beklagte zu 1) 20 m auf der rechten Spur gefahren sei, bis es zum Unfall gekommen sei. Das Gericht hält diese Schätzung aber für unzuverlässig. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass der Zeuge keine Veranlassung hatte, vor dem Unfall genau auf der Länge der zurückgelegten Strecke zu achten, so dass es insbesondere in einem Tunnel außerordentlich schwer sein dürfte, auch nur halbwegs genaue Schätzungen der zurückgelegten Strecke abzugeben.
Auch die Aussage des Zeugen P ist nicht geeignet, Bedenken an der Richtigkeit der Aussage der Zeugen Q und Q2 zu wecken.
Dieser Zeuge konnte lediglich bekunden, dass er gesehen habe, dass ein Mofa auf einen Pkw aufgefahren sei und er das Mofa vor dem Unfall nicht wahrgenommen habe.
Der Zeuge B hingegen hat bekundet, dass er wahrgenommen habe, dass der Kläger hinter dem Beklagten zu 1) einen Spurwechsel vorgenommen habe und dann auf das Fahrzeug des Beklagten zu 1) aufgefahren sei.
Das Gericht hat jedoch der Aussage des Zeugen B keinen Glauben geschenkt. Unter Zugrundelegung dieser Unfalldarstellung wäre es schwer erklärlich, dass es überhaupt zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen ist.
Denn wenn der Kläger wirklich hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gefahren wäre und auch hinter ihm den Spurwechsel vorgenommen hätte, wäre es insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) unstreitig seine Fahrt auf der rechten Fahrspur nicht durch eine Bremsung verlangsamt hat, unerklärlich, aus welchem Grunde der Kläger das Fahrzeug des Beklagten zu 1) hätte übersehen sollen.
Denn auch wenn die Lichtverhältnisse im Tunnel nicht besonders gut sind, so kann doch ein Verkehrsteilnehmer einen vor ihm fahrenden Pkw schwerlich übersehen.
2.
Angesichts der durch ein Verschulden erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) tritt die Haftung des Klägers für die einfache Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück, so dass der Kläger Ersatz von 100 % des ihm entstandenen Sachschadens verlangen kann.
Er kann damit Ersatz des ihm entstandenen Fahrzeugschadens in Höhe von
1.400,00 DM, der Sachverständigenkosten in Höhe von 251,36 DM, der Ummelde Kosten in Höhe von 77,85 DM und der Attest Kosten in Höhe von 10,00 DM verlangen.
Hinsichtlich der an seiner Bekleidung erlittenen Schäden kann er nur Ersatz des insoweit von den Beklagten der Höhe nach anerkannten Schadens in Höhe von 400,00 DM verlangen. Denn der Kläger hat nicht vorgetragen, wie die Beschädigungen an seinem Helm und den Handschuhen ausgesehen haben. Auch widerspricht es der Lebenserfahrung, dass insbesondere ein Helm bei einem Unfall, bei dem der Kläger nach den vorgelegten Attesten jedenfalls keine Schädelverletzung erlitten hat, zerstört sein soll.
Auch unfallbedingte Fahrtkosten kann der Kläger nur in Höhe der anerkannten
50,00 DM geltend machen, da insoweit nicht vorgetragen ist, wie sich die geltend gemachten 107,00 DM errechnen.
Auch die Abschleppkosten stehen dem Kläger nur in Höhe der anerkannten
120,00 DM zu.
Denn er hat nicht vorgetragen, inwieweit es erforderlich war, sein beschädigtes Leichtkraftrad zweimal abschleppen zu lassen.
Kreditkosten stehen dem Kläger nicht zu, da er keinen Beweis dafür angeboten hat, dass er tatsächlich einen Unfallkredit in Anspruch genommen hat.
Damit verbleibt insgesamt ein ersetzungsfähiger Sachschaden in Höhe von
2.309,21 DM.
Hierauf hat die Beklagte zu 2) 75% geleistet, so dass ein Restschadensanspruch in Höhe von 577,30 DM verbleibt.
Der Zinsanspruch steht dem Kläger gem. §§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB auch insoweit nur in Höhe von 4% zu, da er für einen weitergehenden Schaden im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB nichts vorgetragen hat.
II.
Gem. §§ 823, 847 BGB, 3 Pflichtversicherungsgesetzt steht dem Kläger ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 250,00 DM zu.
Das Gericht hält ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.000,00 DM für die vom Kläger erlittenen Verletzungen für angemessen.
Dabei ist berücksichtigt worden, dass die Verletzung an der Hand nach sechs Wochen folgenlos verheilt war. Auch war eine stationäre Behandlung des Klägers nicht erforderlich, so dass unter Berücksichtigung der Rechtsprechung in ähnlich gelagerten Fällen ein Schmerzensgeld von insgesamt 1.000,00 DM ausreichend war.
Der Zinsanspruch steht dem Kläger insoweit gem. §§ 284, 286, 288 Abs. 1 BGB zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 269 Abs. 3 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.