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Amtsgericht Essen·132 C 397/00·12.02.2001

Verkehrsunfall: Teilhaftung beim Rangier-/Wendemanöver (Haftung 3/4 : 1/4)

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte Schadensersatz nach einem Zusammenstoß beim Einfahren bzw. Rangieren. Das Gericht stellte unklaren Unfallhergang und fehlenden Nachweis schuldhaften Verhaltens fest, woraufhin beide Parteien nur aus Betriebsgefahr haften. Bei der Abwägung nach §§ 17, 18 StVG wurde dem rückwärts/wendenden Fahrzeug ein höherer Mitverschuldensanteil zugewiesen. Die Klage wurde teilweise (463,47 DM) stattgegeben, im Übrigen abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 463,47 DM nebst Zinsen zugesprochen, im Übrigen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Kann keine Partei den konkreten Verursachungsbeitrag oder ein unabwendbares Ereignis darlegen, haften die Unfallbeteiligten mangels Nachweis eines Verschuldens allein aus der Betriebsgefahr (§ 7 II StVG).

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Bei der haftungsrechtlichen Abwägung nach §§ 17, 18 StVG ist das riskantere Fahrmanöver (insbesondere Wenden und Rückwärtsfahren) höher zu gewichten und kann eine erhöhte Haftungsquote begründen.

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Die Vorschrift des § 9 V StVO verlangt beim Wenden und Rückwärtsfahren das höchste Maß an Umsicht; ihre Grundsätze sind zur Bewertung von Sorgfaltsanforderungen analog anwendbar.

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Der Anspruch des Geschädigten gegen den Versicherer des Fahrzeughalters richtet sich nach § 3 PflVG; die Haftpflichtversicherung haftet direkt für den ihr zurechenbaren Ersatzanspruch.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 7, 17, 18 StVG§ 823 ff BGB§ 9 V StVO§ 3 PflVG§ 7 II StVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 463,47 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Tatbestand und Entscheidungsgründe:

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Von der Abfassung eines Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.

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Die Klage ist teilweise begründet.

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Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) nach §§ 7, 17, 18 StVG, 823 ff BGB iVm 1 II, 9 V StVO aufgrund des Verkehrsunfalls vom 14. Juli 2000 in F einen – weiteren – Schadensersatzanspruch in Höhe von 463,47 DM, für den die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung nach § 3 PflVG direkt einzustehen hat. Im übrigen war die Klage abzuweisen.

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Aufgrund des Parteivorbringens, soweit dieses unstreitig ist, der beigezogenen Akten der Bußgeldstelle der T1 – ### – und der durchgeführten Beweisaufnahme – Zeugenvernehmung – geht das Gericht von folgendem Hergang aus: Der Beklagte zu 1) war mit dem PKW S (***), haftplichtversichert bei der Beklagten zu 2), gegen 15.45 Uhr in F auf der T2straße vorwärts in die Einfahrt zum B-Parkplatz gefahren, um dort seine Frau aussteigen zu lassen, dann wollte er im Bereich der Einfahrt das Fahrzeug wenden, um sodann auf der T2straße in nördlicher Richtung wegzufahren. Er setzte zweimal zurück und rangierte auch nach vorn. In diesem Augenblick bog die Klägerin mit ihrem PKW G (++++) von der T2straße – in südlicher Richtung fahrend – nach rechts in die Einfahrt ein. Es kam zur Kollision der Fahrzeuge. Der PKW der Klägerin wurde vorn links beschädigt, das vom Beklagten zu 1) gelenkte Auto hinten links. Die Klägerin hatte das andere Fahrzeug zunächst nicht wahrgenommen, wie sie bei der richterlichen Befragung einräumt. Ungeklärt blieb, ob eines der Fahrzeuge gestanden hat. Beide Seiten behaupten, vor der Kollision gestanden zu haben. Das kann nicht richtig sein; zumindest ein PKW muss in Bewegung gewesen sein. Die Zeugin C und Stieftochter des Beklagten zu 1), die in seinem PKW Beifahrerin war, bestätigt, dass dieser gestanden habe. Auch die Klägerin bejaht, sie habe zuvor gestanden. Welche Darstellung richtiger ist, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Die Aussage der Stieftochter ist nicht schon deswegen glaubwürdiger als die der Klägerin, weil erstere die Stellung einer „Zeugin“ hatte. Der Unfall ist mithin in einer entscheidenden Phase ungeklärt. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Fakten berücksichtigen, die entweder unstreitig oder bewiesen sind. Dieser Streitpunkt kann auch nicht durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten geklärt werden, da ein Gutachter bei geringen Geschwindigkeiten aus der Unfall-Figuration und den Schäden nur rekonstruieren kann, welche Gesamtbewegungsenergie ursächlich wurde, nicht aber auch, von welchem PKW diese ausgegangen war.

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Beiden Seiten kann mithin kein schuldhaftes Fehlverhalten angelastet werden. Dem Beklagten zu 1) ist nicht zu widerlegen, dass er gestanden habe, während die Klägerin vorwärts gegen sein Fahrzeug stieß. Der Klägerin ist nicht zu widerlegen, sie habe – auf der Suche nach einem freien Parkplatz – angehalten, der Beklagte zu 1) sei rückwärts gegen ihren PKW gestoßen. Beide Seiten haften nur aus der Betriebsgefahr, da sie den jeweils ihnen obliegenden Beweis nicht führen können, dass der Unfall ein unabwendbares Ereignis war, § 7 II StVG.

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Bei der nach §§ 17, 18 STVG gebotenen Abwägung der beiderseitigen Mitverursachungen war jedoch der Haftungsanteil der Beklagtenseite höher einzustufen. § 9 V StVO, der hier analog angewendet wird, schreibt vor, dass sich ein Fahrer beim Wenden und Rückwärtsfahren stets so zu verhalten habe, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Mit der Wendung „ausgeschlossen“ verlangt das Gesetz das höchste Maß an Umsicht und Rücksichtnahme (Jagusch/Hentschel STVO § 9 Rn. 52). Der Beklagte zu 1) hat hier das wesentlich risikoreichere Fahrmanöver vollzogen. Bei der Klägerin kann die Bestimmung des § 1 II StVO analog (da ohne Verschuldensnachweis) herangezogen werden. Sie gibt zu, den PKW erst nicht gesehen zu haben. Sie hätte ihn aber sehen können und müssen, da der Beklagte zu 1) dort rangierte und wendete. Die allgemeine Rücksichtnahme im Verkehr gebietet, andere Verkehrsteilnehmer auch bei so unerwarteten Fahrmanövern nicht zu behindern. Unter Abwägung aller dieser Umstände hält das Gericht eine Haftungsquote von 1/4 : 3/4 zu Gunsten der Klägerin für sachgerecht.

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Der Anspruch der Klägerin berechnet sich demnach wie folgt: Sie erlitt einen zur Höhe unbestrittenen Gesamtschaden von 1.687,89 DM (vgl. Klageschrift) Davon kann sie 3/4 verlangen = 1.265,92 DM.

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Hierauf wurden von den Beklagten, die eine Haftungsquote von 50 : 50 zum Grunde unstreitig gestellt hatten, ein Betrag von 802,45 DM vorgerichtlich gezahlt. So verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 463,47 DM.

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Im übrigen war die Klage abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 708, 713 ZPO.

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Der Streitwert beträgt 885,44 DM.