Klage auf weiteres Schmerzensgeld nach Auffahrunfall abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt nach einem Verkehrsunfall weiteres Schmerzensgeld gegen die Beklagten. Entscheidend war, ob die bereits geleisteten Zahlungen ausreichend sind. Das AG Essen wies die Klage ab, da die gezahlten 1.250 DM unter Berücksichtigung der Verletzungen (HWS‑Zerrung, Thoraxprellung), Behandlungsdauer und fehlender Arbeitsunfähigkeit als ausreichend erachtet wurden. Die Kosten wurden anteilig verteilt.
Ausgang: Klage auf weiteren Schmerzensgeldbetrag als unbegründet abgewiesen; Kosten anteilig verteilt (38 % Beklagte, 62 % Kläger).
Abstrakte Rechtssätze
Ein zusätzlicher Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht, wenn die bereits geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung der Art, Schwere und des Heilungsverlaufs der Verletzungen ausreichend sind.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sind insbesondere Art der Verletzungen, Behandlungsdauer, Dauer und Ausmaß einer Arbeitsunfähigkeit sowie die erforderlichen therapeutischen Maßnahmen zu berücksichtigen.
Das Vorliegen üblicher Behandlungsmethoden (z. B. Verordnung einer Schanz’schen Krawatte) begründet für sich allein keinen höheren Schmerzensgeldanspruch, wenn solche Maßnahmen bei vergleichbaren Verletzungen regelmäßig erfolgen.
Das Gericht kann sich bei der Höhe des Schmerzensgeldes an der Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen orientieren; bereits erbrachte Zahlungen sind auf einen weitergehenden Anspruch anzurechnen.
Bei teilweiser Erledigung des Streitgegenstands ist eine anteilige Kostenverteilung nach §§ 91a, 91 ZPO zulässig und kann die Kostenpflicht beider Parteien beeinflussen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 38 % die Beklagten als Gesamtschuldner und zu 62 % der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Kostenvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 05.11.1986 in Essen ereignete.
Der Beklagte zu 1) fuhr in betrunkenem Zustand mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW auf ein Taxi auf, in dem der Kläger Fahrgast war.
Dabei wurde der Kläger verletzt. Er erlitt eine Thorax-Prellung rechts und eine HWS-Zerrung.
Wegen dieser Verletzungen befand er sich bis zum 25.11.1986 in ambulanter Behandlung in Essen und sodann am 18.11.1986 in ambulanter Behandlung an seinem Wohnort in P.
Als Behandlung wurde das Tragen einer Schanz’sche Krawatte verordnet.
Die Beklagte zu 2) hat vorgerichtlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 780,00 DM gezahlt, im Verlauf des Rechtsstreits wurden weitere 470,00 DM gezahlt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000,00 DM angemessen sei.
Die Parteien haben den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 470,00 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 750,00 DM zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten über das bereits in Höhe von 1.250,00 DM gezahltes Schmerzensgeld kein weiterer Schmerzensgeldanspruch gemäß §§ 847, 823 BGB, 3 PflVG zu.
Der Kläger hat die bei einem Auffahrunfall typischen Verletzungen, nämlich eine HWS-Zerrung und eine Prellung am Thorax erlitten.
Unter Berücksichtigung des in ähnlich gelagerten Fällen von der Rechtsprechung zuerkannten Schmerzensgeldes hält das Gericht das hier gezahlte Schmerzensgeld, das über 1.000,00 DM liegt, für ausreichend. Zu berücksichtigen ist dabei, dass der Kläger infolge des Unfalls nicht arbeitsunfähig krank war, das Tragen einer Schanz’schen Krawatte wird in ähnlichen Fällen immer verordnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 a, 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.