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Amtsgericht Essen·131 C 271/12·07.11.2012

Vereinsbeschluss zur Streichung von der Richterliste ohne Satzungsgrundlage nichtig

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtVereinsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein Vereinsmitglied wandte sich gegen einen Generalversammlungsbeschluss, mit dem es trotz gültiger Richterlizenz von der Richterliste gestrichen wurde. Streitpunkt war, ob hierfür eine satzungs- oder regelwerksmäßige Grundlage und ein faires Verfahren erforderlich sind. Das Amtsgericht stellte die Nichtigkeit fest, weil weder Satzung noch Richterregeln eine Ermächtigung zur Streichung bei gültiger Lizenz enthielten. Zudem sei der Beschluss wegen unterbliebener vorheriger Anhörung des Betroffenen als Verstoß gegen zwingende Verfahrensanforderungen unwirksam.

Ausgang: Der Beschluss der Generalversammlung über die Streichung des Klägers von der Richterliste wurde als nichtig festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

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Eingriffe eines Vereins in status- oder tätigkeitsbezogene Rechte eines Mitglieds bedürfen einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage in Satzung oder verbindlichen Vereinsregelungen.

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Ist die Führung auf einer vom Verein geführten Liste untrennbar mit einer gültigen Lizenz verknüpft, ist eine Streichung von dieser Liste ohne ausdrückliche Regelung unzulässig.

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Fehlt eine ausdrückliche Regelung zu belastenden Maßnahmen, ist die Satzung/Ordnung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen; die detaillierte Regelung von Zulassung und Ablauf begründet regelmäßig das Erfordernis einer ausdrücklichen Ermächtigung für zusätzliche Beendigungstatbestände.

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Bei schwerwiegenden belastenden Vereinsmaßnahmen ist dem Betroffenen vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren; dies folgt aus dem Gebot eines fairen Verfahrens.

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Ein nachgelagertes vereinsinternes Rechtsmittel (z.B. Rekurs) heilt die unterbliebene vorherige Anhörung grundsätzlich nicht.

Relevante Normen
§ 156 ZPO§ 283 ZPO§ 133, 157 BGB§ 242 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Es wird festgestellt, dass der in der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 29.04.2012 gefasste Beschluss über die Streichung des Klägers von der Richterliste des Beklagten nichtig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird insoweit nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger engagiert sich als Mitglied in verschiedenen Katzenvereinen, nämlich seit 2008 in dem italienischen Verein B, seit 2009 in dem russischen Verein P und seit 2011 in der C. Der Beklagte ist ein weltweit tätiger Dachverband mit mehr als 540 aus Katzenvereinen bestehenden Mitgliedern. Die drei genannten Vereine sind Mitglied des Beklagten. Der Beklagte seinerseits ist mit verschiedenen anderen Dachverbänden in der Y organisiert. Der Kläger ist Mitglied in einem weiteren freien Katzenverein, dem L., der nicht Mitglied des Beklagten ist. Der Kläger erhielt von dem Beklagten im Oktober 2008, nachdem er die im Rahmen des Richterlizenzerteilungsverfahrens des Beklagten erforderlichen Richterexamina abgelegt hatte, eine bis August 2011 gültige Richterlizenz. Er war seitdem auf zahlreichen Ausstellungen, durchschnittlich zwei bis drei Mal pro Monat, als Richter tätig. Diese Tätigkeit wird mit einer Pauschale von 75 € pro Ausstellungstag vergütet. Darüber hinaus werden sämtliche Reisekosten ersetzt.

3

Der Kläger beantragte Anfang August 2011, noch vor Ablauf seiner im Jahre 2008 erteilten Richterlizenz, deren Verlängerung entsprechend der Vorschriften in den Richterregeln des Beklagten. Die von der Generalversammlung beschlossenen und in den jeweiligen Protokollen vermerkten Richterregeln des Beklagten besagen, dass eine Richterlizenz für drei Jahre erteilt wird und nach Ablauf verlängert werden muss. Der Betroffene muss selbst auf die rechtzeitige Verlängerung seiner Lizenz achten. Für Verlängerungen wird eine Gebühr von 20 € bzw. 40 € bei verspätet eingereichten Anträgen erhoben. Dem Verlängerungsantrag sind ein Nachweis der Zahlung sowie ein neues Passfoto und die abgelaufene Lizenz beizufügen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Richterregeln wird auf das zur Akte gereichte Exemplar Bezug genommen (Bl. 10 ff. d. A.).

4

Auf seinen Verlängerungsantrag erhielt der Kläger von dem Beklagten lediglich eine bis August 2014 gültige Gastrichterlizenz. Zwar dürfen beide Richterkategorien auf Ausstellungen des Beklagten und seiner Mitglieder richten, es gibt aber Mitglieder des Beklagten, die ausschließlich Y-Richter und keine Gastrichter einladen. Erstere genießen höheres Ansehen.

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Auf die Klage des hiesigen Klägers wurde der Beklagte mit Urteil vom 08.03.2012 rechtskräftig dazu verpflichtet, dem Kläger eine Lizenz als Y-Richter zu erteilen. Am 28. und 29. April 2012 fand die ordentliche Generalversammlung des Beklagten statt, auf der eine Streichung des Klägers von der durch den Beklagten geführten Richterliste beschlossen wurde. Eine Streichung von der Richterliste hat zur Folge, dass der Richter bei den von dem Beklagten und dessen Mitgliedern organisierten Veranstaltungen nicht mehr, wohl aber bei Veranstaltungen anderer Katzenverbände, richten kann. Dieser Beschluss wurde am Ende des zweiten Tages gegen 23:00 Uhr gefasst. Zu Beginn dieses Tages waren 54 stimmberechtigte Mitglieder anwesend. Hinsichtlich Einzelheiten der Abstimmung wird auf die Protokollierung des Beschlusses Bezug genommen (Bl. 92 d. A.). Der Kläger wurde zuvor weder unterrichtet noch angehört. Auf der Generalversammlung war er nicht anwesend.

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Der Kläger behauptet, die Mehrheitsverhältnisse auf der Generalversammlung seien nach Verlassen des Raumes verschiedener Mitglieder nicht erneut überprüft worden. Es seien auch während der Abstimmung über die Streichung des Klägers 54 stimmberechtigte Mitglieder anwesend gewesen. Anlässlich der Abstimmung habe die Präsidentin des Beklagten dem Kläger vorgeworfen, eine Liste über den Verdienst durch die Richtertätigkeit veröffentlicht zu haben.

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Der Kläger ist der Ansicht, eine Streichung von der Y-Richterliste sei in ihrer Wirkung einem Ausschluss von der Tätigkeit als Y-Richter vergleichbar.

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Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der in der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 29.04.2012 gefasste Beschluss über die Streichung des Klägers von der Richterliste des Beklagten nichtig ist.

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Er beantragt hilfsweise, für den Fall, dass der Hauptantrag als unbegründet beschieden werden sollte,

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das zutreffende Beschlussergebnis zu Punkt 17.4 der Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung des Beklagten am 28./29.04.2012 dahingehend festzustellen, dass die Streichung des Klägers von der Richterliste des Beklagten abgelehnt wurde.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, zum Zeitpunkt der Abstimmung über die Streichung des Klägers seien nur noch 48 stimmberechtigte Mitglieder anwesend gewesen.

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Er ist der Ansicht, einer Feststellung der Anwesenheit stimmberechtigter Mitglieder bedürfe es nicht, weil – was zwischen den Parteien unstreitig ist – schriftlich und nicht per Handzeichen abgestimmt worden sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beiziehung der Akten des Amtsgerichts Essen zum Aktenzeichen 131 C 550/11. Es hat die Parteien persönlich angehört. Hinsichtlich der Einzelheiten der informatorischen Anhörung wird auf die Protokollniederschrift vom 18.10.2012 (Bl. 221 – 224 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die mündliche Verhandlung war auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 29.10.2012 nicht gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen, da dieser keinen mit Blick auf die Entscheidung des Gerichts erheblichen Sachvortrag enthält. Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, dem Kläger gem. § 283 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem zu geben.

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Die zulässige Klage ist begründet.

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I.

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Der auf der ordentlichen Generalversammlung am 29.04.2012 gefasste Beschluss über die Streichung des Klägers von der Richterliste des Beklagten ist nichtig.

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1.

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Die Streichung des Klägers von der Richterliste ist in Ermangelung einer Ermächtigungsgrundlage unwirksam.

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Sie findet weder in den Richterregeln noch der Vereinssatzung des Beklagten eine Grundlage. Einer solchen bedarf es jedoch für deren Wirksamkeit. Denn die Streichung von der Richterliste wirkt sich in erheblichem Maße einschränkend auf die sich aus der Tätigkeit als Y-Richter ergebenden Rechte des Klägers aus. Der Kläger ist zu Recht Inhaber einer Y-Richterlizenz, zu deren Erteilung der Beklagte mit Urteil vom 08.03.2012 – Az. AG Essen 131 C 550/11 – rechtskräftig verpflichtet worden ist. Die Inhaberschaft dieser Y-Richterlizenz ist unabdingbar mit der Führung des jeweiligen Namens auf der Y-Richterliste verknüpft. Dies ergibt sich aus Ziffer 2 der Regelungen über das Lizenzierungsverfahren der Y-Richter (Bl. 15 Rücks. d. A.), der zufolge die Lizenzinhaber ausnahmslos auf der Richterliste aufgelistet sind und sich dort insbesondere Angaben zur Gültigkeitsdauer der Lizenz und Löschung der Angaben nach Ablauf der Lizenz finden. Eine Streichung der Angaben bei gültiger Lizenz ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus sehen die Ausstellungsregeln des Beklagten vor, dass dessen Mitglieder ausschließlich in dessen Liste geführte Y-Richter einladen (Bl. 177 Rücks. d. A.).

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Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 29.10.2012 enthält keinen erheblichen Sachvortrag. Es ist nicht entscheidungserheblich, dass und wie oft der Kläger bei Vereinen, die nicht Mitglied des Beklagten sind, weiterhin richten kann. Der Erwerb der Y-Richterlizenz dient im Gegensatz zu einer Gastrichterlizenz gerade der Ermöglichung einer Tätigkeit als Y-Richter. Letztere genießen größere Anerkennung als Gastrichter, wie sich aus dem Prüfungsreglement für Y-Richter ergibt, in dem hervorgehoben wird, dass ausdrücklicher Zweck des Reglements die Verbesserung des Rufs der Y-Richter gegenüber anderen freien Richtern ist (Bl. 16 d. A.). Zudem führen die Mitglieder des Beklagten unbestritten eine ganz erhebliche Anzahl von Ausstellungen – beinahe jedes Wochenende – durch, wie die Präsidentin des Beklagten im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung ausführte. Sie stellen damit ein ganz erhebliches Betätigungsfeld für lizenzierte Richter dar.

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Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass grundsätzlich die Möglichkeit gegeben sein muss, einem Richter dessen Lizenz zu entziehen. Das entbindet den Beklagten jedoch nicht von dem Erfordernis, dies satzungsmäßig zu regeln. Ist eine solche Regelung – wie hier – nicht vorhanden, sind die übrigen Vorschriften gem. §§ 133, 157 BGB auszulegen. Auch danach bedarf es – ungeachtet der oben dargelegten Schwere des Eingriffs – einer Ermächtigungsgrundlage. Denn abgesehen von einem Entzug der Richterlizenz bzw. einer Streichung von der Richterliste sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Richtertätigkeit, das Prüfungsreglement sowie das Lizenzierungsverfahren in Einzelheiten geregelt. Darüber hinaus sehen die Regelungen zum Lizenzierungsverfahren durchaus einen Beendigungstatbestand – nämlich das Erlöschen der Lizenz durch Zeitablauf – vor. Die gem. §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung dieser Vorschriften in Zusammenschau mit der Satzung des Beklagten begründet nach alledem das zwingende Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage für eine Streichung eines Richters von der Richterliste. Dem steht die in Art. 15 der Satzung enthaltene Regelung nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt lediglich die Mehrheitsverhältnisse von Beschlüssen der Generalversammlung, trifft jedoch keine Regelung über etwaige Erfordernisse von Rechtsgrundlagen.

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Zuletzt folgt das Erfordernis einer Ermächtigungsgrundlage bereits aus der Tatsache, dass das Prüfungsreglement für Y-Richter (Bl. 16 d. A.) schon für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens auf die Satzung verweist, die bereits für weit weniger einschneidende Maßnahmen als die streitgegenständliche Rechtsgrundlagen vorsieht.

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Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen ist vorliegend auch aus dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zu machen. Insbesondere besteht kein (substantiiert dargelegter) objektiv nachvollziehbarer Anlass, der die Streichung des Klägers von der Richterliste erfordert.

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2.

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Darüber hinaus ist der Beschluss unter Verstoß gegen zwingende verfahrensrechtliche Vorschriften gefasst worden und auch aus diesem Gesichtspunkt unwirksam.

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Denn der Kläger ist zu keinem Zeitpunkt hinsichtlich der geplanten Maßnahme angehört worden. Das Erfordernis einer vorherigen Anhörung ergibt sich ungeachtet der Frage, ob bereits die Bezugnahme auf die Vorschriften über Disziplinarmaßnahmen im Prüfungsreglement eine solche gebietet, allein aus der Schwere des Eingriffs und dem Erfordernis der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (dazu m. w. N. BGHZ 29, 355; Ellenberger in Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 25, Rn. 18). Die – im Rahmen von Disziplinarmaßnahmen gem. Art. 30 S. 3 der Satzung vorgesehene – Möglichkeit des Rekurses ist nicht geeignet, die fehlende Anhörung zu heilen, da zur Sicherstellung eines fairen Verfahrens gerade erforderlich ist, dass dem Betroffenen vor der Entscheidung rechtliches Gehör gewährt wird.

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II.

33

Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da die Bedingung, unter der er gestellt worden ist, nicht eingetreten ist.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2 ZPO. In der Hauptsache war das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären, weil es in Gestalt des Feststellungstenors keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist.

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IV.

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Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.