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Amtsgericht Essen·130 C 290/20·15.03.2021

Zahlungsklage für Branchenbucheintrag: Keine Vertretungsmacht festgestellt

ZivilrechtSchuldrecht (Dienstvertrag)VertretungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 2.377,62 € für einen dreijährigen Eintrag in sein Branchenverzeichnis, nachdem der Ehemann der Beklagten telefonisch zustimmte. Streitgegenstand ist, ob der Ehemann vertretungsberechtigt oder eine Anscheins‑/Duldungsvollmacht gegeben war. Das Amtsgericht verneint dies, da der Kläger die Vertretungsmacht und die Voraussetzungen für Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht substantiiert nachgewiesen hat. Die Klage wird deshalb abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zahlung wegen Branchenbucheintrag mangels Nachweis der Vertretungsmacht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Wer ein Vertretergeschäft behauptet, trägt die Beweislast für das Vorliegen der Vertretungsmacht; dies gilt auch bei Auftreten unter fremdem Namen (§§ 164 ff. BGB).

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Eine Duldungsvollmacht liegt nur vor, wenn der Vertretene das Handeln des Dritten wissentlich geschehen lässt und der Geschäftsgegner das Dulden nach Treu und Glauben als Vollmacht verstehen darf; hierfür ist substantiierter Vortrag erforderlich.

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Eine Anscheinsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Verhalten des Scheinvertreters bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der Geschäftsgegner berechtigterweise auf dessen Vollmacht vertrauen durfte.

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Das bloße Vorbringen, eine Person habe sich als Inhaber oder Bevollmächtigter ausgegeben, genügt ohne konkrete Tatsachenangaben nicht zur Begründung eines Zahlungsanspruchs aus einem behaupteten Vertretergeschäft.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit (vgl. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO).

Relevante Normen
§ 711 ZPO§ 611 Abs. 1 BGB§ 164 Abs. 1 BGB§ 164 ff. BGB§ 172 BGB§ 91 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger befasst sich mit Firmenverzeichniseinträgen und betreibt hierzu die Seite www.*****.com. Zudem bietet er zusätzlich Dienstleistungen zur Steigerung der Webpräsenz in Suchmaschinen an, und zwar lediglich gegenüber Unternehmen. Hierzu verwendet er die von seinen Kunden zur Verfügung gestellten Daten über ihr Unternehmen oder dem Kläger anderweitig bekannt gewordene Daten seiner Kunden. Die Beklagte ist Inhaberin des Unternehmens E. Ihr Ehemann ist ebenfalls im Unternehmen tätig.

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Am 18.06.2020 kam es zu einem Telefongespräch zwischen dem Ehemann der Beklagten sowie einem Mitarbeiter des Klägers, Herrn M. Letzterer bot seinem Gesprächspartner, der sich als Chef der Firma E ausgab, die Leistungen des Klägers an. Es kam schließlich zum Vertragsschluss. Gegenstand des Vertrages war die Eintragung der Firma E in das Branchenverzeichnis *****.com für eine Laufzeit von drei Jahren zu einem Gesamtpreis von 2.377,62 €. Der Kläger erstellte ein entsprechendes Datenblatt, das er der Firma E am Folgetag gemeinsam mit der Rechnung über den vereinbarten Betrag zukommen ließ.

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Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist, da sich der Ehemann der Beklagten unstreitig als Chef und bevollmächtigt ausgegeben habe und somit jedenfalls eine Anscheins-bzw. Duldungsvollmacht vorgelegen habe.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.377,62 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.07.2020 sowie weitere 40,00 € zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, ihr Ehemann sei zum Abschluss des Vertrages nicht berechtigt gewesen. In der Firma sei er lediglich für den Kundenkontakt und handwerkliche Leistungen zuständig und auch bevollmächtigt, alle weiteren Vertragsangelegenheiten müsse er mit der Beklagten absprechen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung in der begehrten Höhe gemäß § 611 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hat zum einen nicht unter Beweis gestellt, dass der unstreitig handelnde Ehemann der Beklagten zum Abschluss des streitgegenständlichen Dienstvertrages bevollmächtigt war und zum anderen liegen weder die Voraussetzungen einer Anscheinsvollmacht noch einer Duldungsvollmacht vor. Im Einzelnen:

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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nicht die Beklagte selbst Gesprächspartner des Mitarbeiters des Klägers war, sondern vielmehr ihr Ehemann das Gespräch geführt hat. Dass dieser als Stellvertreter der Beklagten gemäß § 164 Abs. 1 BGB bevollmächtigt war, ist von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt worden. Für das Handeln als Vertreter im Sinne des § 164 BGB ist jedoch derjenige beweisbelastet, der ein Vertretergeschäft behauptet, auch für das Vorliegen der Vertretungsmacht (BGH NJW 86, 1675). Vorliegend hat der Ehemann der Beklagten sich zwar nicht als Stellvertreter bezeichnet, sondern vielmehr als Inhaber der Firma E. Mithin hat er nicht in fremdem Namen, sondern unter fremdem Namen gehandelt. Hierauf sind die Vorschriften der §§ 164 ff. BGB jedoch entsprechend anwendbar (Palandt, BGB-Kommentar, § 164 BGB, Rn. 10).

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Auch liegen weder eine Anscheins- noch eine Duldungsvollmacht vor. Letztere liegt vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist (Palandt, BGB-Kommentar, § 172 BGB, Rn. 8). Insoweit hat der Kläger trotz Hinweis des Gerichts keine Tatsachen vorgetragen, die eine solche Duldungsvollmacht begründen würden, insbesondere fehlt es an Vortrag zum wissentlichen Handeln der Beklagten. Eine Anscheinsvollmacht ist dann gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (Palandt, BGB-Kommentar, § 172 BGB, Rn. 9). Auch insoweit fehlt es an Vortrag seitens des Klägers.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

22

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

23

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.