Klage auf Rückzahlung wegen Fremdsamen-Insemination abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Rückzahlung gezahlter Honorare nach Abbruch einer Fremdspendersamenbehandlung und macht Sittenwidrigkeit des Vertrages geltend. Das Gericht erklärt den Vertrag zwar wegen Verstoßes gegen §138 BGB für nichtig, verneint aber Anspruch auf Rückzahlung. Ein Rückforderungsanspruch scheitert an Treu und Glauben (§242 BGB); die Behandlung war zudem delegierbar.
Ausgang: Klage auf Rückzahlung von 4.600 DM wegen angeblicher Sittenwidrigkeit und Mängeln der Behandlung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag ist nach §138 BGB nichtig, wenn er planmäßig darauf abzielt, die Ausübung verfassungsrechtlich geschützter Rechte Dritter (z. B. Aufklärung der genetischen Abstammung) zu vereiteln.
Das Vorliegen der den Vertragsmangel begründenden Tatsachen bedeutet nicht ohne Weiteres, dass der Vertragspartner im Sinne des §814 BGB die Sittenwidrigkeit kannte; die rechtliche Bewertung kann für Laien unklar sein.
Ein Anspruch auf Herausgabe nach §812 BGB kann trotz Nichtigkeit des Vertrags durch ein Abwehrrecht nach §242 BGB ausgeschlossen sein, wenn der Zahlungspflichtige durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht hat, die Leistung unabhängig von der Rechtswirksamkeit zu erbringen.
Die vertragliche Formulierung, wonach ‚der Arzt‘ die Behandlung vornimmt, verpflichtet nicht zwingend zur persönlichen Leistungserbringung durch die Ärzte, soweit der Einsatz sachgerecht nebst qualifizierten Hilfskräften zulässig ist.
Ein Verschwiegenheitsvorbehalt, der planmäßig die Aufklärung einer genetischen Abstammung verhindert, kann zur Sittenwidrigkeit des Gesamtvertrags beitragen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 800,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagten vorab Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Beklagten sind Frauenärzte; sie sind spezialisiert auf die Behandlung kinderloser Ehepaare.
Die Ehe der Klägerin und ihres Ehemannes blieb wegen Unfruchtbarkeit des Ehemannes kinderlos. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann die Problematik einer Spendersamenbehandlung mit einem Arzt an einem Krankenhaus in L besprochen hatten, wandten sie sich im Januar 1990 an die Beklagten. Auch dort wurde zunächst ein Gespräch über die medizinischen, psychologischen, ethischen und rechtlichen Probleme der künstlichen Befruchtung geführt; die Klägerin und ihr Ehemann bestätigten dies unter dem 25.01.1990 schriftlich.
Sie unterschrieben am 19.03.1990 eine Honorarvereinbarung über eine einmalige Zahlung von 2.000,00 DM für die Auswahl, die Abklärung und Bereitstellung des Spendersamens. Für jede erste Insemination sollte pro Behandlungszyklus anschließend ein Betrag von 400,00 DM gezahlt werden, für eine zweite pro Behandlungszyklus jeweils 100,00 DM. Zusätzlich sollten Laborkosten abgerechnet werden. Die Klägerin und ihr Ehemann unterschrieben darüber hinaus eine sogenannte "Einwilligung" zur Insemination. Wegen des genauen Inhalts dieser Einwilligung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die Klägerin erhielt von März bis November 1991 Fremdspendersamen, die 'Behandlung blieb erfolglos.
Die Klägerin brach danach die Behandlung ab und verlangte mit Schreiben vom 14.05.1991 erfolglos die Rückzahlung der bis dahin geleisteten 4.600,00 DM. Die Klägerin ist der Ansicht, daß der von ihr und ihrem Ehemann mit den Beklagten abgeschlossene Vertrag gemäß § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist; sie hält sich deshalb für berechtigt, Rückzahlung der von ihr geleisteten Beträge zu verlangen.
Sie behauptet, die Inseminationen seien von einer Sprechstundenhilfe durchgeführt worden. Wegen des in der Einwilligungserklärung vereinbarten vollständigen Stillschweigens habe sie sich den Beklagten völlig ausgeliefert gefühlt. Die Sittenwidrigkeit des Vertrages sei ihr nicht bekannt gewesen; auch eine auf diesem Gebiet bestehende Rechtsunsicherheit nicht; sie und ihr Ehemann seien einfache Leute und hätten insoweit keine Zweifel gehabt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie und ihren Ehemann 4.600,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, daß die gesetzlich nicht geregelte Fremdinsemination nicht sittenwidrig ist; die Abrechnung habe den Vereinbarungen entsprochen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das Gericht geht allerdings davon aus, daß der von den Parteien geschlossene Vertrag über die künstliche Befruchtung der Klägerin durch Fremdspendersamen gegen § 138 BGB verstößt und deshalb nichtig ist. Dies ergibt sich daraus, daß der geschlossene Vertrag planmäßig darauf abzielt, Grundrechte des von der Klägerin gewünschten Kindes zu vereiteln:
Dem nichtehelichen Kind steht aus Artikel 6 und 2 des Grundgesetzes ein Anspruch gegen seine Mutter auf Information darüber zu, wer der genetische Vater ist (Bundesverfassungsgericht, NJW 1988, Seite 3010). Ein durch künstliche Befruchtung mit Fremdspendersamen entstandenes Kind wäre zwar gemäß §§ 1591, 1502 zunächst ein eheliches Kind; seine Ehelichkeit könnte aber vom Ehemann der Mutter und dem Kind selbst unter den Voraussetzungen der §§ 1594 und 1596 BGB angefochten werden. Auch wenn der Ehemann der Klägerin in der Einwilligungserklärung wirksam auf sein Anfechtungsrecht verzichtet haben sollte, bleibt doch ungewiß, ob die Voraussetzungen des Anfechtungsrechts des Kindes einmal vorliegen werden; dieser Fall kann ohne weiteres eintreten. In einem solchen Fall müßte auch dem durch künstliche Befruchtung entstandenen Kind das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Recht zuerkannt werden, die genetische Vaterschaft aufzuklären. Dieses Recht wird durch den von den Parteien geschlossenen Vertrag planmäßig vereitelt. Denn die Parteien haben in der Einwilligungserklärung vorgesehen, die Identität des Spenders des Samens sowohl der Klägerin als auch ihrem Ehemann als auch dem Kinde zu verheimlichen. Die Klägerin und ihr Ehemann haben darin eingewilligt, daß die Angelegenheit absolut vertraulich behandelt wird. Ihre Eiwilligungserklärung sollte Verschlußsache der behandelnden Ärzte werden. Kopien davon sollten nicht angefertigt werden. Die Behandlungsunterlagen der Beklagten sollten nach Abschluß der Behandlung vernichtet werden. Damit war sichergestellt, daß das Kind weder von der Mutter, noch von ihrem Ehemann, noch von den Ärzten noch durch Nachforschungen in Behandlungsunterlagen erfahren konnte, wer der Spender war. Da damit die Aufklärung der genetischen Abstammung des Kindes vertraglich planmäßig vorgesehen war, muß der zivilrechtliche Vertrag der Parteien wegen Verstoßes gegen Grundrechte als nichtig angesehen werden.
Der dadurch begründete Rückzahlungsanspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB entfällt nicht gemäß § 814 BGB deswegen, weil die Klägerin den Makel des Vertrages gekannt hätte. Die Klägerin hat zwar die zugrunde liegenden Tatsachen gekannt; die Einordnung als sittenwidrig konnte aber von ihr nicht vorgenommen werden, weil solche Bewertungen soweit ersichtlich von den Gerichten bisher noch nicht vorgenommen worden sind.
Die Klägerin ist aber gemäß § 242 BGB entsprechend § 814 BGB nach Treu und Glauben gehindert, ihre Geldzahlungen zurückzufordern, weil sie durch den Abschluß des Vertrages, durch die periodische Inanspruchnahme der Leistungen der Beklagten und durch ihre laufenden Zahlungen zum Ausdruck gebracht hat, daß sie unabhängig von der zivilrechtlichen Wirksamkeit des Vertrages mit den Beklagten zahlen wollte: Die Klägerin wie auch ihr Ehemann sind zweimal über die Gesamtproblematik - auch die rechtliche Problematik - der künstlichen Befruchtung informiert worden. Sie haben auf dem Hintergrund dieser Erläuterungen nach Ablauf einiger Zeit - also keinesfalls übereilt - die ihnen vorgelegten Schriftstücke mit dem dargestellten weitreichenden Inhalt unterschrieben. Sie haben akzeptiert, daß sie selbst keinerlei Unterlagen bekommen und behalten und daß alle schriftlichen Unterlagen über die Behandlung vernichtet werden. Sie haben auch akzeptiert, daß die monatlichen Zahlungen in bar in neutralen Briefumschlägen geleistet wurden. Auch wenn die Klägerin und ihr Ehemann einfache Leute sind, mußten sich bei ihnen doch Zweifel einstellen, ob sie sich bei Abschluß dieses Vertrages und seiner Durchführung auf rechtlich sicherem Boden bewegten. Der Inhalt, der Abschluß und die Durchführung des Vertrages gaben reichlich Anhaltspunkte dafür, daß man sich auf "dünnem Eis bewegte". Die Klägerin und ihr Ehemann haben das wegen ihres Kinderwunsches akzeptiert.
Sie haben dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie unabhängig von der Problematik der Behandlung die Insemination wollten.
Es widerspräche Treu und Glauben, unter diesen Umständen die finanziellen Leistungen der Klägerin zurückzuerstatten. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, inwieweit der Wert der von den Beklagten unstreitig erbrachten Leistungen mit einem möglichen Rückforderungsanspruch der Klägerin zu verrechnen wäre.
Auch ein Rückforderungsanspruch wegen nicht ordnungsgemäßer Ausführung der Insemination besteht nicht. Es mag sein, daß die Behandlung ganz oder teilweise von Sprechstundenhilfen geleistet wurde. Der geschlossene Vertrag spricht zwar von "dem Arzt", der die Insemination vornehmen soll. Diese Formulierung muß aber nicht so ausgelegt werden, daß die Beklagten persönlich verpflichtet sein sollten, sämtliche Leistungen zu erbringen. Vielmehr muß davon ausgegangen werden, daß auch in diesem Fall die Beklagten be rechtigt sein sollten, Hilfskräfte im Rahmen ihres zulässigen Einsatzes bei medizinischer Behandlung einzusetzen; da mit der Insemination ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Klägerin nicht verbunden ist, ist nicht erkennbar, daß die Behandlung nur von den Ärzten persönlich ausgeführt werden durfte.
Die Klägerin kann auch nicht deswegen Rückzahlung eines Teils der gezahlten Beträge verlangen, weil sie mehr als vereinbart bezahlt hätte. Zwar hat sie zunächst vorgetragen, es seien niedrige Beträge von der dritten Insemination ab vereinbart worden. Nachdem die Beklagten aber die schriftliche Honorarvereinbarung vorgelegt hatten, hat die Klägerin hierzu keine Stellungnahme mehr abgegeben, so daß das Gericht davon ausgeht, daß sie die Richtigkeit der abgerechneten Beträge nicht mehr bestreiten will.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziffer 11, 711 ZPO.