Kaufrecht: Anspruch auf Minderung wegen fehlendem Navigationssystem abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Minderung des Kaufpreises, da das gekaufte Fahrzeug angeblich ohne vereinbartes Navigationssystem geliefert wurde. Zentrale Frage ist, ob die Parteien das Navigationssystem als Vertragsbestandteil vereinbart hatten. Das Gericht weist die Klage ab, weil der Kläger keine schlüssigen Belege oder übereinstimmende Vertragsvereinbarung vorträgt. Nachträgliche Eintragungen Dritter oder das vereinbarte E-Siegel begründen keinen Vertragsanspruch.
Ausgang: Klage auf Minderung des Kaufpreises wegen angeblich fehlenden Navigationssystems abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Minderung wegen eines fehlenden Ausstattungsmerkmals setzt voraus, dass der Käufer substantiiert darlegt und beweist, dass dieses Merkmal Gegenstand der Vertragsvereinbarung war.
Ein nach Vertragsschluss von Dritten erstellter Prüfungs- oder Siegelbericht, der ein Ausstattungsmerkmal ausweist, begründet keinen Mangel des Kaufgegenstands gegenüber den Vertragsparteien, sofern die Parteien dies bei Vertragsschluss nicht vereinbart hatten.
Die bloße Vereinbarung eines allgemeinen E‑Siegels begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf konkrete Ausstattungsmerkmale; Zweck des Siegels ist die Qualitätsprüfung, nicht die Stilllegung spezifischer Zusagen.
Äußerungen einer Partei, sich um eine Nachlieferung zu bemühen, begründen nur dann eine verbindliche Leistungspflicht, wenn sie als vertragliche Verpflichtung erkennbar und hinreichend konkretisiert sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Minderung des
Kaufpreises für den Pkw ... . Er hat nicht schlüssig vorgetragen, dass das verkaufte Fahrzeug mit einem Navigationssystem ausgestattet sein sollte und somit das Fahrzeug einen Mangel aufweist. Die Parteien schlossen am 16.08.03 einen Kaufvertrag über das genannte Fahrzeug. Dass dabei über ein Navigationssystem gesprochen und eine Einigung erzielt wurde, behauptet selbst der Kläger nicht. Ebenso ergibt sich aus der Kaufvertragsurkunde nicht, dass dieses Fahrzeug mit einem Navigationssystem ausgestattet sein sollte.
Aus der Zusatzvereinbarung, dass ein sogenanntes E-Siegel geschuldet war, kann dies auch nicht hergeleitet werden. Zwar weist die E-Siegelprüfung vom 11.09.03 ein Navigationssystem unter der Rubrik "Ausstattung" aus.
Dieser Ausweis stellt jedoch lediglich einen Fehler der Streitverkündeten dar, der auf den geschlossenen Vertrag keine Auswirkungen haben kann. Die bloße Benennung des Navigationssystems in der Siegel Prüfung durch die Streitverkündete konnte nicht Vertragsgegenstand werden, da diese nicht Vertragspartei war und der Fehler erst nach Vertragsschluss aufgetreten ist. Es hätte vielmehr einer Einigung zwischen den Kaufvertragsparteien bereits bei Abschluß des Kaufvertrages am 16.08.03 bedurft.
Auch aus der Tatsache, dass ein E-Siegel als solches vereinbart war, kann nicht der Schluß gezogen werden, dass das Fahrzeug mit einem Navigationssystem ausgestattet sein muß. Dies würde bedeuten, dass sämtliche Fahrzeuge mit E-Siegel ein Navigationssystem hätten. Dies ist jedoch weder vorgetragen worden, noch aus irgendeinem Grund ersichtlich. Denn Zweck eines solchen E-Siegels ist es, dass das Fahrzeug auf seinen Qualitätszustand hin überprüft und dieses Siegel als kaufbegleitendes Gutachten verwendet wird. Auf einzelne Austattungsmerkmale ist dieses Siegel nicht auszuweiten.
Aus der behaupteten Erklärung der Beklagten, sich um die Nachlieferung kümmern und bemühen zu wollen, ist ein Anspruch nicht herzuleiten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte damit zur Lieferung eines Navigationsystems rechtlich verpflichten wollte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Es hätte eine weitere Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention/Streitverkündung gemäß § 101 Absatz 1 ZPO gesondert ergehen müssen. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 321 ZPO ein Antrag auf Ergänzung des Urteils binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, gestellt werden kann.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nummer 11, 713 ZPO.