Erinnerung: Vollstreckungsklausel für Titel nach §56g Abs.6 FGG erforderlich
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger erhob Erinnerung gegen die Ablehnung der Gerichtsvollzieher-Vollstreckung aus Festsetzungsbeschlüssen zur Betreuervergütung. Das Amtsgericht Essen wies die Erinnerung kostenpflichtig zurück. Es entschied, dass Festsetzungsbeschlüsse nach §56g Abs.6 FGG einer nach §725 ZPO erteilten Vollstreckungsklausel bedürfen; ein bloßer Belehrungshinweis genügt nicht.
Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen Ablehnung der Vollstreckung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zwangsvollstreckung aus Festsetzungsbeschlüssen nach §56g Abs.6 FGG ist eine mit der Vollstreckungsklausel versehene vollstreckbare Ausfertigung erforderlich.
Bei Titeln, die nach §56g Abs.6 FGG vollstreckt werden, findet §724 ZPO entsprechende Anwendung, sodass die Erteilung einer Vollstreckungsklausel Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist.
Ein im Beschluss enthaltener Hinweis, der den Titel als zur Vollstreckung geeignet bezeichnet, ersetzt nicht die nach §725 ZPO vorgeschriebene, gesiegelte und unterschriebene Vollstreckungsklausel.
Die Schutzfunktion der Vollstreckungsklausel (Vermeidung mehrmaliger Vollstreckungen, Beweissicherung über Befriedigung) spricht gegen eine Ausnahme für Titel nach §56g Abs.6 FGG.
Leitsatz
Zur Vollstreckung aus einem Titel i. S. d. § 56g Abs. 6 FGG ist eine Vollstreckungsklausel erforderlich.
Tenor
Die Erinnerung des Gläubigers vom 30.01.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
Der Gläubiger erteilte dem vorgenannten Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Gerichtsvollziehervollstreckung aus den Beschlüssen vom 05.01.2007, 22.03.2007 und 15.05.2007 des Amtsgerichts Essen, jeweils Aktenzeichen 76 XVII G 1003, vorzunehmen. In diesen Beschlüssen wurde jeweils die Betreuervergütung des Gläubigers gegen die von ihm betreute Schuldnerin festgesetzt, und zwar in dem Beschluss vom 05.01.2007 in Höhe von 792,00 € für die Zeit vom 24.08.2006 bis 23.11.2006, in dem Beschluss vom 22.03.2007 in Höhe von 792,00 € für die Zeit vom 24.11.2006 bis zum 23.02.2007 und in dem Beschluss vom 15.05.2007 in Höhe von 171,60 € für die Zeit vom 24.02.2007 bis 19.03.2007. Die Beschlüsse enthalten jeweils den Zusatz, dass der Vergütungsbeschluss ein zur Vollstreckung geeigneter Titel (§ 56g FGG) sei. Alle Beschlüsse wurden der Schuldnerin zugestellt. Der Vollstreckungsauftrag datiert vom 18.07.2007. Mit Verfügung vom 30.10.2007 lehnte der Obergerichtsvollzieher die Vollstreckung ab, da die vorgelegten Beschlüsse ohne Vollstreckungsklausel zur Zwangsvollstreckung nicht geeignet seien.
Der Gläubiger ist der Auffassung, dass eine Vollstreckungsklausel bei Beschlüssen i. S. d. § 56g FGG nicht notwendig sei und beantragt,
den Obergerichtsvollzieher in der Vollstreckungssache DR II 939/07 zu veranlassen, aus den vorgenannten Beschlüssen gemäß seinem Antrag vom 18.07.2007 die Gerichtsvollziehervollstreckung zu betreiben.
Die Erinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig, jedoch unbegründet.
Nach Auffassung des Vollstreckungsgerichts ist bei Titeln i. S. des § 56g FGG, insbesondere bei Beschlüssen, mit denen die Betreuervergütung festgesetzt wird, eine Vollstreckungsklausel erforderlich.
Gemäß § 56g Abs. 6 FGG findet aus einem nach dieser Vorschrift ergangenen Festsetzungsbeschluss die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung statt. Fraglich ist, ob insoweit auch § 724 ZPO entsprechend Anwendung findet, der dahingehend lautet, dass die Zwangsvollstreckung aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt wird. Dies ist zu bejahen.
Schon § 795 ZPO, der lautet, dass auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 ZPO erwähnten Schuldtiteln die Vorschriften der §§ 724 - 793 ZPO entsprechend anzuwenden sind, bringt zum Ausdruck, dass es sich bei § 724 ZPO um eine Vorschrift, die die Zwangsvollstreckung regelt, handelt. Zwar gehört der Titel nach § 56g FGG nicht zu den in § 794 aufgeführten Titeln. § 56g Abs. 6 FGG erstrebt aber nach Auffassung des Gerichts einen Gleichklang der Vollstreckung aus den Titeln nach § 56g FGG mit den ZPO - Titeln.
§ 45 Abs. 3 WEG a. F. enthielt eine gleichlautende Formulierung wie § 56g Abs. 6 FGG.
§ 45 Abs. 3 WEG regelte die Vollstreckung aus den Titeln des § 43 WEG, die nach altem Recht ebenfalls im FGG - Verfahren ergangen waren. Für § 45 Abs. 3 WEG a. F. ist anerkannt, dass es einer Vollstreckungsklausel für die dort genannten Titel bedarf (vgl. Bärmann/Pick 17. Auflage, 2006, § 45 Rd.-Nr. 23 sowie Zöller 26. Auflage, 2007, § 724 Rd.-Nr. 2 unter Hinweis auf KG OLGZ 91, 64; OLG Stuttgart Rechtspfleger 73, 311).
§ 64 Abs. b Abs. 4 FGG ist ebenfalls inhaltsgleich mit § 56g Abs. 6 FGG. Er betrifft die Vollstreckung aus Titeln nach dem Gewaltschutzgesetz, soweit das Familiengericht zuständig ist, die ebenfalls im FGG – Verfahren ergangen sind. Auch hier wird eine Klausel für erforderlich gehalten (Keidel/ Kuntze, Winkler FGG
15. Auflage, 2003, Rd.-Nr. 34). Zöller (§ 724 Rd.-Nr. 2) hält für alle Vollstreckungstitel, die nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt werden, eine Klausel für erforderlich. Nach alledem dürfte es herrschenden Meinung entsprechen, dass eine Klauselerteilung erforderlich ist (so jüngst auch OLG Karlsruhe, NRW 2008, 450).
Das Vollstreckungsgericht schließt sich dieser herrschenden Meinung an. Für diese spricht auch ein Umkehrschluss aus § 929 Abs. 1 ZPO, der nur ausnahmsweise für Arrestbefehle (und einstweilige Verfügungen) von dem Erfordernis einer Vollstreckungsklausel absieht. Dies ergibt sich dort aus dem besonderen Eilcharakter der Maßnahme. Dagegen besteht kein sachlicher Grund, warum die Beschlüsse nach § 56g FGG, da sie nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung und nicht nach § 33 FGG zu vollstrecken sind, von dem Erfordernis der Klausel befreit sein sollten. Ein Unterschied zu ZPO-Titeln ist nicht erkennbar. Es besteht bei den Titeln nach § 56g FGG ein gleiches Bedürfnis für die Zeugnis- und Schutzfunktion der Klausel wie bei den sonstigen ZPO Titeln. Die Schutzfunktion der Klausel hat den Inhalt, mehrmalige Vollsteckungen aus dem selben Titel zu vermeiden, vgl. § 733 ZPO. Da die Titel in der Regel eine 30-jährige Verjährungsfrist haben, kommt es häufig vor, dass Schuldner Nachweise über die Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung nicht aufbewahren. Insoweit bietet § 757 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher nach Empfang der Leistung dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung auszuliefern hat, einen gewissen Schutz. Auch wird der Gerichtsvollzieher durch den Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung dem Schuldner und Dritten gegenüber zur Vornahme der Zwangsvollstreckung ermächtigt (§ 755 ZPO).
Nur wenn das Betreuungsgericht rechtskräftig die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung abgelehnt hätte, müsste der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung ohne Klausel vornehmen (vgl. § 573 ZPO). Für eine solche förmliche Ablehnung ist aber nichts ersichtlich.
Der Passus am Ende der Beschlüsse, dass der Vergütungsbeschluss ein zur Vollstreckung geeigneter Titel (§ 56g FGG) ist, stellt keine Vollstreckungsklausel dar. Der Wortlaut der Vollstreckungsklausel ist in § 725 ZPO vorgeschrieben. Außerdem ist sie der Ausfertigung des Titels am Schluss beizufügen und gehört nicht in die Rechtsmittelbelehrung, sie ist zu siegeln und von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben (§ 725 ZPO).
Kosten des Erinnerungsverfahrens: § 97 Abs. 1 ZPO analog.