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Amtsgericht Essen·120 M 1414/22·11.12.2022

Erinnerung gegen Zurückweisung eines Vollstreckungsauftrags wegen fehlender qualifizierter Signatur

Öffentliches RechtVerwaltungsvollstreckungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger richtete eine Erinnerung gegen die Zurückweisung seines Vollstreckungsauftrags durch den Gerichtsvollzieher, der das Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur monierte. Das AG Essen gab der Erinnerung statt und verpflichtete den Gerichtsvollzieher, den Auftrag nicht aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Das Gericht stellte klar, dass bei einfacher Vollstreckung ohne Haftantrag die Übermittlung über ein sicheres elektronisches Postfach (EGVP) ohne qualifizierte Signatur formell ausreichend ist. Gerichtskosten wurden nicht auferlegt.

Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen Zurückweisung des Vollstreckungsauftrags als begründet stattgegeben; Zurückweisung wegen fehlender qualifizierter Signatur bei Übermittlung über EGVP unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

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Die formell wirksame Übermittlung eines Vollstreckungsauftrags ist auch ohne qualifizierte elektronische Signatur möglich, wenn das Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg (z.B. EGVP/BePO) im Sinne des § 130a ZPO eingereicht wird.

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Die Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur ist nur dann materiell gerechtfertigt, wenn mit dem Antrag grundrechtsrelevante Maßnahmen (insbesondere die Anordnung von Zwangshaft) verbunden sind.

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Ein Gerichtsvollzieher darf einen Vollstreckungsauftrag nicht allein deshalb zurückweisen, weil keine qualifizierte Signatur vorliegt, sofern die Übermittlung über ein sicheres elektronisches Postfach erfolgte und die sonstigen formalen Voraussetzungen vorliegen.

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Bei unrichtiger Sachbehandlung sind dem Antragsteller hierfür in Rechnung gebrachte Kosten nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 55 VwVG NRW; § 56 VwVG NRW; § 57 VwVG NRW; § 60 VwVG NRW; § 64 VwVG NRW§ 5a VwVG§ 6 JBeitrG§ 459 StPO§ 130a ZPO§ Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013

Tenor

Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 30.08.2022 hin wird der Obergerichtsvollzieher A angewiesen, zu DR II 527/22 den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 12.07.2022, übermittelt am 25.07.2022, nicht aus den im Schreiben vom 15.08.2022 und 26.08.2022 genannten Gründen zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht ersetzt.

Gründe

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I.

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Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus einem Verwaltungsakt vom 11.05.2022, zugestellt am 14.05.2022, wegen eines Anspruch auf Zahlung eines Zwangsgeldes in Höhe von 200 € gem. §§ 55, 56, 57, 60 und 64 VwVG NRW (nebst Auslagen). Die Zwangsvollstreckung wird nach den Vorschriften des § 6 VwVG NRW betrieben. Ein Haftantrag wurde nicht gestellt.

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Der Vollstreckungsantrag vom 12.07.2022, unterschrieben von einem Herrn B und gesiegelt, wurde als pdf dem OGV am 25.07.2022 elektronisch über das EGVP übermittelt. Eine (zusätzliche) qualifizierte Signatur erfolgte nicht. Die Vollstreckbarkeit der Forderung wurde im Antrag bescheinigt.

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Der Gerichtsvollzieher hat die Ausführung des Auftrages mit der Begründung abgelehnt, dass die angeforderten Unterlagen nicht vollständig eingegangen seien und es eines Vollstreckungstitels mit Unterschrift und Dienstsiegel bedürfe (Schreiben des Gerichtsvollziehers vom 15.08.2022, Bl.12 und vom 26.08.22, Bl.13 d.A.).

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Der Gläubiger vertritt die Ansicht, es genüge, wenn das Dokument lediglich – wie hier – den Namen des Urhebers oder dessen eingescannte Unterschrift am Textende wiedergebe.

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II.

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Die Erinnerung ist begründet.

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Zwar liegen inzwischen diverse Beschwerdeentscheidungen des LG Essen zur Frage der Notwendigkeit der (qualifizierten) elektronischen Signatur vor; so z.B. zu § 5a VwVG ( 7 T 270/22), zu § 6 JBeitrG (7 T 272/22) und zu § 459 StPO (7 T 322/22).

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In allen genannten Fällen ging das Beschwerdegericht davon aus, dass die Übermittlung über einen sicheren Übermittlungsweg i.S.d. § 130a Abs.3, 4 ZPO (BePO, EGVP) -ohne qualifizierte elektronische Signatur- für eine formell ordnungsgemäße Übermittlung ausreiche.

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Soweit das LG Essen in einem nächsten Argumentationsschritt dann höhere materiell-rechtliche Anforderungen setzt -nämlich die Übermittlung mit qualifizierter elektronischer Signatur- wird das in allen Entscheidungen mit dem Vorliegen eines grundrechtsrelevanten Haftantrags und dem Rückgriff auf die Entscheidung des BGH vom 18.12.2014 -I ZB 27/14- begründet. Bei der begehrten Anordnung von stattlichem Zwang bis hin zu einer Freiheitsentziehung dürften keine Zweifel an der Echtheit des Antrags bestehen.

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Da hier kein Haftantrag vorliegt, greift diese Argumentation nicht. Für den einfachen Vollstreckungsauftrag ohne Haftantrag reicht die formell wirksame Übermittlung.

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Eventuell abgerechnete Kosten sind wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist für Gläubiger- und Schuldnerseite die sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, oder dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen oder dem Landgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.