Themis
Anmelden
Amtsgericht Essen·12 C 834/93·12.01.1994

Anwaltskosten nach Verkehrsunfall: Erforderlichkeit, Beweislast und Ersatz

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Erstattung nichtstreitiger Anwaltskosten in Höhe von 441,03 DM nach einem Verkehrsunfall. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung der Anwaltskosten nebst Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheids und weist die weitergehende Klage ab. Die Anwaltskosten werden als notwendiger Herstellungsaufwand nach § 249 BGB anerkannt, Ersatz setzt jedoch die Erforderlichkeit der Mandatierung voraus. Mangels Nachweises einer schriftlichen Regulierungsvorsicherung durch die Beklagte war die Mandatierung ersatzfähig.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagte zur Zahlung von 441,03 DM nebst Zinsen verurteilt, weitergehende Klage abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten der Beklagten berichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anwaltskosten nach einem Verkehrsunfall sind grundsätzlich als notwendiger Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Satz 2 BGB erstattungsfähig.

2

Ersatzfähig sind nur die Anwaltskosten, deren Einschaltung unter den konkreten Umständen vom Geschädigten als erforderlich erachtet werden durfte.

3

Die Einordnung von Anwaltskosten als Verzugsschaden setzt substantiiertes Vorbringen zum Verzug durch den Geschädigten voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Wer eine frühere Zusage oder Regulierungsbereitschaft geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen und den Zugang einer entsprechenden schriftlichen Erklärung.

Relevante Normen
§ 7 StVG§ 249 Satz 2 BGB§ 284 ff. BGB§ 92 Abs. 2 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 713 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 441,03 DM nebst 4 % Zinsen ab 20.09.93 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Ein Fahrzeug der Klägerin wurde am 30.05.93 in Essen durch einen bei der Beklagten gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht pflichtversichertes Kraftfahrzeug beschädigt.

3

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang einzutreten hat.

4

Die Klägerin beauftragte nach dem Unfall ihre nunmehrigen Prozessbevollmächtigten. Diese meldeten unter dem 22.06.93 die Schäden der Klägerin im Betrag von etwa 4000,00 DM bei der Beklagten an.

5

Alsdann wurden die Schäden reguliert. Die Klägerin begehrt nunmehr noch die Erstattung ihrer der Höhe nach mit 441,03 DM nicht streitigen Anwaltskosten.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 441,03 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.08.93 zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Die Beklagte hält dafür, die Klägerin habe einen Anwalt nicht einschalten müssen. Der Anwalt habe im vorliegenden Fall nur die Funktion einer Poststelle zur Belegweitergabe gehabt. Sie behauptet, sie habe am 09.06.93 der Klägerin ihre Regulierungsbereitschaft mitgeteilt.

11

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Klage ist im wesentlichen begründet. Die Beklagte schuldet gemäß § 7 StVG,

14

3 Pflichtversicherungsgesetz, 249 Satz 2, 284 ff. BGB den Ersatz der Anwaltskosten der Klägerin nebst Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe seit Zustellung des Mahnbescheides am 20.09.1993. Die weitergehende Zinsforderung ist unbegründet.

15

I.

16

Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte dem Grunde nach in vollem Umfang eintrittspflichtig ist für die Schadensfolgen aus einem Verkehrsunfall vom 30.05.93.

17

II.

18

Die vorliegend geltend gemachten Anwaltskosten sind nicht Verzugsschadensfolge. Zu einem etwaigen Verzug der Beklagten mit der Regulierung trägt die Klägerin nichts vor.

19

III.

20

Anwaltskosten nach Verkehrsunfällen gehören regelmäßig aber auch zum erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne von § 249 Satz 2 BGB (BGH Versicherungsrecht 1970, 41).

21

Solcher Herstellungsaufwand ist soweit zu ersetzen, als der Geschädigte die Einschaltung eines Anwalts den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

22

Regelmäßig darf ein Geschädigter nach einem Unfall einen Anwalt beauftragen, weil die Schadensabwicklung in solchen Fällen einem Laien kaum richtig geläufig sein kann und weil der Schädiger, vertreten durch eine Haftpflichtversicherung, durch dieses Vertretungsverhältnis (§ 10 AKB, 3 Pflichtversicherungsgesetz) schon fachkundig beraten und vertreten wird.

23

Eine Ausnahme hiervon sieht die Rechtsprechung vieler Amtsgerichte, auch des erkennenden Amtsgerichts, zum einen für Leasingfirmen in unstreitigen Regulierungsfällen vor (zuletzt so auch AG Frankfurt ZFS 93, 278).

24

Zum anderen kann eine solche Ausnahme dann in Betracht kommen, wenn eine annähernd fachkundige Geschädigte wie vorliegend die Klägerin alsbald nach einem Unfall darüber in Kenntnis gesetzt wird, dass eine vollständige Regulierung beabsichtigt und zugesichert ist.

25

Die Klägerin ist keine Leasingfirma, jedoch als mittlerer Autofirmen-Vertragshändler mit den Abwicklungen von Unfällen sicherlich einigermaßen vertraut.

26

Deshalb wäre in Betracht gekommen, die Erforderlichkeit des Einschaltens eines Anwaltes zu verneinen, wenn – wie die Beklagte geltend gemacht hat – die Klägerin alsbald von der Regulierungsbereitschaft informiert worden wäre. Die Beklagte hat aber ein solches Schreiben an die Klägerin, das sie angeblich unter dem 09.06.93 gefertigt haben will, nicht vorlegen oder unter Beweis stellen können, insbesondere nicht den Zugang eines solchen Schreibens bei der Klägerin. Allenfalls eine schriftliche Zusage einer vollständigen Regulierung aber hätte im vorliegenden Fall Anlaß gegeben, das Einschalten eines Anwaltes nicht mehr für erforderlich zu halten. Nachdem aber, wie auch nicht streitig ist, bis knapp einen Monat nach dem Unfall bei der Klägerin keine Zahlung eingegangen war einerseits, ein Schreiben auch nicht nachweislich eingegangen ist, konnte die Klägerin es für erforderlich halten, die Anwälte einzuschalten.

27

Über die Berechtigung der Höhe der geltend gemachten Forderung streiten die Parteien nicht, jedoch hat die Klägerin nichts dargelegt, weshalb ein früheres Zinsdatum als dass der Zustellung des Mahnbescheides hätte in Betracht kommen sollen.

28

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

29

Der Schriftsatz vom 29.12. bot keinen Anlaß, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten: ein Zugang des Schreibens vom 11.06. ist weiterhin nicht dargelegt bzw. unter Beweis gestellt.

30

Blumberg

31

12 C 834/93
32

Amtsgericht Essen

33

Beschluss

34

In dem Rechtsstreit

35

Die Kostenentscheidung des Urteils vom 13.01.1994 wird wegen eines offenbaren Schreib-/Diktatversehens dahin berichtigt, dass sie lautet:

36

"Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte."

37

Essen, 31. Januar 1994