Werkvertrag über Hochzeitsfotos: Keine Übereignung der Negative ohne Vereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte die Übereignung von elf Hochzeitsfoto-Negativen, die der Beklagte im Rahmen eines Fotoauftrags gefertigt hatte. Zentral war, ob aus dem Werkvertrag oder nach Treu und Glauben eine Pflicht zur Herausgabe der Negative folgt. Das Gericht qualifiziert den Vertrag als Werkvertrag und verneint eine Übereignungspflicht ohne ausdrückliche Vereinbarung unter Hinweis auf das Urheberrecht. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Übereignung der Foto-Negative mangels vertraglicher Vereinbarung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vertrag über die Herstellung von Fotografien ist in der Regel als Werkvertrag zu qualifizieren, wenn die geistige Leistung den Hauptgegenstand bildet und Materialkosten unerheblich sind.
Ohne ausdrückliche oder aus den Umständen ableitbare Vereinbarung verpflichtet ein Werkvertrag den Hersteller nicht automatisch zur Übereignung von Herstellungsvorstufen (z.B. Negativen).
Das Urheberrecht begründet nicht zwangsläufig ein Eigentumsrecht an Werken oder deren Vorstufen; Eigentum an Negativ, Eigentum am Abzug und die urheberrechtlichen Nutzungsrechte sind voneinander zu trennen.
Selbst bei Mitübereignung eines Originals gehen die urheberrechtlichen Verwertungsrechte nicht ohne weiteres über; Nutzungsrechte bleiben dem Urheber vorbehalten, sofern sie nicht gesondert übertragen werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger beauftragte im April 1988 den Beklagten, anläßlich der Hochzeit des Klägers im Fotostudio des Beklagten Hochzeitsfotos vom Kläger und seiner Ehefrau anzufertigen. Es wurde vereinbart, dass jedes Foto 25,00 DM kosten solle, und dass der Beklagte etwa zehn Fotos erstellen solle. Vereinbarungsgemäß fertigte der Beklagte am 07.05.1988 Aufnahmen, aus denen der Kläger am 25.05.1988 elf Stück auswählte und bezahlte, wovon vier Stück wegen falschen Ausschnittes kostenlos –in vom Kläger aber nochmals gerügter Qualität- nachgebessert wurden. Der Kläger begehrt die Übereignung der zugehörigen elf Negative und deren Herausgabe und hält dafür, es handele sich bei der Arbeit um ein handwerkliches Produkt, Teil der Leistungen des Beklagten nach dem Vertrage müsse es zumindest im Wege der ergänzenden Auslegung sein, auch die Negative herauszugeben.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, zu erklären, dass das Eigentum an den 11 Hochzeits-Portrait-Fotos-Negativen, die der Beklagte am 07.05.1988 unter den Archivnummern 308/18-2 A, -4 A, -6 B, -6 C, -7 A, -8 A, -9 B, - 11 B, -13 A, -13 C und 16 B von dem Kläger und seiner Braut hergestellt hat, auf den Kläger übergehen soll; und ihn weiter zu verurteilen,
mit Rechtskraft des Urteils, die mit dem Antrag zu 1) näher bezeichneten 11 Foto-Negative an den Kläger herauszugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält dafür, die von ihm zu erbringende Leistung sei nur das Endprodukt, das Foto. Auch weil ihm das alleinige Recht zustehe, Vervielfältigungen herzustellen, müsse er das Recht haben, das Negativ zu behalten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die auf eine werkvertragliche Eigentumsverschaffungspflicht an den Negativen gestützte Klage ist nicht begründet.
1.
Der Vertrag der Parteien ist ein Werkvertrag. Es entspricht ganz überwiegender Meinung, dass ein Vertrag, der eine zum Beispiel in einem Foto verkörperte geistige Leistung zum Gegenstand hat, vorwiegend dem Werkvertragsrecht zu unterstellen ist. Es sind auch nicht die Regeln des Werklieferungsvertrages anzuwenden, weil die bei der Erstellung der Fotos verwendeten Materialien völlig geringwertig im Vergleich mit der aufgewendeten Studiozeit und dem Zeitaufwand für die Erstellung der Abzüge sind (vgl. nur Palandt-Thomas, § 651 Anmerkung 1 a; OLG Hamburg, Urteil vom 21.02.1980, 3 U 110/79 (Seite 9 bei Schulze, OLGZ 225). Danach hatte der Beklagte im vorliegenden Fall zumindest und insoweit unstrittig die Pflicht, Fotoaufnahmen des Klägers und seiner nunmehrigen Ehefrau anzufertigen und Fotoaufnahmen hierüber an den Kläger gegen Entgelt zu übereignen. Außerdem treffen den Beklagten entsprechende werkvertragliche Gewährleistungspflichten.
2.
Aus dieser grundsätzlichen Rechtslage folgt aber nicht unmittelbar auch die Pflicht des Beklagten, die gefertigten Negative zu den schließlich übereigneten Fotos ebenfalls an den Kläger zu übereignen.
a) Die von den Parteien vorgelegten amtsgerichtlichen Urteile über vergleichbare Fälle (AG Regensburg, 6 C 3682/86, Urteil vom 14.04.1987; AG Bad Neustadt an der Saale, C 60/88, Urteil vom 08.04.1988, AG Weilheim, Zweigstelle Schongau, C 287/86, Urteil vom 18.12.1986) erörtern zwar zu Recht den Fall, ob bei der Auslegung des geschlossenen Vertrages nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, §§ 133, 157 BGB, sich eine Pflicht ergibt, auch die Negative zu übereignen. Eine solche Pflicht könne ohne weiteres vereinbart worden sein. Das ist vorliegend unstrittig nicht der Fall bei Abschluß des Vertrages ist über das Eigentum an den Negativen nicht gesprochen worden.
Im Zweifel aber ist dann davon auszugehen, dass eine Pflicht zur Verschaffung des Eigentums an den Negativen nicht vereinbart ist.
b) Denn der vorliegende Fall bewegt sich im Bereich des Urheberrechts, § 2 Absatz 1 Nummer 5 Urheberrechtsgesetz. Lichtbildwerke sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Fehlgeht allerdings die Auffassung des Beklagten, hieraus folge unmittelbar, dass er das Eigentum an den Negativen behalten könne. Das Urheberrecht steht in keinem zwingenden Zusammenhang mit dem Eigentumsrecht an den Werken oder Vorstufen zu den Werken. Ein Original im Sinne des Urheberrechts kann unbeschadet des Urheberrechts veräußert werden, wie sich aus den §§ 17 Absatz 1, 44 Urheberrechtsgesetz unmittelbar ergibt und wie es gerade auch für die vorliegende Konstellation, das Eigentum an Negativ und Positiv, schon vom Reichsgericht entschieden worden ist /RGZ 108, 44 ff), ohne dass sich die Rechtslage durch die Neufassung des Urheberrechtsgesetzes insoweit geändert hätte. Selbst wenn also der Beklagte das Negativ mitübereignet hätte, wäre damit im Zweifel, ohne besondere andere Abrede, noch nicht das Nutzungsrecht mit- übertragen (§ 44 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz). Es stehen also das Eigentum am Foto, das Eigentum am Negativ und das Urheberrecht in keinem zwingend aneinandergeketteten Zusammenhang.
Allerdings folgt aus dem Umstand, dass die Anfertigung der Aufnahmen dem Urheberrechtsbereich zuzuordnen ist, doch unmittelbar, dass eine Annahme einer Übereignungspflicht hinsichtlich nicht ausdrücklich geregelter Teile der urheberrechtlichen Leistung eher fernliegt. Im Zweifel ist der Urheber gerade nicht verpflichtet, das Eigentum an seinen Werken zu übertragen (Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07.08.1980, 17 O 150/80, Schulze LGZ Nummer 181; OLG Hamburg, a.a.O.). Für eine vergleichbare Konstellation hat es schon das Reichsgericht a.a.O. ausgeführt, dass hinsichtlich der Negative, damals noch Fotoplatten, "die Sache hier nicht anders liegt als im Regelfalle, wo der Berufsfotograf die Platten der bei ihm bestellten Bilder als sein Eigentum behält und aufbewahrt, um davon bei etwaiger künftiger Bestellung neue Abzüge gegen Entgelt zu liefern" (RGZ 108, 44, 46).
c) Diese Rechtslage hat sich durch das neu gefaßte Urheberrechtsgesetz nicht grundsätzlich geändert. Auch wenn man die vom Beklagten gefertigten Fotos dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt, so ist doch der Kläger als Besteller der Werkleistung nicht etwa dem Beklagten nunmehr –mangels genauer Abreden über die weiteren Verwertungsrechte- "ausgeliefert". Zwar steht das Vervielfältigungsrecht grundsätzlich dem Urheber zu, § 16 Urheberrechtsgesetz. Dieses und die weiteren Nutzungsrechte an dem gefertigten Papierabzug werden nämlich im Zweifel mit dem Original gerade auch nicht mitveräußert (§ 44 Absatz 1 Urheberrechtsgesetz). Andererseits aber kann der Fotograf die gefertigten Aufnahmen nur mit der Einwilligung des Klägers etwa veröffentlichen (§ 141 Nummer 5 Urheberrechtsgesetz i.V.m. dem insoweit fortgeltenden § 22 Satz 1 des Kunsturhebergesetzes). Überdies kann der Kläger als nunmehriger Eigentümer des Fotoabzuges die mit den heutigen technischen Mitteln ohne weiteres möglichen einzelnen Vervielfältigungen für den privaten Gebrauch (§ 53 Absatz 1 Satz 1 Urheberrechtsgesetz). beispielsweise durch Bild vom Bild-Kopien herstellen lassen und verwenden. Erst wenn der Beklagte ohne Einwilligung des Klägers oder seiner nunmehrigen Ehefrau die Fotos verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen würde, hätte der Kläger das Recht auf Übereignung (§§ 22, 38 Kunsturhebergesetz). Hierzu ist nichts dargetan.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nummer 11, 713 ZPO).