Klage auf Einzelzimmerzuschlag abgewiesen wegen fehlender schriftlicher Wahlvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger (Krankenhaus) verlangt Zahlung von Einzelzimmerzuschlägen für einen neun Tage stationären Aufenthalt. Zentrale Frage ist, ob eine Vereinbarung über Wahlleistungen wirksam zustande gekommen ist. Das Gericht verneint dies mangels gesetzlich vorgeschriebener schriftlicher Vereinbarung nach §7 BPflV und weist die Klage ab. Der bezahlte Grundpflegesatz bleibt maßgeblich.
Ausgang: Klage des Krankenhauses auf Zahlung des Einzelzimmerzuschlags mangels wirksamer schriftlicher Wahlvereinbarung abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wahlleistungen nach § 7 BPflV dürfen nur berechnet werden, wenn eine wirksame gesonderte Vereinbarung vor der Leistungserbringung und in schriftlicher Form getroffen wurde.
Fehlende Schriftform der Vereinbarung über Wahlleistungen führt zur Nichtigkeit der Forderung nach § 125 BGB; eine bloße mündliche oder konkludente Einigung genügt nicht.
Die Schriftformvorschrift erfordert die Unterschrift des Patienten bzw. seines Vertreters nach § 126 Abs. 1 BGB; eine einseitige Unterzeichnung durch das Krankenhaus ersetzt diese Unterschrift nicht.
Bei Verstoß gegen preisrechtliche Vorschriften bleibt in der Regel der zulässige bzw. bereits bezahlte Preis (z.B. Grundpflegesatz) maßgeblich; eine Zahlungspflicht aus ungerechtfertigter Bereicherung ist insoweit ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte befand sich vom 28.10.1993 bis zum 5.11.1993 für neun Tage im vom Kläger betriebenen Krankenhaus. Die vom Kläger berechneten Leistungen sind bezahlt bis auf den Zuschlag für das vom Kläger benutzte Einzelzimmer in Höhe von 142,- DM pro Tag, zusammen die Klagehauptforderung. Der Beklagte wünschte bei der Aufnahme zumindest durch wörtliche Erklärung die Unterbringung in einem solchen Einzelzimmer. Zu der vom Kläger einige Tage nach der Aufnahme, nach der Operation gewünschten Unterzeichnung einer entsprechenden Vereinbarung über Wahlleistungen war der Beklagte dann nicht mehr bereit.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe auch auf einem (unstreitig nicht unterzeichneten) Aufnahmebogen selbst das Kreuz angebracht bei der Wahlmöglichkeit "Einzelzimmer". Diese Art der Unterbringung habe zuvor auch der ihn überweisende Arzt im Auftrag des Beklagten gewünscht.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 1278,83 DM und weitere
5,- DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte - der zunächst vorgetragen hatte, kein Einzelzimmer gewünscht zu haben - behauptet, er sei nie mit Mehrkosten für die Art der Unterbringung einverstanden gewesen. Auch habe das Zimmer und der Service erheblich zu wünschen übrig gelassen. Er sei - nach Vorlage der nicht unterschriebenen Vereinbarung über den Einzelzimmerzuschlag - ja nicht in der Lage gewesen, sich selbst im Krankenhaus andernorts unterzubringen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger stehen weder aus Vertrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung die begehrten Mehrkosten für die Unterbringung in einem Einzelzimmer zu.
1.
Die Aufnahme des Beklagten im Krankenhaus, welches der Kläger betreibt, bedeutet regelmäßig den Abschluß eines gemischten Miet- bzw. Dienstvertrages, wobei im vorliegenden Fall dahinstehen kann, ob es sich um einen sog. totalen oder aufgespaltenen Vertrag (betr. die Abrechnung mit den beteiligten Ärzten) gehandelt hat (vgl. hierzu Emmerich in Staudinger, BGB, 12. Aufl., Vor §§ 535f Rdnr. 62; Paland, BGB, 54. Aufl., Einf. § 611 Rdnr. 19; BGH NJW 1985, 2189ff; BGH NJW 1993, 779ff; OLG Köln, VersR 1989, 1264f; OLG Stutt~ VersR 1991, 114111). Rechtlich wird dieser gemischte Vertrag im wesentlichen gestaltet durch das Krankenhausfinanzierungsgesetz bzw. die auf seiner Grundlage erlassene "Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze" vom 21.8.1985 (BGBI 1985 I S. 1666 11) in der durch Art. 23 des Gesundheitsrefonngesetzes (BGBI. I vom 20.12.1988, S. 2477ff) in hier nicht bedeutsamer Weise geänderten Fassung (im folg.: BPflV).
Der Kläger berechnet denn auch zunächst die insoweit vom Beklagten bezahlte "Grundpflege gem. § 5 Abs. 1 BPflV" (abzüglich eines Abschlages, wahrscheinlich wegen Privatliquidation der behandelnden Ärzte, vgl. hierzu OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 481ffbzw. aber auch, die Unzulässigkeit annehmend, LG Bremen, NJW 1993, 3000f) und sodann den hier allein strittigen Einzelzimmerzuschlag getrennt.
2.
Dem Kläger ist es gem. § 7 BpflV verwehrt, diese Wahlleistung "Einzelzimmer" zu berechnen. § 7 Abs. I S. I BpflV schreibt fiir den Kläger verpflichtend vor, daß Wahlleistungen nur berechnet werden dürfen, wenn "die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist". § 7 Abs. 2 S. I BpflV verlangt sodann fiir diese Vereinbarung, daß sie schriftlich und vor der Leistungserbringung erfolgt sein muß, nachdem der Patient zuvor über die Höhe der Entgelte unterrichtet worden ist.
Der Kläger hat nach seinem eigenen Vorbringen aber gerade keine schriftliche Vereinbarung mit dem Beklagten geschlossen. Diese gesetzliche Schriftform hätte nur durch eine von zumindest dem Beklagten (dies läßt entgegen dem Gesetzeswortlaut des § 126 BGB und deswegen entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts das OLG Stuttgart, VersR 1994, 1476fin allerdings nicht tragenden Erwägungen genügen; ähnlich: LG Flensburg, MedR 1993, 200f mit Anm. Genzel) auch unterzeichnete Vereinbarung (§ 126 Abs. 1 BGB) gewahrt werden können. Die mündliche Vereinbarung des Unterbrin- gens in einem Einzelzimmer - die in dem Wunsch des Beklagten und der entsprechenden Handhabung des Klägers schlüssig liegt - begründet. danach insoweit keine Zahlungspflicht (§ 125 BGB).
3.
Der Beklagte ist nicht etwa nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Nichtigkeit zu berufen. Ersichtlich gelten die Formvorschriften des § 7 BPtlV gerade dem Schutz der Patienten vor übelTaschenden und in der Höhe nicht vorab genau bekannten Forderungen. Der Kläger hätte es bei der gebotenen richtigen Organisation leicht in der Hand, entsprechend zu informieren und Verträge abzuschließen, wo- bei, das sei wiederholt, die Unterschrift beider Parteien, also auch eines Vorstandes oder Bevollmächtigten des Klägers erforderlich wäre. Nachdem die Grundpflege bezahlt ist, kann danach kaum ein Grund denkbar sein, der das Entfallen einer Mehrleistungsptlicht treuwidrig erscheinen lassen könnte. Im vorliegenden Fall sind keine solchen Gründe ersichtlich.
4.
Der Beklagte ist auch nicht etwa deswegen zur Zahlung verpflichtet, weil er um die Leistung des Klägers ungerechtfertigt bereichert wäre, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB.
Hierbei kann dahinstehen, ob nicht dem Kläger genau bekannt war, daß eine Nichtschuld bestand, § 814 BGB. Er müßte sonst im Zweifel darlegen, daß er § 7 BPtlV nicht gekannt hat, was schwer vorstellbar erscheint. Es kann auch dahinstehen, welche Bereicherung beim Beklagten überhaupt denkbar wäre. Der hier vorliegende Verstoß gegen eine Preisvorschrift führt nämlich in der Regel, von der hier abzugehen kein Anlaß besteht, dazu, daß der zulässige Preis gilt (Palandt, 54. Aufl., § 134 Rdnr. 27). Das ist der bezahlte Grundpflegesatz. Dies kommt im Wortlaut des § 7 Abs. 1 S. 1 BPtlV auch dadurch zum Ausdruck, daß dem Krankenhaus vorgeschrieben wird: Wahlleistungen dürfen nur berechnet werden, wenn die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist, wobei diese Vereinbarung eben wirksam, gültig im Sinne von § 7 Abs. 2 BPflV sein muß. Da die Vereinbarung aber nicht wirksam getroffen ist, dürfen die Mehr- leistungen nicht berechnet werden, auch nicht aus anderen Rechtsgründen.
5.
Der Schriftsatz vom 24.3.1995 gibt keinen Anlaß, die vorstehenden Erwägungen zu ändern oder erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Der Kläger erkennt an, daß er den Vordruck betr. die Walleistungsvereinbarung erstmals frühestens am Tage nach der Aufnahme vorgelegt hat. Soweit er vorträgt, der Beklagte habe die Rechnung von seiner Kasse erstattet erhalten berührt das nicht den Vertrag des Beklagten mit dem Kläger wird allenfalls Anlaß geben, daß der Betrag an die Versicherung des Beklagten zurückzuzahlen ist, wenn die vorliegende Entscheidung Bestand hat. Ein evtl. Betrug des Beklagten gegenüber dessen Versicherung bedeutet nicht, daß er die Rechung des Klägers zu zahlen hätte. Eine Täuschung des Beklagten aber gegenüber dem Kläger ist nicht in relevanter Weise erkennbar, nachdem der Kläger ja gerade nicht am Aufnahmetag und vor der Erbringung der Wahlleistung, Unterbringung Einzelzimmer" die notwendige schriftliche Vereinbarung herbeizufiihren versucht hat. Durch AGB kann insoweit, das verkennt auch der Kläger nicht, mangels Unterschrift keine Vereinbarung wirksam geworden sein.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nummer 11, 713 ZPO.
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