Feststellungsklage auf Kostendeckung bei Mietrechtsschutzversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Beklagte Kostendeckung für die Rückforderung einer Mietkaution zu gewähren habe. Zentrale Frage war, ob ein Ausschluss nach §14 Abs.3 ARB wegen einer vorvertraglichen Rechtsverletzung greift. Das Gericht verneint die Deckungspflicht, weil der maßgebliche Versicherungsfall in die Ausschlussfrist fällt und der erste adäquat ursächliche Verstoß die Streitentstehung ausgelöst hat. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Feststellungsklage auf Kostendeckung wegen Ausschluss nach §14 Abs.3 ARB und Eintritt des Versicherungsfalls in Ausschlussfrist abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Versicherer kann nach den ARB leistungsfrei sein, wenn der Versicherungsfall innerhalb der in den ARB vorgesehenen Ausschlussfristen (z. B. ein Jahr vor oder drei Monate nach Versicherungsbeginn) eingetreten ist.
Ein Versicherungsfall im Sinn von § 14 Abs. 3 ARB gilt als eingetreten, sobald der Versicherungsnehmer begonnen hat, gegen Rechtspflichten zu verstoßen.
Bei mehreren in Betracht kommenden Verstößen ist auf den ersten adäquat ursächlichen Verstoß abzustellen; spätere Streithandlungen sind dem ersten Verstoß zuzurechnen, wenn dieser den späteren Rechtsstreit adäquat mitverursacht hat.
Ein Streit über die Rückforderung einer Mietkaution kann zum versicherten Umfang des Mietrechtsschutzes gehören, berührt die Leistungspflicht der Versicherung jedoch nicht, wenn der Versicherungsfall bereits wegen einer vorvertraglichen Rechtsverletzung ausgeschlossen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte ist seit dem 01.03.1995 die Rechtsschutzversicherung des Klägers. Eingeschlossen ist auch das Risiko des Mietrechtschutzes nach § 29 ARB.
Der Kläger mietete ab 1. September 1994 eine Wohnung in Essen und leistete hierbei eine Kaution in Höhe von 1.302,00 DM. Wegen vom Vermieter nicht behobener Mängel, nämlich Feuchtigkeit in der Wohnung, kündigte der Kläger zu Anfang Februar 1996. Zuvor minderte er wegen dieser Mängel die Miete. Nunmehr begehrt er von seinem Vermieter bisher vergeblich die Herauszahlung der Kaution und hält dafür, der Streit über die Kaution sei erst im Februar 2006, nach einvernehmlicher Kündigung, entstanden und deshalb nicht vorvertraglich bedingt.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Kostendeckung für die Geltendmachung der Rückforderung seiner Mietkaution zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält dafür, ursächlich sei die Überlassung der Wohnung mit Mängeln, mithin eine gemäß § 14 Absatz 3 ARB vorvertragliche Rechtsverletzung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Kläger hat den Rechtsstreit zunächst beim Amtsgericht Gelsenkirchen anhängig gemacht, welches ihn an das erkennende Gericht verwiesen hat.
Entscheidungsgründe
Die auf die §§ 1 ff VVG, 1 ff ARB gestützte Feststellungsklage ist nicht begründet.
1.
Die Klage ist zulässig. Zwar könnte der Kläger auch dahin klagen, dass die Beklagte Deckungsschutz schuldet, es hätte jedoch vielfältig in diesen Fällen auch die Festestellungsklage für allein angebracht gehalten und im übrigen ist davon auszugehen, dass die öffentlicher Aufsicht unterliegende Beklagte auf ein rechtskräftiges Urteil hin entsprechend sich verhalten würde.
2.
Die Klage ist jedoch in der Sache nicht begründet.
Der Streit, den der Kläger mit dem Vermieter über die Rückzahlung der Kaution hat, fällt, darüber streiten die Parteien nicht, unter den Umfang des geschuldeten Deckungsschutzes.
Allein erheblich ist demnach, ob die Beklagte deswegen leistungsfrei ist, weil, § 14 Absatz 3 ARB, der Versicherungsfall innerhalb des Jahres vor oder von drei Monaten nach Versicherungsbeginn eingetreten ist. Das ist vorliegend der Fall, weshalb die Klage keinen Erfolg haben konnte.
Nach § 14 Absatz 3 ARB gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungsnehmer begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen. Ein solcher Verstoß des Vermieters liegt auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers sowohl dann vor, wenn eine Wohnung mit Mängeln übergeben wird, wie auch dann, wenn nach Kündigung eine Kaution unberechtigt nicht herausgezahlt wird. Es handelt sich mithin um zwei denkbare Verstöße. Bei mehreren Verstößen ist gemäß § 14 Absatz 3 Satz 2 ARB auf den "ersten adäquat ursächlichen Verstoß" abzustellen. Entscheidend war daher, ob der spätere Verstoß, nämlich die Nichtherauszahlung der Mietkaution, adäquat ursächlich in Beziehung steht zu dem ersten Verstoß, nämlich der Überlassung der mangelbehafteten Mietsache. Das aber ist nach dem vorliegend unstreitig gebliebenen Sachverhalt der Fall. Denn wenn ein Mieter die Miete wegen Mängeln mindert, um sodann zu kündigen, entspricht es geradezu der Regel, dass ein Rechtsstreit darüber entstehen wird, ob die Kaution in vollem Umfang herausgezahlt werden muss oder nicht. Der Vermieter könnte sich auf den Standpunkt stellen, die Minderung sei unberechtigt und die geminderte Miete mit der Kaution zu verrechnen. Gerade diese Grundeinstellung des Vermieters wird in dem – nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom Kläger vorgelegten – Schreiben des Vermieters vom 15.01.2006 auch deutlich, indem er darauf hinweist, dass die Mängel nicht bekannt gewesen seien und dass sie im übrigen durch Lüftung hätten vermieten werden können. Hieraus ergibt sich unmittelbar, dass der Vermieter mit einer Minderung nicht ohne weiteres einverstanden gewesen sein kann. In solchen Fällen ist daher davon auszugehen, dass ungeachtet hinzutretender Entschlüsse der erste angebliche Verstoß, nämlich die mangelbehaftete Wohnung, den ausgebrochenen Rechtsstreit in seiner konkreten Form noch erkennbar mitausgelöst hat (Harbauer ARB, 5. Auflage 1995, § 14 Rz 57, Seite 363 oben; vgl. auch Prölss/Martin, VVG, 25. Auflage, § 14 ARB, Seite 1727). Ob der Sachverhalt anders zu beurteilen gewesen sein könnte, wenn der Kläger die Miete vor der Kündigung nicht gemindert hätte, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Nach dem Schreiben des Klägers vom 19.12.1995 hat er jedenfalls eine Mietminderung angekündigt und das Vorbringen der Beklagten, dass die Miete gemindert worden ist, hat er unbestritten gelassen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nummer 11, 713 ZPO.