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Amtsgericht Essen·12 C 33/94·10.04.1994

Rabattabzug bei Neuwertentschädigung: Schiedsgutachterverfahren nach §14 AKB einschlägig

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtSchadenersatz/NeuwertentschädigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Zahlung der Differenz zwischen vom Versicherer angesetztem 8% Rabatt und von ihm geltend gemachten 3% bei Neuwertentschädigung nach Vollkasko. Die Beklagte beruft sich auf das vereinbarte Schiedsgutachterverfahren nach §14 AKB. Das Gericht erkennt die Zuständigkeit des Schiedsgutachters für die Feststellung des Wiederbeschaffungswertes an und weist die Klage als derzeit nicht fällig ab.

Ausgang: Klage wegen Differenzforderung bei Rabattanrechnung abgewiesen; Schiedsgutachterverfahren nach §14 AKB greift, Leistung derzeit nicht fällig.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein vertraglich vereinbartes Schiedsgutachterverfahren nach §14 AKB ist wirksam und kann die Fälligkeit einer Versicherungsleistung hemmen, solange die Einrede nicht entfallen ist.

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Streitigkeiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes fallen unter §14 Abs.1 AKB und sind in der Regel als Tatsachenfragen sachverständig zu klären.

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Maßgebend für den Wiederbeschaffungswert ist der Preis, der für ein gleichwertiges neues Fahrzeug hätte gezahlt werden müssen; marktübliche Händlerrabatte sind anzurechnen, soweit sie vom Versicherungsnehmer ohne Weiteres erzielt werden können.

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Rechtsfragen zur Zulässigkeit oder Reichweite von Rabattabzügen (z.B. ob ein weitergehender Rabatt rechtlich zu berücksichtigen ist) gehören nicht in das Schiedsgutachterverfahren und sind gesondert zu entscheiden.

Relevante Normen
§ 14 AKB§ 1 ff VVG§ 1 ff AKB§ 284 ff BGB§ 11 Abs. 1 VVG§ 64 VVG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Volstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 450,00 DM abwendent wenn nicht die Beklagte zuvor eine solche Sicherheit geleistet hat.

Der Kläger darf die Sicherheit auch durch schriftlichet unbedingtet unbefristetet un-widerrufliche selbstschuldnerische Bürgschaft eines Deutschen Kreditinstitutes er-bringen.

Tatbestand

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Der Kläger war Versicherungsnehmer der Beklagten für das Risiko von Schäden an seinem PKW ... . Dem Vollkaskoversicherungsvertrag lagen die AKB zugrunde, es war eine Selbstbeteiligung von 650,00 DM vereinbart.

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Der PKW des Klägers wurde am 27.05.93 bei einem Verkehrsunfall so stark beschädigt, daß wirtschaftlicher Totalschaden an ihm eintrat. Zu diesem Zeitpunkt war das beschädigte Fahrzeug noch nicht 2 Jahre alt. Der Kläger bestellte im Juni 1993 ein Neufahrzeug anderen Typs.

4

Der Neupreis des verunfallten Fahrzeuges hätte unter Zugrundelegen der versicherten Ausstattung nach Herstellerpreisliste 43.523,00 DM betragen.

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Die Beklagte bezahlte hierauf 40.042,00 DM, behielt nämlich einen "ortsüblichen Preisnachlaß" von 8 % ein.

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Der Kläger will sich nur 3 % anrechnen lassen und begehrt die Differenz. Die Beklagte lehnte das unter dem 28.09.93 (Eingang Klägervertreter 01.10.93) unter Hinweis auf das gegebenenfalls durchzuführende Schiedsgutachterverfahren ab.

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Der Kläger hält dafürt eine weitergehende Rabattanrechnung sei nicht zulässigt weshalb ein Schiedsgutachterverfahren nicht durchzuführen seit da es nur um eine Rechtsfrage gehe. Er behauptet ergänzend, nur 3 % sei üblicherweise als Preisnachlaß zu erzielen und er nehme Bankkredit zu 12 % Zinsen in Anspruch.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 2.175,31 DM nebst 12 % Zinsen seit dem 29.09.93 zu zahlen,

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für den Unterliegensfall Vollstreckungsschutz und Sicherheit durch Bürgschaft erbringen zu dürfen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte möchte zunächst das Schiedsgutachterverfahren aus § 14 AKB durchgeführt sehen und behauptet im übrigen, der von ihr zugrunde gelegte Preis sei der, zu dem man tatsächlich das Fahrzeug habe erwerben können.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die auf die §§ 1 ff VVG, 1 ff AKB, 284 ff BGB gestützte Klage ist zur Zeit nicht begründet.

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Der Teil der Entschädigung. der außer Streit steht, ist bezahlt. Für weitere Abschlagszahlungen besteht daher kein Raum. Soweit aber der dem Kläger zustehende, von der Beklagten als Vollkaskoleistung geschuldete Betrag streitig ist, ist die eventuelle Forderung des Klägers derzeit nicht fällig, §§ 11 Absatz 1. 64 VVG, 14 AKB.

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1 .

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Das Schiedsgutachterverfahren aus § 14 AKB, das die Beklagte zunächst durchgeführt sehen möchte, ist in den Versicherungsbedingungen wirksam vereinbart. Die Möglichkeit hierzu ergibt sich schon aus der gesetzlichen Regelung des § 64 VVG.

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Wird, wie vorliegend es der Fall ist, vom Versicherungsunternehmen diese Einrede erhoben, so ist sie zu beachten und führt - wenn sie eingreift - dazu, daß eine eventuell geschuldete Versicherungsleistung zur Zeit nicht begründet ist (für alle: Prölss-Martin-Voit, VVG, 25. Auflage, § 64 Anmerkung 3 A). Die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherungsunternehmen die Einrede nicht mehr erfolgreich geltend machen kann, liegen nicht vor und werden vom Kläger auch nicht behauptet. Insbesondere hat die Beklagte nicht etwa ihre Eintrittspflicht generell verweigert oder auf ein Schiedsgutachterverfahren verzichtet.

21

2.

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Streitig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Differenz im Preis des Ersatzwagens, über welche die Parteien uneins sind, eine Meinungsverschiedenheit "über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbe- schaffungswertes" (§ 14 Absatz 1 AKB) sind oder ob es um eine Rechtsfrage handelt, wieviel "Rabatt" anzurechnen ist.

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Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Streit über "die Höhe des Schadens" im Sinne von § 14 Absatz 1 AKB.

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a)

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§ 14 Absatz 1 AKB verweist wörtlich gerade auf die "Feststellung des Wiederbeschaffungswertes". Gerade um diesen Wiederbeschaffungswert geht es. Der Kläger begehrt nach Beschädigung seines Fahrzeugs durch einen Unfall (§ 12 Absatz 1 11 AKB) die für diesen Fall in § 13 AKB geregelte Ersatzleistung. Diese Ersatzleistung wird von den Ver- sicherungsbedingungen definiert als "Wiederbeschaffungswert", nämlich den Kaufpreis, um ein gleichwertiges und im vorliegenden Fall neues Fahrzeug zu erwerben.

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§ 13 AKB bringt in Absatz 3 zum Ausdruck, daß der Kaufpreis keineswegs der vom Hersteller verbindlich empfohlene Preis ist, vielmehr wird dieses als die (obere) Leistungsgrenze beschrieben. Daraus erschließt sich auch für den unbefangenen Leser, daß der Neupreis etwas anderes ist als der Richtpreis des Fahrzeugherstellers.

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b)

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Die Parteien streiten nicht darüber, daß die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs des Klägers auf den Neupreis eines Ersatzfahrzeugs vorliegen (Ersterwerb, Ersatzbeschaffung).

29

c)

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Maßgebend ist schließlich der Preis, der für ein solches Fahrzeug hätte gezahlt werden müssen, was zerstört worden ist, nicht jedoch der, der für das jenige Fahrzeug bezahlt werden mußte, welches konkret als Ersatz beschafft worden ist (Stiefel/Hofmann, AKB, 15. Auflage, § 13 Rz 36). Das bringt der Wortlaut des § 13 Absatz 2 AKB auch deutlich zum Ausdruck.

31

d)

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Grundsätzlich ist nach alledem die Bestimmung des Neupreises als des Wiederbeschaffungswertes regelmäßige eine Sachverständigenfrage (im Ansatz falsch daher LG Münster, NJW-RR 1990, 949 fund LG Münster, NJW-RR 1990, 1367 f). Es ist schon nach dem Versicherungsbedingungswortlaut, erst recht aber nach den Umständen der Praxis regelmäßig eine zuverlässig nur durch Sachverständige zu klärende Frage, welches der Preis eines vergleichbaren (!) Neufahrzeugs mit seiner durchaus differenziert zu betrachtenden Ausstattung ist. Die lange Liste früherer und derzeit möglicher Ausstattungsdetails in Beziehung zu setzen, zu bewerten und zu vergleichen ist ebenso eine sachverständige Aufgabe, wie gegebenenfalls eine Uberprüfung der konkreten Umstände, die beim Versicherungsnehmer vorliegen, und auf die der Versicherungswortlaut abstellt (§ 13 Absatz 1 AKB). Zu recht steht deshalb die Literatur einhellig auf dem Standpunkt, daß auch der Neupreis als Wiederbeschaffungswert im Sinne von § 13 AKB sachverständig im Sinne von § 14 AKB aufzuklären ist (Stiefel-Hofmann, AKB, 15. Auflage, § 14 Rz 12; Prölss- Martin-Knappmann, § 14 AKB Anmerkung 2; Bauer, Die Kraft- fahrtversicherung, 3. Auflage, Rz 845; AG Karlsruhe, Versicherungsrecht 82, 668). Dementsprechend hat auch der BGH (Versicherungsrecht 86, 177, 179) in einem Falle, in dem er ebenfalls den Anspruch auf Neuwertentschädigung festgeschrieben hat, die Frage als durch Tatsachengerichte aufzuklären bezeichnet, ob ein bestimmter Rabatt "damals marktüblich gewesen" sei.

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Dies bestätigt zugleich die Auffassung auch des erkennenden Gerichtes, daß Rabatte dann anzurechnen sind, wenn sie von dem Versicherungsnehmer ohne weiteres erzielt werden könnten (OLG Hamm, Versicherungsrecht 89, 951 f). Es handelt sich insoweit nämlich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um die Frage, inwieweit das Rabattgesetz eine weitere Rabattierung verbietet. Regelmäßig wird nämlich der Preis des konkreten verkaufenden Händlers unter Anlehnung an die Preislisten des Herstellers mittels eines Abschlages hierauf, der häufig in Prozenten ausgedrückt wird, gebildet. Es handelt daher nicht um eine Rabattgewährung im engeren Sinne, sondern um eine als Rabatt auf den unverbindlichen Richtpreis des Herstellers bezeichnete Bildung eines konkreten Preises des jeweils konkreten Verkäufers. Besteht für den Käufer, hier den Versicherungsnehmer und Kläger, die Möglichkeit, solche "Hauspreise" auszuhandeln, so muß er sie wahrnehmen (Prölss- Martin, a.a.O., § 13 Anmerkung 1 a). Demgegenüber gibt es Fälle, in denen es rechtlich streitig sein kann, ob ein Rabattanspruch besteht. Solche Rechtsfragen gehören nicht in das Sachverständigenverfahren (Stiefel-Hofmann, a.a.O., § 14 Rz 12; LG Ulm/Donau, DAR 91, 182 f). Im vorliegenden Fall aber behauptet der Kläger nicht, daß der Händler, der einen gleichartigen Wagen verkauft, etwa nur einen Rabatt im Sinne des Rabattgesetzes auf den unverbindlich empfohlenen Herstellerpreis gewährt. Wenn aber - wie heutzutage soweit bekannt allgemein üblich - Autohäuser ihre "Hauspreise" in Anlehnung an die Preislisten der Hersteller bilden, so handelt sich erst um den Preis, auf den dann gegebenenfalls Rabatt zu gewähren sein könnte (OLG Hamm, BB 83, 1113, 1115; BGH NJW 1987, 954, 955 rechte Spalte).

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Erst die Frage, ob ein solcher Hauspreis einen weitergehenden als (bisher) zulässigen Rabatt erhalten darf oder ob zum Beispiel ein Werksangehörigen Rabatt zusteht und zu berück- sichtigen ist (OLG Stuttgart, Versicherungsrecht 90, 379 f) sind dem Verfahren des § 14 AKB entzogen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nummer 11, 711, 108 ZPO. Weitergehender Vollstreckungsschutz war mit Rücksicht auf die vollstreckbare Summe nicht angebracht.

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