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Amtsgericht Essen·12 C 312/10·21.02.2011

Klage auf Widerruf einer Auskunftei-Anfrage abgewiesen – Zulässigkeit nach § 28a BDSG

Öffentliches RechtDatenschutzrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Widerrufserklärung einer Abfrage ihrer Kontoinformationen durch die Beklagte bei einer Auskunftei. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der Anfrage ohne vertragliche Grundlage. Das AG Essen wies die Klage ab, weil § 28a BDSG die Anfrage zu einer im Insolvenzverfahren festgestellten Forderung als zulässig erachtet und eine bloße Erkundigung verhältnismäßig ist. Die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage auf Widerruf der Auskunftei-Anfrage abgewiesen; Anfrage war nach § 28a BDSG zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 28a BDSG ist die Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien zulässig, wenn die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist und die Forderung nach § 178 InsO festgestellt und nicht im Prüfungstermin bestritten ist.

2

Eine bloße Anfrage oder Erkundigung bei einer Auskunftei stellt eine weniger eingriffsintensive Form der Datenübermittlung dar und ist unter den Voraussetzungen des § 28a BDSG nicht unzulässig.

3

Das Fehlen einer vertraglichen Berechtigung zur Abfrage begründet keinen Unterlassungsanspruch, soweit eine gesetzliche Erlaubnis zur Datenübermittlung besteht.

4

Eine im Insolvenzverfahren festgestellte Forderung bleibt nach § 301 Abs. 3 InsO erfüllbar; deshalb kann die Nachfrage nach dem Stand einer solchen Forderung nicht pauschal als unverhältnismäßig angesehen werden.

Relevante Normen
§ 28a BDSG§ 178 InsO§ 301 Abs. 3 InsO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar;

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu vor eine solche Sicherheit geleistet hat.

Tatbestand

2

Die Klägerin war Schuldnerin eines Bankinstitutes. Die entsprechende Forderung wurde an die Beklagte abgetreten. Die Forderung war zuvor schon in einem Insolvenzverfahren der Klägerin gegen diese angemeldet und festgestellt worden. Das Insolvenzverfahren wurde mit einer Restschuldbefreiung am 09.06.08 abgeschlossen.

3

Unter dem 16.07.10 fragte die Beklagte, nachdem sie die Forderung von der Bank erworben hatte, bei der T nach dem Stand des Kontos der Klägerin bei dieser Datenverwaltungsfirma an; wegen des Ausdrucks, den die T unter dem 19.07.10 der Klägerin erteilte, wird auf Blatt 10 ff der Akte Bezug genommen.

4

Die Anfrage der Beklagten bei der T erfolgte "im Rahmen der Inkassobearbeitung", die Beklagte erhielt die auch in der Auskunft an die Klägerin enthaltene Information, dass im Juni 2008 Restschuldbefreiung erteilt worden sei.

5

Nachdem die Klägerin unter dem 27.08.10 von der Beklagten begehrt hatte, für die Löschung der Anfrage bei der T Sorge zu tragen, verweigerte diese das unter dem 17.09.10, auf Blatt 15 der Akte wird Bezug genommen.

6

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe mangels vertraglicher Einräumung kein gesetzliches Recht gehabt, eine solche Anfrage zu tätigen, und hält sich für befugt, von der Beklagten das Widerrufen der Anfrage bei der T zu begehren.

7

Nunmehr beantragt die Klägerin, wobei sie für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Anwalts einen Gegenstandswert von 10.000,00 € ansetzt,

8

A)

9

die Beklagte zu verurteilen,

10

1.)

11

gegenüber der T AG, L-Weg, #### X, ihre T-Anfrage vom 16.07.10 zur Kontonummer ************ zu widerrufen,

12

2.)

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an die Klägerin 775,64 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen auf diese Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,

14

3.)

15

an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. auf die verauslagten Gerichtskosten von 588,00 € ab Rechtshängigkeit bis zum Tag der Verkündung der die erste Instanz abschließenden Entscheidung zu zahlen;

16

B)

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. auf die verauslagten Gerichtskosten von 588,00 € vom Tag nach dem Tag der Verkündung der die erste Instanz abschließenden Entscheidung bis zum Tag vor Antragstellung im Kostenfestsetzungsverfahren zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Die Beklagte verweist darauf, dass die abgetretene Forderung ungeachtet der Restschuldbefreiung erfüllbar ist und hält ihre Anfrage für rechtens, zumal sie sich habe über den Stand des Insolvenzverfahrens informieren müssen.

21

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

24

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die von ihr verweigerte Widerrufserklärung gegenüber der T abgibt, so dass die Beklagte auch nicht zur Übernahme vorgerichtlicher Verzugskosten oder Kostennebenforderungen verpflichtet ist.

25

1.

26

Allerdings, davon ist auszugehen, hat die Beklagte kein vertragliches Recht gehabt, die T wegen der ihr unstreitig abgetretenen Forderung der E-Bank zu befragen. Die Klägerin hat eine solche Vereinbarung oder deren Abtretung in Abrede gestellt, die Beklagte hierzu nichts konkret anderes dargetan.

27

2.

28

Ein Widerrufsanspruch scheidet aber deswegen aus, weil die Beklagte zur Datenübermittlung berechtigt war, § 28 a Bundesdatenschutzgesetz.

29

Mit Wirkung ab dem 01.04.10, mithin vor der hier getätigten Anfrage, ist die Vorschrift des § 28 a Bundesdatenschutzgesetz eingeführt worden (weshalb Rechtsprechung aus der Zeit davor nur bedingt einschlägig ist). Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist eine Übermittlung personenbezogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und die Forderung nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und nicht vom Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden ist. Das erkennende Gericht hält dafür, dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen, so dass auch eine Anfrage, ein deutliches Weniger als eine Übermittlung von Daten, nicht unberechtigt ist. Zwischen den Parteien ist nämlich nicht streitig, dass die Klägerin die gegenüber der E-Bank geschuldete Leistung nicht erbracht hat, weshalb sie denn auch im Insolvenzverfahren angemeldet werden musste. Es ist ebenfalls zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Forderung Teil des Insolvenzverfahrens war, mithin also festgestellt und unstreitig gewesen ist. Nachdem ebenso wenig zwischen den Parteien streitig ist, dass die Beklagte die Forderung käuflich erworben hat, entsprach es ihrem berechtigten Interesse, zumindest durch eine Erkundigung anzufragen, wie der Stand des Insolvenzverfahrens sei. Mehr ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Nicht etwa ist die Forderung als noch offen gemeldet worden. Es ist aber tatsächlich so, dass eine im Insolvenzverfahren behandelte Forderung keineswegs durch den Abschluss des Verfahrens erlischt. Sie bleibt erfüllbar (§ 301 Abs. 3 InsO), sie ist nur nicht mehr aktiv durchsetzbar. Unter solchen Umständen ist aber eine bloße Anfrage nach dem Stand des T-Kontos keineswegs unverhältnismäßig. Hierbei kann nicht außer Betracht bleiben, dass nach den eigenen Angaben der Klägerin, nämlich den unstrittigen Verfahrensweisen, die in der T-Auskunft niedergelegt sind, die Angaben über Anfragen nach zwölf Monaten automatisch gelöscht werden und überdies nur zehn Tage in Auskünften an Vertragspartner weitergegeben werden. Danach bleibt zwar die Anfrage noch einige Zeit auch nach dem Erlass des Urteils erster Instanz im vorliegenden Verfahren bei der T gespeichert, sie wird noch nicht gelöscht. Deswegen konnte die Klägerin von dieser Anfrage auch Kenntnis erlangen. Andererseits aber werden Dritte die Auskünfte nicht erhalten. Mag zwar noch ein Widerrufsanspruch denkbar sein, weil bei fehlerhaften Auskünften eventuell solcher Anfragen doch noch enthalten sein könnten, so ist doch nicht zu verkennen, dass die Belastung des Informationskontos der Klägerin durch eine solche nur zehn Tage lang und vorliegend schon lange zurückliegende Auskunftsmöglichkeit denkbar gering ist.

30

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nummer 11, 711 ZPO.