Rechtsschutzversicherung: Kein ARB-Ausschluss nach Abberufung des GmbH-Geschäftsführers
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte von seiner Rechtsschutzversicherung Ersatz der Anwaltskosten aus einem Kündigungsschutzprozess nach Kündigung seines Dienstvertrags. Streitpunkt war, ob der ARB-Risikoausschluss für „Anstellungsverträge gesetzlicher Vertreter juristischer Personen“ greift, obwohl der Kläger zuvor als GmbH-Geschäftsführer abberufen worden war. Das Gericht bejahte Deckungsschutz, weil die Kündigungen ein nach der Abberufung fortgeführtes Anstellungsverhältnis betrafen und der Kläger bei Klageerhebung nicht mehr gesetzlicher Vertreter war. Zinsen wurden nur in gesetzlicher Höhe ab Rechtshängigkeit zugesprochen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Ausgang: Rechtsschutzversicherung zur Erstattung der Anwaltskosten verurteilt; weitergehende Zinsforderung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Auf einen Risikoausschluss in der Rechtsschutzversicherung trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast, wenn er sich zur Abwehr seiner grundsätzlich bestehenden Leistungspflicht darauf beruft.
Der ARB-Ausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen erfasst regelmäßig nur Streitigkeiten, die einen aktuellen gesetzlichen Vertreter in dieser Funktion betreffen.
Wird die Organstellung (z.B. als GmbH-Geschäftsführer) beendet und wird das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis anschließend fortgeführt und erst später gesondert gekündigt, fällt die Verteidigung gegen diese Kündigung nicht ohne Weiteres unter den Ausschluss für Anstellungsverträge gesetzlicher Vertreter.
Risikoausschlussklauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind eng und im Zweifel kundenfreundlich auszulegen; eine erweiternde Auslegung bedarf eines klaren Wortlauts.
Beruft sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung vertraglicher Obliegenheiten, muss er die behauptete Obliegenheitsverletzung hinreichend konkret darlegen und unter Beweis stellen.
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.445,21 DM (fünf tausendvierhundertfünfundvierzig u. 21/100 Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 10.03.1992 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.500,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, diese Sicherheit auch durch selbstschuldnerische unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines deutschen Bankinstituts zu erbringen.
Tatbestand
Die Beklagte ist seit dem 01.04.1969 die Rechtsschutzversicherung des Klägers; auf den Versicherungsschein, BI. 15 d. A., wird Bezug genommen. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB zugrunde, wobei sich die Parteien einig sind, daß der Versicherungsvertrag auch das Risiko der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen deckt, jedoch der Risikoausschluß des § 4 Abs. 1 d ARB gilt, wonach der Versicherungsschutz sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „aus Anstellungsverträgen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen“ erstreckt.
Der Kläger ist seit 1952 Angestellter eines in Essen ansässigen Konzerns. 1985 schloß er mit einer Tochterfirma des Konzerns einen neuen Dienstvertrag und wurde Geschäftsführer dieser Tochtergesellschaft, einer GmbH. Wegen der Einzelheiten des Dienstvertrages wird auf BI. 34-37 d. A. Bezug genommen.
Im ersten Halbjahr 1990 wurde diese GmbH von neuen Gesellschaftern übernommen. Der Kläger wurde deswegen am 06.07.1990 als Geschäftsführer abberufen. Er erkrankte in der Folgezeit ernsthaft. Unter dem 12.09. und 21.12.1990 (BI. 38/39 d. A.) wurde der Dienstvertrag des Klägers gekündigt. Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzklage. Im entsprechenden Verfahren wurde am 11.06.1991 ein Vergleich geschlossen (2 Ca 2478/90 Arbeitsgericht Essen, BI. 32 f. BA). Die Anwaltskosten aus diesem Verfahren in Höhe von 5.445,21 DM gemäß Spezifikation der dortigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, für die auf BI. 7 d. A. Bezug genommen wird, sind vom Kläger bezahlt worden. Die Beklagte verweigert eine Eintrittspflicht.
Der Kläger hält die Beklagte für leistungspflichtig, da der Kündigungsstreit nicht die Geschäftsführertätigkeit betroffen habe und behauptet, der Kläger sei nach dem 06.07.1990 nur normaler Arbeitnehmer gewesen. Bis zu seiner Erkrankung Ende Juli 1990 sei er dementsprechend tätig gewesen (Organisationsschema, BI. 8 d .A.).
Der Kläger beantragt mit der am 10.03.1992 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.445,21 DM nebst 13,75 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hält dafür, der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht falle unter die Ausschlußklausel. Für das Eingreifen dieser Ausschlußklausel sei es nicht notwendig, daß der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigungen noch ein Organ der Gesellschaft gewesen sei. Sie behauptet, der Kläger sei nach dem 01.06.1990 nicht mehr für seine Firma tätig geworden und der Kläger habe sie, die Beklagte, trotz Aufforderung nicht umfassend informiert.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die auf die §§ 1 ff. VVG, 1 ff. ARB, 284 ff. BGB gestützte Klage ist im wesentlichen begründet.
Die Beklagte schuldet gemäß den ARB die Erstattung der Anwaltskosten des Klägers, die er in dem Kündigungsschutzprozeß hatte, wobei nicht streitig ist, daß der Kläger diese Anwaltskosten bezahlt hat, sowie nicht streitig ist, daß diese der Höhe nach erforderlich waren. Die Beklagte schuldet hierauf jedoch nur Zinsen seit Zustellung der Klage (§ 291 BGB) in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, da der Kläger für einen höheren Zinsschaden nichts dargelegt hat.
Gegen diese an sich nicht strittige Rechtslage wendet sich die Beklagte zu Unrecht mit Hinweis auf die Ausschlußklausel oder eine Obliegenheitsverletzung des Klägers.
1. Die für das Vorliegen einer Ausschlußklausel von ihrer grundsätzlich bestehenden Leistungspflicht darlegungs- und beweispflichtige Beklagte hat nicht hinreichend darlegen können, daß die dem Text nach zwischen den Parteien nicht streitige Ausschlußklausel eingreift.
a) Unklar ist zwar, welche Fassung der ARB zwischen den Parteien gilt. Der Kläger hat eine Fassung nach dem Stande von 1981 vorgelegt. Keine der Parteien hat näher dargelegt, wie die ursprünglich notwendigweiser geltende Fassung von 1969 etwa abändernd zum Vertragsgegenstand gemacht worden ist. Auf den Vertrag von 1969 findet das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Zweifel nicht unmittelbar Anwendung (Palandt, 50. Aufl., AGBG § 28 Rz. 3). Nachdem aber der sachliche Regelungsgehalt sowohl der Leistungspflicht der Beklagten einerseits, wie andererseits der Ausschluß, dem Text nach zwischen den Parteien nicht streitig ist, kam es hierauf, wie sich noch ergeben wird, nicht an.
c)
b) Auch nach dem Sachverhalt, den die Beklagte vorträgt, nämlich selbst wenn der Kläger nach dem 06.07.1990 für seine frühere Firma nicht mehr tatsächlich tätig gewesen sein sollte, erfaßt die Risikoausschlußklausel des § 4 Abs. 1 d ARB nicht den vorliegenden Sachverhalt.
Ausgeschlossen von der Leistungspflicht wird nämlich die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Klägers nur dann, wenn sie sich auf „Anstellungsverträge gesetzlicher Vertreter juristischer Personen“ bezieht. Die Parteien sind sich aber einig, daß die Berufung des Klägers zum Geschäftsführer am 06.07.1990 beendet war. Gegen diese Abberufung ist der Kläger in keiner Weise rechtlich vorgegangen, insoweit begehrt er keinen Deckungsschutz und hat keinen Rechtsstreit geführt.
c) Zu Unrecht macht die Beklagte geltend, auch die Kündigungsschutzklage aus dem übriggebliebenen Anstellungsverhältnis sei von der Risikoausschlußklausel erfaßt.
Die Parteien stimmen zurecht darin überein, daß zwischen der körperschaftlichen Rechtsbeziehung eines Vertreters einer juristischen Person einerseits und dem daneben bestehenden schuldrechtlichen Dienstvertrag dieser Person zu der juristischen Person zu unterscheiden ist. Wäre, wie es in der Praxis allerdings die Regel sein wird, der Anstellungsvertrag des Klägers zeitgleich mit seiner Berufung zum Geschäftsführer beendet worden, wäre also die gesamte Rechtsbeziehung des Klägers zu der juristischen Person, die ihn beschäftigte, zeitgleich beendet worden, wäre die Rechtsverteidigung hiergegen von der Ausschlußklausel sicherlich erfaßt worden. So aber liegt der vorliegende Sachverhalt unstreitig nicht. Vielmehr ist einerseits die Berufung des Klägers zum Geschäftsführer beendet worden, andererseits ist deutlich später und aus anderen Gründen, darin stimmen die Parteien überein, nämlich wegen der Erkrankung des Klägers und der Nichteinigung über die Bedingungen der Fortführung der Tätigkeit des Klägers für seinen früheren Arbeitgeber zweimal eine gesonderte Kündigung ausgesprochen worden. Diese Kündigungserklärungen liegen über 2 bis 5 Monate nach der Abberufung des Klägers von der Geschäftsführerposition der GmbH. Aus der nicht strittigen Tatsache, daß diese Abberufung als Geschäftsführer vorher erfolgt ist, einerseits, der Kündigung des Anstellungsvertrages andererseits ergibt sich zwingend, daß dieser Anstellungsvertrag eben fortgeführt worden war. Dementsprechend ist, wobei es auf ein aktuelles Tätigwerden des Klägers gar nicht ankommt, offenbar Gehalt und Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle weiter gewährt worden.
Auf einem solchen Sachverhalt aber paßt die Ausschlußklausel entgegen der Auffassung der Beklagten nicht.
Soweit die Beklagte der Auffassung ist, ein Risikoausschluß dieser Art sei weit auszulegen, und sich hierfür auf veröffentlichte Rechtsprechung stützt, geht das ersichtlich an dem ganz einhelligen Auslegungsgrundsätzen von Geschäftsbedingungen vorbei. Risikoauschlußklauseln speziell im Versicherungsrecht sind nämlich schon nach allgemeinen Grundsätzen, ohne daß es auf das AGBG noch weiter ankäme, eng bzw. für den Kunden günstig auszulegen (für alle nur: Palandt-Heinrichs, 50. Aufl., § 5 AGBG Rz. 12). Darauf, daß das Arbeitsgericht in mehreren Rechtsstreiten seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat, kommt es daneben nicht an. Selbst wenn dies ein Indiz zugunsten des Klägers sein sollte, so ist es doch einerseits mangels einer Bindungswirkung für das ordentliche Zivilgericht ohne Bedeutung (BGH VersR 92, 568, 570), andererseits aber auch unerheblich dafür, ob die Beklagte leistungspflichtig ist. Denn die Leistungspflicht der Beklagten knüpft nicht daran an, ob der Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht stattgefunden hat, sondern an die Frage, ob rechtliche Interessen aus Arbeitsverhältnissen wahrgenommen werden, gleich vor welchem Gericht.
Die danach gebotene Auslegung der Risikoausschlußklausel aber bedeutet, daß kumulative Voraussetzungen im Zweifel vorliegen müssen:
Es muß sich um die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Anstellungsverträgen handeln, wobei diese Person, die die Interessen wahrnimmt, auch gesetzliche Vertreter juristischer Personen sein müssen. Unstreitig aber war der Kläger, als ihm die Kündigungen zugingen und er dann Klage erhob, nicht mehr gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person. Nicht etwa lautet die Klausel, daß es sich um die Wahrnehmung von rechtlichen Interessen aus Anstellungsverträgen früherer gesetzlicher Vertreter juristischer Personen nicht handeln dürfe, ebensowenig wie künftiger. Wenn dieses hätte gemeint sein sollen, hätte das im Text zum Ausdruck gebracht werden müssen, was aber nicht der Fall ist. Vielmehr wird jeder Leser der Risikoausschlußklausel diese so verstehen, daß eben solche Rechtsstreitigkeiten nicht gedeckt sein sollen, die sich dann ergeben, wenn gesetzliche Vertreter juristischer Personen in einem unmittelbaren Streit mit der juristischen Person verwickelt sind oder wenn beispielsweise dieser Anstellungsvertrag einschließlich der Organschaftsstellung zeitgleich beendet oder begonnen werden soll und sich hieraus Rechtsstreite entwickeln. So liegt der Fall des Klägers aber gerade nicht. In dem vorliegenden Fall nämlich war, darin stimmen die Parteien wie gesagt überein, die Organschaftsteilung des Klägers Anfang Juli 1990 beendet und erst danach und ersichtlich aufgrund gesonderten Entschlusses, wie es sich aus dem Kündigungsschreiben unmittelbar ergibt, ist das Anstellungsverhältnis des Klägers gekündigt worden.
Unter Berücksichtigung dieser allgemein gültigen Auslegungsgrundsätze von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann eine weite Auslegung einer Risikoausschlußklausel, wie sie das LG Kaiserslautern befürwortet hat (ZfS 90, 270) gerade keineswegs überzeugen.
2. Soweit die Beklagte sich für leistungsfrei geworden hält, weil der Kläger eine Obliegenheit zur Information aus § 15 ARB verletzt habe, hat sie dies trotz Auflage und Fristsetzung weder spezifiziert noch unter
Beweis gestellt. Danach kommt es nicht erst darauf an, daß ein Versicherungsnehmer nur noch dann zur Wahrung der Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist, wenn nicht das Versicherungsunternehmen seine Leistungsfreiheit schon etwa grundsätzlich verneint hat, nicht erst an (vgl. BGH NJW-RR 92, 413).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 709, 108 ZPO.